Anspruch auf Erhöhungsbetrag zur Korridorpension auch bei Übertritt aus geplanter Arbeitslosigkeit
Der Kl vollendete im Februar 2024 das 62. Lebensjahr und erfüllte aufgrund der vorliegenden Anzahl von Versicherungsmonaten die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension nach § 4 Abs 2 Z 1 APG zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit 1.3.2024. Bereits im Jahr 2023 strebte er an, die Korridorpension mit 1.3.2024 anzutreten. Auf seine Initiative vereinbarte er daher im November 2023 mit seinem DG die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12.2023. Im Jänner und Februar 2024 war der Kl beim Arbeitsmarktservice gemeldet und bezog Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 10.7.2024 anerkannte die Bekl den Anspruch des Kl auf eine Korridorpension gem § 4 Abs 2 und 5 APG ab 1.3.2024 in einer Höhe von € 3.452,85 brutto (inklusive Frühstarterbonus, aber ohne Erhöhungsbetrags nach § 34 APG). Der Kl begehrt die Gewährung des Erhöhungsbetrags nach § 34 APG. Sein Dienstverhältnis habe auf seinen Wunsch am 31.12.2023 geendet. Mit Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension zum 1.3.2024 habe er nach § 22 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr gehabt, weshalb ihm bei gebotener verfassungskonformer Interpretation der Erhöhungsbetrag zustehe.
Das Erstgericht erkannte die Bekl schuldig, dem Kl ab 1.3.2024 die Korridorpension inklusive des Erhöhungsbetrags nach § 34 APG zu gewähren. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn, da Personen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, allein um den Erhöhungsbetrag zu erwirken, nach Ansicht des VfGH kein Arbeitslosengeldanspruch und kein Erhöhungsbetrag gem § 34 Abs 1 Z 3 APG zustehe. Der Kl habe sein Dienstverhältnis nur im Zusammenhang mit dem Erhöhungsbetrag nach § 34 APG aufgelöst, sodass er von Anfang an keinen Arbeitslosengeldanspruch gehabt habe. Grundsätzlich wären damit auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des Arbeitslosengeldes nach § 24 Abs 2 AlVG gegeben. Es könne nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen, wenn Versicherte, die erst im Jahr 2024 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllten und sich bewusst in die Arbeitslosigkeit begeben, um unter die Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 3 APG zu fallen, besser gestellt wären als jene, die direkt aus dem Arbeitsverhältnis die Korridorpension antreten würden („Direktübertritte“). Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil die Rechtslage wegen des Beschlusses des VfGH klar sei. Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Kl, die der OGH für zulässig und berechtigt hielt:
Gem § 34 Abs 1 Z 3 APG ist das Ausmaß von Korridorpensionen nach § 4 Abs 2 APG, die (ua) infolge der Beendigung des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 22 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden, zu erhöhen, wenn ihr Stichtag in das Kalenderjahr 2024 fällt. Es ist unstrittig, dass der Kl erst ab 1.3.2024 Anspruch auf Korridorpension hatte. Die mit BGBl I 2023/133 eingeführte sogenannte „Schutzklausel“ des § 34 Abs 1 APG bezieht sich auf die hohe Inflation der Jahre 2021 bis 2023 und auf den Umstand, dass nach der bisherigen Rechtslage die Inflation erst mit einer Verzögerung von zwei Jahren Eingang in die Aufwertungszahl findet, „sodass sich Nachteile für Versicherte ergeben, deren Stichtag in das Kalenderjahr 2024 fällt“ (AB 2241 BlgNR 27. GP 2). Daher sollen mit § 34 APG Pensionen „zum Ausgleich des erwähnten inflationsbedingten Nachteils erhöht werden, wenn ihr Stichtag in das Jahr 2024 fällt“ (AB 2241 BlgNR 27. GP 2; dazu ausführlich Pasz/Zhang, Wen schützt die Schutzklausel? Hintergrund und Wirkung des neuen § 34 APG, DRdA-infas 2024, 63).
§ 34 Abs 1 Z 3 APG knüpft an § 22 AlVG an. § 22 AlVG schließt Arbeitslosengeld bei einem Anspruch auf eine Alterspension aus. Ziel dieser Bestimmung ist es, eine Doppelversorgung aus dem öffentlichen System der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei die Pension als Dauerleistung hier vorrangig gegenüber der kurzfristigen Absicherung durch Arbeitslosengeld gesehen wird. Von dem Grundsatz, dass bei Anspruch auf eine Pensionsleistung kein Arbeitslosengeld mehr bezogen werden kann, gibt es hinsichtlich der Korridorpension eine Ausnahme. Abhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses steht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gem § 4 Abs 2 APG dem Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG für den Zeitraum von einem Jahr (längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) nicht entgegen. Im Anlassfall ist es unstrittig, dass hier keiner der in § 22 Abs 1 AlVG genannten „privilegierten“ Beendigungsgründe in Betracht kommt. Damit war der Kl durch den Pensionsantritt vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen. Ungeachtet des Anspruchs des Kl auf Arbeitslosengeld für die Monate Jänner und Februar 2024 ist daher davon auszugehen, dass der Kl jedenfalls ab 1.3.2024 nicht (mehr) berechtigt war, Ansprüche nach dem AlVG zu beziehen. Der Kl wechselte damit nahtlos von der Arbeitslosigkeit in die Korridorpension; im Zeitpunkt der Beendigung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld befand sich der Kl damit genau in jener Situation, die § 34 Abs 1 Z 3 APG vor Augen hat: Er trat die Korridorpension im März 2024 „infolge der Beendigung des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 22 AlVG“ an. Damit ist der hier entscheidende Tatbestand des § 34 Abs 1 Z 3 APG erfüllt.
Dass der Kl im Jänner und Februar 2024 nicht arbeitswillig gewesen bzw der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden wäre (vgl § 7 AlVG), steht weder fest noch wurde das behauptet. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Überlegungen des VfGH, dass gar kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe, wenn die Person gar nicht arbeitswillig wäre (zB VfGH 25.2.2025, G 29/2025), können im Anlassfall daher dem Klagsanspruch nicht entgegengehalten werden. Ebenfalls wurde auch nicht ansatzweise behauptet, dass der Kl in missbräuchlicher Weise in die Arbeitslosigkeit wechselte. Zusammengefasst steht dem Kl damit der in § 34 APG vorgesehene Erhöhungsbetrag zu, der bei der Berechnung der ihm ab 1.3.2024 gebührenden Pension zu berücksichtigen ist.