Kalendermonate mit reduziertem Entgeltanspruch wegen „Sabbaticalvereinbarung“ bleiben bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht außer Betracht
Mit Bescheid vom 13.2.2024 stellte das Arbeitsmarktservice (AMS) fest, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1.1.2024 Arbeitslosengeld gem §§ 20 und 21 AlVG in der Höhe von € 40,60 täglich gebührt. Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gem § 21 AlVG wurden die Zeiten Jänner 2022 bis Dezember 2022 herangezogen.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass der vom AMS herangezogene Zeitraum Zeiten beinhalte, in denen er iSd § 21 Abs 1 Z 2 AlVG wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen habe. Konkret habe er im Zeitraum 1.5. bis 31.10.2022 auf Grund einer Sabbaticalvereinbarung keine Arbeitsleistungen erbracht und nur das halbe Entgelt bezogen. Diese Zeiten wären nicht für die Bemessung heranzuziehen gewesen, stattdessen wäre der Zeitraum ab 1.7.2021 einzubeziehen gewesen, in dem er bis zum 31.10.2021 ein Vollzeitgehalt bezogen habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.4.2024 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab und begründete die Entscheidung damit, dass Zeiten, in denen es auf Grund einer mit dem DG abgeschlossenen Sabbaticalvereinbarung zu einer geringeren Entlohnung komme, in § 21 AlVG nicht als „Unterbrechungszeiten“ angeführt seien. Es handle sich auch um keine Zeit der Beschäftigungslosigkeit iSd § 21 Abs 1 Z 2 AlVG. Es treffe zwar zu, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum 1.11.2021 bis 31.10.2022 keine Arbeitsleistung erbracht habe, er habe während dieser Freizeitphase aber durchgehend jene Geldbezüge erhalten, auf die er entsprechend der mit dem DG getroffenen Vereinbarung Anspruch gehabt habe. Die Lohnzahlungen seien also zu keinem Zeitpunkt ausgesetzt gewesen.
Das BVwG hob die angefochtene Beschwerdevorentscheidung mit Beschluss auf und verwies die Angelegenheit gem § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurück. Das BVwG führte dazu aus, dass als Zeiten der Beschäftigungslosigkeit iSd § 21 Abs 1 Z 2 AlVG nicht nur Zeiten zählten, in denen kein Dienstverhältnis vorgelegen sei, sondern generell jene Zeiten, in denen die Arbeitsleistung und Lohnzahlung ausgesetzt worden seien (zB Präsenzdienst, Zivildienst, vereinbarte Karenzierung, Bildungskarenz auch bei geringfügiger Weiterbeschäftigung). Die Begünstigung sei aber nicht auf andere Zeiten geringerer Entlohnung (Teilzeit, Ausbildungsverhältnis) analog anzuwenden. Bei einer Sabbaticalvereinbarung, bei der es zu einer Entgeltreduktion komme, liege jedoch keine Teilzeitvereinbarung vor, weil keine vereinbarte Reduktion der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit erfolge. Das BVwG ging vielmehr von einer „Karenzähnlichkeit“ der Freizeitphase des Sabbaticals und somit iSd § 21 Abs 1 Z 2 AlVG (idF vor BGBl I 2015/79) von einem Zeitraum aus, in dem wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen worden sei. Vor diesem Hintergrund könne den Ausführungen des AMS, dass eine (analoge) Anwendung der Begünstigung des § 21 AlVG aufgrund des Vorliegens einer als Teilzeitvereinbarung zu charakterisierenden Vereinbarung ausscheide, nicht gefolgt werden. Im fortgesetzten Verfahren habe das AMS deshalb den Zeitraum 1.5.2022 bis 31.10.2025 bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen.
Die Revision ließ das BVwG mit der Begründung zu, dass es an Rsp fehle, ob die bei Sabbaticalvereinbarungen vorgesehene Freizeitphase unter die Wortfolge „Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde“, zu subsumieren sei. Gegen den Beschluss brachte das AMS eine Amtsrevision ein.
Der VwGH erklärte die Revision für zulässig und hob den Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
In seiner Begründung geht der VwGH zunächst auf die zwischenzeitige Änderung des § 21 Abs 1 AlVG durch die Novelle BGBl I 2015/79 ein. Nach der zuvor geltenden Rechtslage hatten ausdrücklich nur jene Zeiten der Beschäftigungslosigkeit außer Betracht zu bleiben, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit kein (arbeitslosenversicherungspflichtiges) Entgelt bezogen wurde. Die Konsequenz war, dass sich das monatliche Bruttoeinkommen nicht durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergab, sondern das Entgelt durch die Zahl der (verbleibenden) Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen war. Nach der geltenden Rechtslage, wonach bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes (ua) Kalendermonate außer Betracht zu bleiben haben, die Zeiträume enthalten, „in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde“ (§ 21 Abs 1 Z 2 AlVG), werden hingegen nicht einzelne Tage der Beschäftigungslosigkeit herausgerechnet, sondern es bleibt der ganze Monat, in den Zeiten der Beschäftigungslosigkeit fallen und in dem daher (insgesamt) nicht das volle Entgelt bezogen wird, außer Betracht (es sei denn, dass ohne Heranziehung solcher Zeiträume überhaupt keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten; vgl § 21 Abs 2 AlVG). Die – missverständliche – Formulierung in § 21 Abs 1 Z 2 AlVG zielt also darauf ab, dass in dem Kalendermonat, in dem ein Zeitraum der Beschäftigungslosigkeit liegt und daher an einem Teil der Tage kein Entgelt bezogen wird, kein volles Monatsentgelt vorliegt, und nicht darauf, dass trotz „Beschäftigungslosigkeit“ ein – wenn auch nicht volles – Entgelt bezogen wird.
Ob die Annahme einer „Beschäftigungslosigkeit“ nach § 21 Abs 1 Z 2 AIVG immer auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im arbeits- bzw sozialversicherungsrechtlichen Sinn (vgl § 11 Abs 1 erster Satz ASVG) verlangt oder ob auch eine Karenzierung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ausreicht, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Bei der hier zu beurteilenden Sabbaticalvereinbarung waren nämlich nicht die Hauptleistungspflichten ausgesetzt, sondern der Entgeltanspruch des Mitbeteiligten war aufrecht, und die diesem Anspruch entsprechende Verpflichtung zur Arbeitsleistung war ebenfalls nicht ausgesetzt, sondern bereits in der „Ansparphase“ erfüllt worden. Im Ergebnis handelte es sich – über den gesamten Zeitraum von Ansparphase und Freizeitphase gerechnet – um eine Reduktion der Arbeitszeit, woraus der insgesamt geringere Entgeltanspruch resultierte. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist aber (sofern sie nicht auf einen ausdrücklich privilegierten Grund wie die Sterbebegleitung eines nahen Verwandten zurückzuführen ist) kein Sachverhalt, der iSd § 21 Abs 1 AlVG dazu führt, dass davon betroffene Kalendermonate bei der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu bleiben hätten (vgl zur – insoweit nicht veränderten – Rechtslage vor der Novelle BGBl I 2015/79; VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN). Die vom BVwG mit dem angefochtenen Beschluss überbundene Rechtsansicht erweist sich daher laut VwGH als gesetzwidrig, weshalb er gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.