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Entscheidungen: Sozialrecht
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Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld: Der Anspruchsbeginn ist von den Eltern frei wählbar

KRISZINA JUHASZ

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung einen Bezug der Beihilfe für maximal 365 Tage regeln und den Eltern dabei eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf den Beginn und das Ende des Bezugs einräumen. Dass der im Antrag begehrte Bezugsbeginn den rechnerischen Ausgangspunkt für die Berechnung des möglichen Bezugsendes darstellt, entspricht diesen Zwecken mehr, als dabei auf den Zeitpunkt des Einlangens des Antrags abzustellen.

SACHVERHALT

Die Kl beantragte am 6.12.2023 bei der bekl Österreichischen Gesundheitskasse das pauschale Kinderbetreuungsgeld anlässlich der Geburt ihres Kindes am 21.11.2023 als Konto für 851 Tage. Zeitgleich stellte die Kl den Antrag auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ohne Angabe von Bezugsbeginn und Bezugsende. Infolge eines Verbesserungsauftrags gab die Kl bekannt, dass sie die Beihilfe von 10.3.2024 bis 10.3.2025 beziehen wolle. In der Zeit von 21.10.2023 bis 9.3.2024 bezog die Kl Wochengeld. Seit 10.3.2024 zahlte die Bekl das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe aus, letztere jedoch nur bis 4.12.2024.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Mit Bescheid wies die Bekl den Antrag der Kl auf Gewährung der Beihilfe für den Zeitraum von 5.12.2024 bis 8.3.2025 mit der Begründung ab, dass die Kl den Antrag auf Beihilfe am 6.12.2023 stellte. Da die Beihilfe längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung gebühre, sei ein Bezug im Zeitraum von 5.12.2024 bis 10.3.2025 abzulehnen.

Das Erstgericht verpflichtete die Bekl zur Zahlung der Beihilfe für den Zeitraum von 5.12.2024 bis 8.3.2025. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl nicht Folge und ließ die ordentliche Revision zu, weil keine höchstgerichtliche Rsp zur Frage bestehe, ob sich der Bezugsbeginn der Beihilfe iSd § 14 KBGG nach dem Datum der Antragstellung richte oder von den Eltern frei wählbar sei.

Die Revision der Bekl war zulässig, aber nicht berechtigt.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„3.1. Für die Auslegung generell-abstrakter Normen sehen §§ 6 und 7 ABGB eine Reihe von Kriterien vor: § 6 ABGB stellt sowohl auf die „eigentümliche Bedeutung der Worte“, und zwar „in ihrem Zusammenhang“ ab, was der Wortinterpretation unter Berücksichtigung des Bedeutungszusammenhangs und der Gesetzessystematik entspricht, als auch auf die „klare Absicht des Gesetzgebers“ und schreibt damit die Erforschung der Absicht des Gesetzgebers vor (10 Ob 82/23s Rz 63). […] Dass selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, ist auf Grundlage des § 7 ABGB in der Rechtsprechung anerkannt (vgl RS0008765 [T1]).

[…] Gelingt in einem solchen Fall der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden Absicht des Gesetzgebers, so wird diese, unterstützt von den objektiv-teleologischen Argumenten, durchdringen (RS0008765). […].

3.2. Ausgehend davon ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass der Wortlaut nicht dermaßen eindeutig ist, dass die Anwendung anderer Interpretationsmethoden von vornherein ausgeschlossen wäre.

Das gilt zunächst für das von der Beklagten vertretene Ergebnis, dass § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG den (tatsächlichen) Bezugsbeginn definiere und dieser daher mit dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags festgelegt werde. Diese Bestimmung regelt vielmehr lediglich einen Anspruch („gebührt längstens“), was eine Wahl der Lage des Bezugszeitraums (also Beginn und/oder Ende des Bezugs, sofern die normierte Höchstdauer nicht überschritten wird) gerade nicht ausschließt.

Darüber hinaus könnte der Wortlaut des § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG auch im Sinn eines vorgegebenen Bezugsrahmens verstanden werden, innerhalb dessen eine Wahlmöglichkeit bestünde. Infolge Berechnung der Höchstdauer von 365 Tagen ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung würde ein begehrter späterer Bezugsbeginn letztlich ebenso die Bezugsdauer verkürzen (in diesem Sinn offenbar Weißenböck in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, KBGG2 § 14 Pkt 1., der – allerdings ohne Begründung – unter „Antragstellung“ den Tag der persönlichen Abgabe bzw Posteingang des Antrags versteht).

Das Wort „Antragstellung“ kann aber auch als „beantragter Bezugsbeginn“ verstanden werden. Welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist, muss daher auch unter Heranziehung der anderen Interpretationsmethoden geprüft werden.

3.3. Die Regelung des § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG geht auf BGBl I 2009/116 zurück. […]. Die Gesetzesmaterialien (zu BGBl I 2009/116) führen dazu aus (RV 340 BlgNR 24. GP 15 f):

„[…] Es steht den Eltern frei, den Beginn der Auszahlung zu wählen […].

Der Bezug der Beihilfe endet spätestens mit dem Ende des KBG-Bezuges. […] Das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe ermöglicht keinen Bezug der Beihilfe, wodurch sich aber auch keine Bezugsverkürzung der Beihilfe durch das Ruhen ergibt. Die Mindestbezugsdauer beträgt zwei Monate, ein kürzerer Bezug ist nicht möglich.“

Dem historischen Gesetzgeber ging es bei der Schaffung des § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG somit primär um die Festlegung einer Höchstdauer, die es nach bisheriger Rechtslage (beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld) nicht gegeben hatte. Es wird auch eigens betont, dass es den Eltern (unter Beachtung der Mindestbezugsdauer) freistehe, den Beginn der Auszahlung zu wählen. Dies deutet auf eine Dispositionsmöglichkeit hin, die über die Wahl des Zeitpunkts, wann der Antrag gestellt wird, hinausgeht. […]

3.4. Auch systematische Überlegungen sprechen für das von den Vorinstanzen vertretene Ergebnis.

Die Regelungen zur Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld folgen erkennbar der Systematik des Kinderbetreuungsgelds (vgl auch RV 340 BlgNR 24. GP 15, wo auf die Systematik des Gesetzes verwiesen wird). Der mögliche Bezugsbeginn und die Anspruchsdauer beim Kinderbetreuungsgeld bestimmen sich aber grundsätzlich […] unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung (vgl §§ 4, 4a und 5 KBGG).

Würde der Zeitpunkt der Antragstellung den Bezugsbeginn festlegen, wäre überdies der Verweis des § 9 Abs 2 letzter Satz KBGG auf § 4 Abs 2 KBGG sinnlos, nach dem die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld auch (nach aktueller Rechtslage: höchstens 182 Tage) rückwirkend gewährt werden kann. […]

Der Verweis spricht überdies auch gegen die Auslegung, dass der Zeitpunkt der Einbringung des Antrags den rechnerischen Ausgangspunkt für das mögliche Bezugsende darstellt. Würde die Beihilfe nämlich (längstens) für 365 Tage ab diesem Zeitpunkt gebühren, wäre bei einer rückwirkenden Gewährung ein längerer Bezugszeitraum als 365 Tage möglich, was wiederum der klaren Absicht des Gesetzgebers zuwiderliefe, die Auszahlung auf maximal 12 Monate (nunmehr 365 Tage) zu beschränken.

Der Verweis auf § 4 Abs 2 KBGG zeigt daher deutlich, dass sich die auch in den Gesetzesmaterialien betonte Dispositionsmöglichkeit der Eltern nicht darin erschöpft, den Zeitpunkt der Antragstellung zu wählen, sondern darin bestehen muss, die Lage des Bezugszeitraums zu wählen, ohne gleichzeitig die maximal mögliche Bezugsdauer zu verkürzen.

3.5. Schließlich spricht auch der erkennbare Zweck des § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG dafür, dass ein im Antrag begehrter späterer Bezugsbeginn die maximale Bezugsdauer von 365 Tagen nicht verkürzt.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung einen Bezug der Beihilfe für maximal 365 Tage regeln und den Eltern dabei – innerhalb gewisser Grenzen – eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf den Beginn und das Ende des Bezugs einräumen. Dass der im Antrag begehrte (vor oder nach dem Zeitpunkt der Antragstellung liegende) Bezugsbeginn den rechnerischen Ausgangspunkt für die Berechnung des möglichen Bezugsendes darstellt, entspricht diesen Zwecken mehr, als dabei auf den Zeitpunkt des Einlangens des Antrags abzustellen. Gegen Letzteres spricht, dass Eltern, die einen bestimmten Bezugsbeginn wünschen, in diesem Fall gezwungen wären, den Antrag zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt zu stellen, auch wenn dessen Inhalt bereits feststeht. Ein Grund dafür, die Eltern in diesem Fall zu zwingen, mit der Einbringung des Antrags zuzuwarten, ist nicht ersichtlich. Da der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei postalischer Einbringung im Vorhinein nicht exakt absehbar ist und eine durch den Postweg allenfalls verursachte Abweichung des tatsächlichen Bezugszeitraums vom geplanten Bezugszeitraum von bereits einem einzigen Tag unter Umständen (etwa im Fall des Unterschreitens der Mindestbezugsdauer) Auswirkungen auf den gesamten Anspruch haben könnte, würde die Planung der Eltern, wann sie die Beihilfe (abhängig von ihrem Einkommen bzw allenfalls abwechselnd) beziehen wollen, nur übermäßig erschwert.

[…] Richtig ist, dass die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld eine Beihilfe für bedürftige Eltern in dem Sinn darstellt, dass sie auf einkommensschwache Personen eingegrenzt ist (vgl RV 340 BlgNR 24. GP 15). Daraus ist aber – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten – nicht abzuleiten, dass es sich um eine Leistung mit Sozialhilfecharakter handelt, weil die Beihilfe als Annexleistung zum (pauschalen) Kinderbetreuungsgeld bei Vorliegen der in § 9 KBGG genannten Voraussetzungen ohne Notlage und ohne jegliche auf die persönliche Bedürftigkeit abstellende Ermessensausübung im Einzelfall zu gewähren ist (vgl 10 ObS 63/20t ErwGr 3.3). […]

3.6. In einer wertenden Betrachtung dieser Gesichtspunkte ist das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis somit nicht zu beanstanden. […] Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebührt nach § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG längstens für 365 Tage ab dem im (erstmaligen) Antrag bezeichneten Bezugsbeginn, sofern die weiteren Voraussetzungen, insbesondere das zeitgleiche Bestehen eines Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld erfüllt sind. […]“

ERLÄUTERUNG

Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebührt gem § 14 Abs 1 Satz 1 KBGGlängstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung“ und nur, solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht. Die Bekl stand auf dem Standpunkt, dass der Passus „ab erstmaliger Antragstellung“ den Beginn des Bezugs der Beihilfe definiere, sowie, dass der Wortlaut des § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG dermaßen eindeutig sei, dass keine Zweifel über den Sinn der Regelung entstehen könnten.

Der OGH führte dagegen aus, dass der Wortlaut nicht eindeutig, somit die Anwendung anderer Interpretationsmethoden erforderlich ist, und gelangte zum Ergebnis, dass der Gesetzeswortlaut „ab erstmaliger Antragstellung“ nicht impliziert, dass der Bezugszeitraum zwingend mit dem Datum der Antragstellung festgelegt werden müsste. Bei einer derartigen Auslegung wären die Antragsteller nämlich gezwungen, den Antrag immer exakt zum Datum des Bezugsbeginns zu stellen. Eine solche Absicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Der Anspruchsbeginn kann von den Eltern frei gewählt werden.

Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebührt der Kl ausgehend vom im Antrag bezeichneten Bezugsbeginn am 10.3.2024 bis maximal 365 Tage danach, also auch im von der Kl begehrten Zeitraum. Der Revision der Bekl war daher nicht Folge zu geben.