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Entscheidungen: Sozialrecht
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Keine rückwirkende Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor 2002 für die Alterspension nach dem GSVG

PIA ANDREA ZHANG

Der Kl erwarb in Österreich insgesamt 79 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und zwei Ersatzmonate sowie 96 Beitragsmonate in der Slowakei. Seit 1982 hat er keine Versicherungszeiten mehr erworben.

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen lehnte den Antrag des Kl auf Alterspension ab, weil die Wartezeiten des § 120 GSVG nicht erfüllt seien. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte fest, dass in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen und auch die Voraussetzungen des § 120 Abs 6 GSVG nicht erfüllt seien. Das Berufungsgericht bestätigte, dass die Kindererziehungszeiten des Kl für seine 1972 geborene Tochter unberücksichtigt bleiben. Nach § 120 Abs 7 GSVG seien Kindererziehungszeiten erst ab dessen Einführung am 1.1.2002 als Beitragsmonate anrechenbar. Eine rückwirkende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten komme nicht in Betracht.

Die außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

In seiner Begründung verweist der OGH darauf, dass § 120 Abs 7 GSVG mit 1.1.2002 in Kraft trat und die Norm keine Rückwirkung anordnet. Bereits zur Parallelbestimmung des § 236 Abs 4a ASVG (vgl OGH 5.2.2008, 10 ObS 116/07t) wurde ausgesprochen, dass Kindererziehungszeiten nur dann anzurechnen sind, wenn ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht und daher frühere Erziehungszeiten nicht angerechnet werden können.

Der OGH konnte auch keine Verfassungswidrigkeit erkennen. Nach Rsp des VfGH komme dem Gesetzgeber bei Beurteilung sozialer Bedarfslagen und der Ausgestaltung daran anknüpfender Maßnahmen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Stichtagsregelungen seien daher nicht grundsätzlich gleichheitswidrig, auch wenn sie Härtefälle mit sich bringen. Der OGH geht im Zusammenhang mit dem Vorbringen zum Recht auf Unversehrtheit des Eigentums näher auf die Rsp des VfGH ein, wonach der Versicherungsgedanke in der PV zurückgedrängt ist. Es gelte daher nicht das Äquivalenzprinzip, sondern Grundsätze der Einkommens- und Risikosolidarität. Beitragszahlungen begründen keinen „angesparten“ Anspruch, sondern es gilt das Prinzip des solidarischen Ausgleichs.