Das Nichterscheinen zu einem Gesprächstermin bei vorwerfbaren Vorverhalten erfüllt den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit
Der bei der Bekl beschäftigte Kl beging mehrere Dienstverfehlungen, indem er sich wiederholt den Anordnungen der Bekl widersetzte, E-Mails mit Beschwerden an die gesamte Belegschaft versandte, ab März 2023 das elektronische Fahrtenbuch nicht mehr führte und die fehlenden Daten erst nach einer Urgenz im Juli 2023 nachtrug sowie Versicherungsverträge entgegen den Vorgaben der Bekl abschloss.
Als der Kl zu dem von der Bekl anberaumten Gesprächstermin hinsichtlich des Vorverhaltens des Kl nicht erschien, obwohl er den Termin ohne weiters wahrnehmen hätte können und er mehrfach auf die Wichtigkeit hingewiesen wurde, sprach die Bekl schlussendlich die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit aus.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Entlassungsanfechtung mit der Begründung ab, das gesetzte Verhalten des Kl stelle einen hinreichenden Anlass für eine Entlassung dar und der Bekl sei eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses während der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewesen.
Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision des Kl wies der OGH mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurück.
In seiner Begründung führte der OGH aus, dass es nach § 27 Z 1 AngG ua als ein wichtiger Grund anzusehen ist, der den DG zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, wenn sich der Angestellte einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des DG unwürdig erscheinen lässt. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob für den DG vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien. Eine Schädigungsabsicht oder der Eintritt eines Schadens sind nicht erforderlich.
Nach Beurteilung des OGH ist es entscheidend, ob das Verhalten des Angestellten als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des AG derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die stRsp des OGH besagt, dass beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht nur der letzte, unmittelbar zur Entlassung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des Angestellten innerhalb eines längeren Zeitraums zu berücksichtigen ist. Der eigentliche Anlassfall für die Entlassung muss aber immer eine gewisse Mindestintensität aufweisen, um die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu begründen.
Nachdem der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, war auch aus diesem Grund die außerordentliche Revision zurückzuweisen.