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Entscheidungen: Sozialrecht
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Anfall der Witwenrente nach Wiederverehelichung und Auflösung der Ehe

MAXIMILIAN WIELANDER

Die Kl ist Witwe nach ihrem am 14.4.2012 aufgrund eines Arbeitsunfalls verstorbenen Ehegatten, der damals in der UV nach dem BSVG pflichtversichert war. Die Kl ging am 22.6.2013 neuerlich eine Ehe ein, die am 9.8.2017 aufgelöst wurde. Sie stellte am 6.4.2023 einen Antrag auf Witwenrente. Davor hatte sie keinen Antrag gestellt und auch keine Unfallmeldung beim Versicherungsträger abgegeben.

Mit Bescheid erkannte die Bekl der Kl nach dem Tod ihres (damaligen) Ehegatten eine Witwenrente im Ausmaß von 20 % der Bemessungsgrundlage ab 6.4.2023 zu. Die Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung einer Witwenrente ab 14.4.2012 gerichtete Klagebegehren ab. Die innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Ehegatten der Kl von den unehelichen Kindern bei anderen Versicherungsträgern gestellten Anträge auf Waisenpension seien nicht als Unfallmeldung anzusehen.

Die ao Revision ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Nach der Grundregel des § 51 Abs 1 BSVG fallen Leistungen aus der UV mit dem Entstehen des Anspruchs an, die Witwenrente daher grundsätzlich bereits mit dem Tod des Versicherten. Dies gilt nach § 51 Abs 4 Satz 1 BSVG (e contrario) aber nur, wenn innerhalb von zwei Jahren entweder ein Antrag gestellt oder der Anspruch von Amts wegen festgestellt wurde. Wurde innerhalb von zwei Jahren weder ein Antrag gestellt noch der Anspruch von Amts wegen festgestellt, hängt der Anfall nach § 51 Abs 4 Satz 1 BSVG davon ab, wie es zur Feststellung des Anspruchs kam. Die Leistung fällt dann entweder mit dem Tag der Antragstellung oder – bei amtswegiger Feststellung – mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an. Gegenständlich wurde das Verfahren erst aufgrund der Antragstellung der Kl am 6.4.2023 eingeleitet.

Nach § 51 Abs 4 Satz 2 BSVG gilt der Zeitpunkt des Einlangens einer Unfallmeldung als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn die Unfallmeldung innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erstattet wird und dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistung zustehe.

Diese Fiktion (Einleitung des Verfahrens zum Zeitpunkt der Unfallmeldung) setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut jedoch voraus, dass zum späteren Zeitpunkt der Antragstellung oder amtswegigen Einleitung „noch“ ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Dieses „noch“ ist nach der Rsp des OGH (zur Parallelbestimmung des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG) iS von „noch immer“ zu verstehen. Es muss daher ein ununterbrochener Anspruch vorliegen; ein erst neuer oder wiederum entstandener Rechtsanspruch bildet keine Grundlage für eine rückwirkende Gewährung.

Die Witwenrente gebührt nur bis zur Wiederverheiratung (§149o Abs 1 BSVG) und lebt bei Auflösung der neuen Ehe auf Antrag wieder auf (§ 149p Abs 2 BSVG). Für die Frage, ob noch ein Anspruch auf Rentenleistung zusteht, ist nicht auf den Zeitpunkt der Unfallmeldung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der späteren Antragstellung der Kl. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch der Kl nach der Auflösung der neuerlichen Ehe wiederum entstanden, was einem rückwirkenden Anfall mit dem Einlangen der Unfallmeldung entgegensteht. Das von der Kl behauptete Fehlverhalten eines Versicherungsträgers, dass trotz Unfallmeldung kein Verfahren zur Feststellung des Anspruchs eingeleitet worden ist, ändert daran nichts.