Zusatzrente für Schwerversehrte in der Unfallversicherung knüpft an die Höhe des Anspruchs auf Versehrtenrente an
Der Kl bezog von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) aufgrund eines Arbeitsunfalles eine Betriebsrente in Höhe von 10 % einer Vollrente. Aufgrund weiterer Versicherungsfälle hatte der Kl zudem Anspruch auf eine Gesamtrente in Höhe von 65 % der Vollrente (mit der Betriebsrente somit insgesamt 75 % der Vollrente) sowie einer Zusatzrente von 50 % der Versehrtenrente.
Mit dem Anspruch auf Alterspension des Kl wurde seitens der SVS ausgesprochen, dass die Betriebsrente (10 % der Vollrente) mit 1.8.2024 wegfalle und an deren Stelle eine Abfertigung gebühre. Die bekl Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) setzte in der Folge mit 1.8.2024 (Wegfall der Betriebsrente) per Bescheid die Zusatzrente (zur Gesamtrente von 65 %) von 50 % auf 20 % herab, begründet mit dem Wegfall der Betriebsrente.
Der Kl begehrt die Weitergewährung einer Zusatzrente in Höhe von 50 % der Versehrtenrente, mit dem Argument, dass durch den Wegfall der Betriebsrente sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 75 % nicht verändert habe. Die Bekl wandte ua ein, dass die Schwerversehrteneigenschaft nicht auf den festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern auf den Anspruch des Versehrten auf eine entsprechende Höhe abstellte. Nach § 205a ASVG besteht Anspruch auf eine Zusatzrente von 20 % bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 70 % oder eine Zusatzrente von 50 % bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 70 %. Des Weiteren brachte die AUVA vor, dass die Leistung der kapitalisierten Einmalzahlung nach § 148j Abs 2 BSVG den laufenden Leistungsbezug des Versehrten aus der UV der SVS beendet habe, somit sei mit dem Wegfall der Betriebsrente und das Unterschreiten der 70 % auch der Anspruch auf eine Zusatzrente in Höhe von 50 % untergegangen.
Das Erstgericht wies das Begehren auf eine höhere Zusatzrente als 20 % ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und führte begründend an, dass zwar der Wortlaut des § 205a Abs 1 Z 2 ASVG den Standpunkt des Kl decke. Neben den Gesetzesmaterialien sprächen aber systematische Aspekte dafür, dass – ebenso wie bei § 205 Abs 4 ASVG – nicht allein auf den festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten, sondern auf seinen Anspruch des Versehrten auf eine entsprechende Versehrtenrente abzustellen sei. Der Wegfall einer Betriebsrente bei Pensionsanfall führe daher dazu, dass der verbleibende Anspruch auf Versehrtenrente mindestens 70 % betragen müsse, damit ein Schwerversehrter nach § 205a Abs 1 Z 2 ASVG eine Zusatzrente von 50 % (anstelle von 20 %) der Versehrtenrente erhalte. Die Revision wurde mangels höchstgerichtlicher Rsp zur Auslegung der in § 205a Abs 1 Z 2 ASVG normierten Voraussetzungen der Gewährung einer erhöhten Zusatzrente zugelassen. Der OGH ließ das Rechtsmittel des Kl zu, sah es aber nicht als berechtigt an.
In seiner Entscheidung folgte er der Rechtsansicht der Bekl und fügte den Ausführungen des Berufungsgerichts hinzu, es könnte aus dem Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen vertretbar der Standpunkt des Kl abgeleitet werden, dass bei der Bemessung der Zusatzrente (nur) auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht auf die Höhe der Versehrtenrente abzustellen ist. Allerdings muss der Wortlaut des § 205a ASVG nicht zwingend in diesem Sinn dahin verstanden werden, dass das Gesetz damit auf die tatsächlich verminderte Erwerbsfähigkeit anknüpft.
Aus systematischer Sicht ist darauf hinzuweisen, dass nach § 205a Abs 2 ASVG die Bestimmungen über die Versehrtenrente auf die Zusatzrente entsprechend anzuwenden sind. Von diesem Verweis ist auch § 205 Abs 4 ASVG umfasst. Für die Definition eines Schwerversehrten zieht das Gesetz in § 205 Abs 4 ASVG die Hundertsätze aller gewährten Versehrtenrenten heran. Die Höhe der (einzelnen) Versehrtenrenten wird wiederum durch den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestimmt. Damit entspricht es der Gesetzessystematik, die Zusatzrente für Schwerversehrte auch nach der prozentuellen Höhe der Versehrtenrente(n) zu bestimmen. Die Beurteilung als Schwerversehrter und die Prüfung der Zusatzrente soll demnach nach einheitlichen Kriterien (des § 205 Abs 4 ASVG) erfolgen. Nach der Rechtsansicht des OGH ist auch aus teleologischer Sicht nicht gerechtfertigt aus § 205a Abs 1 ASVG abzuleiten, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit genuin (und nochmals) bei einer Zusatzrente für Schwerversehrte zu berücksichtigen wäre.
Schließlich hat auch der Senat in der OGH-E 10 ObS 175/10y vom 21.12.2010 bereits den Standpunkt vertreten, dass die Eigenschaft als Schwerversehrter (§ 205 Abs 4 ASVG) und die damit verbundene Gewährung einer Zusatzrente nach § 205a ASVG einen bestehenden Anspruch auf eine Versehrtenrente in einem bestimmten Ausmaß voraussetzt. Damit ist festzuhalten, dass § 205a Abs 1 ASVG (ebenso wie § 205 Abs 4 ASVG) an die Höhe des Anspruchs auf die Versehrtenrente(n) anknüpft.