Kein Entgeltanspruch für fahrplanbedingte, vorhersehbare Pausen – unabhängig von Infrastruktur, die dem Arbeitnehmer am Pausenort zur Verfügung steht
Die Kl ist bei der Bekl als Linienbuslenkerin beschäftigt. Auf ihr Dienstverhältnis ist der Bundes-KollV für DN in den privaten Autobusbetrieben (im Folgenden: KollV) anzuwenden.
Am 26.8.2023 umfasste die Einsatzzeit der Kl (§ 16 Abs 1 AZG) auch fahrplanbedingte „Pausen“ von insgesamt fünf Stunden und 18 Minuten. Die Bekl zahlte ihr drei Stunden und 48 Minuten aus. Die restlichen eineinhalb Stunden wertete sie als unbezahlte Ruhepause iSv Abschnitt III Z 2 lit e KollV.
Das Berufungsgericht bestätigte die das Klagebegehren auf Zahlung des Arbeitsentgelts für diese eineinhalb Stunden abweisende Entscheidung des Erstgerichts. Das Vorgehen der Bekl habe dem Gesetz und dem KollV entsprochen. Die Revision sei nicht zulässig, weil der OGH die hier wesentlichen Rechtsfragen bereits beantwortet habe.
Nach der gefestigten Rsp haben als Lenker von Kraftfahrzeugen Beschäftigte nur für die Arbeitszeit iSd hier anwendbaren § 13b Abs 1 AZG einen gesetzlichen Entgeltanspruch (RS0051919 [T5]). Ruhepausen gehören nach der klaren gesetzlichen Regelung nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs 1 Z 1, § 13b Abs 1 AZG: „ohne die Ruhepausen“; § 11 Abs 1 AZG: „durch eine Ruhepause […] zu unterbrechen“). Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Qualifikation einer „Pause“ als Ruhepause hat die Rsp ebenfalls geklärt: Der AN kann sie ihrer Lage und Dauer nach vorhersehen, weil sie im Voraus fixiert ist oder von ihm frei gewählt werden kann, und sie nach Belieben verbringen, weil er weder arbeiten noch sich für den AG bereithalten muss (vgl RS0102995 [T1]). Durch den Fahr- und Dienstplan im Voraus fixierte Zeiten zwischen einzelnen Fahrten, die der AN nach Belieben verbringen kann, gehören daher nicht zur Arbeitszeit (RS0051919 [T2, T6]).
Ob eine „Pause“ ihrer Lage und Dauer nach für den AN vorhersehbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage läge daher nur vor, wenn die Beurteilung des Berufungsgerichts unvertretbar wäre. Davon kann hier keine Rede sein, weil der Dienstplan der Kl für den 26.8.2023 die fahrplanbedingten „Pausen“ im Voraus minutiös festlegte.
Die Kl argumentiert, es fehle eine Rsp des OGH zur Frage, ob der AN fahrplanbedingte „Pausen“ an einem Ort ohne wie immer geartete Infrastruktur, welche die Befriedigung einfachster Lebensbedürfnisse erlaube, überhaupt „nach Belieben“ verbringen könne. Tatsächlich aber hat der OGH bereits geklärt, dass die Einordnung einer Zeit als Ruhepause iSd § 11 Abs 1 AZG unabhängig von der Infrastruktur ist, die dem AN in dieser Zeit zur Verfügung steht (OGH 12.3.1998, 8 ObA 56/97m; OGH 27.2.2012, 9 ObA 117/11p; „de lege lata“ zustimmend Brodil, DRdA 2013/17, 165 [167]).
Die Kl meint weiters zusammengefasst, es fehle eine Rsp des OGH zum Verhältnis von Abschnitt III Z 2 lit e („Ruhepausen“) und Abschnitt IV Z 1 („Fahrplanmäßig konzessionierter periodischer Personentransport [Stehzeiten]“) KollV in ihrem gemeinsamen Anwendungsbereich. Sie weist jedoch selbst auf einige Entscheidungen hin, denen im Kern (zumindest) zu entnehmen ist: „Pausen“, deren Lage und Dauer sich im Voraus aus dem Dienstplan ergibt und die der AN nach Belieben verbringen kann, sind (nur) unter der Voraussetzung als Stehzeiten iSv Abschnitt IV Z 1 KollV zu entlohnen, dass sie nicht (oder nicht mehr) Teil der unbezahlten Ruhepause von höchstens eineinhalb Stunden täglich iSv Abschnitt III Z 2 lit e KollV sind (vgl OGH 24.2.1993, 9 ObA 308/92; OGH 12.3.1998, 8 ObA 56/97m; OGH 29.9.2004, 9 ObA 42/04y; OGH 27.2.2012, 9 ObA 117/11p; den ersten beiden Entscheidungen nach methodischer Kritik im Ergebnis zustimmend Klein, DRdA 1999/25). Das Berufungsgericht ist dieser Rsp gefolgt.
Ob die Kl den Bus am 26.8.2023 in einer im Dienstplan fixierten „Pause“ auftanken musste, ist unerheblich: Die „Pausen“ dieses Tages dauerten insgesamt fünf Stunden und 18 Minuten. Dass bei einem einmaligen Auftanken des Busses nicht einmal eineinhalb Stunden verblieben wären, in denen die Kl weder arbeiten noch sich für die Bekl bereithalten musste, ist der ao Revision nicht zu entnehmen.
Auch mit ihrem Argument, es sei nicht vorhersehbar gewesen, welcher Teil der fahrplanbedingten „Pausen“ zur unbezahlten Ruhepause iSv Abschnitt III Z 2 lit e KollV gehöre und welcher zu den bezahlten Stehzeiten iSv Abschnitt IV Z 1 KollV, zumal der Dienstplan nur eine halbe Stunde der Stehzeiten als unbezahlte Ruhepause ausgewiesen habe, zeigt die Kl keine erhebliche Rechtsfrage auf: Soweit sie die fahrplanbedingten „Pausen“ nach Belieben verbringen konnte und ihr deren Lage und Dauer aufgrund des Dienstplans vorab bekannt waren, gehörten sie nicht zur Arbeitszeit iSd AZG. Dass sie diese Zeiten aufgrund der für sie gegenüber dem Gesetz günstigeren kollektivvertraglichen Regelung immerhin in dem Ausmaß, in dem sie über die kollektivvertragliche unbezahlte Ruhepause hinausgingen, bezahlt erhielt, hat mit der Frage der Vorhersehbarkeit von Ruhepausen nichts zu tun. Dass der Dienstplan vom 26.8.2023 nur einen konkreten 30-minütigen Teil der „Pausen“ der unbezahlten Ruhepause zuordnete, entsprach der Vorgabe von Abschnitt III Z 2 lit e KollV.
Die ao Revision der Kl ist daher zurückzuweisen.