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Entscheidungen: Sozialrecht
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Keine Integritätsabgeltung bei grob fahrlässiger Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Baukoordinator

ELISABETH BISCHOFREITER

Die grob fahrlässige Außerachtlassung von AN-Schutzvorschriften nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) durch den vom Bauherrn bestellten Baustellenkoordinator begründet keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG.

Sachverhalt

Der Kl ist als AN auf einer Baustelle tätig. Der für das Bauvorhaben zuständige Baustellenkoordinator hatte in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) Regelungen zur Absturzsicherung vorgesehen. Der SiGe-Plan war Vertragsbestandteil aller ausführenden Bauunternehmen bei dem Bauvorhaben. Jeder Auftragnehmer wurde dazu verpflichtet, alle seine Arbeiten und Sphäre betreffenden „SiGe-relevanten“ Informationen dem Baustellenkoordinator zu übergeben und umgekehrt dessen Informationen weiterzuleiten sowie „Baustellenneulinge“ über alle relevanten Sicherheitsbestimmungen zu unterweisen und mit den Besonderheiten der Baustelle vertraut zu machen.

Beim Bauvorhaben befand sich zwischen Altbestand und Neubau eine Zwischendecke, die nicht durchgängig war, weshalb Paneelwände als Absturzsicherungen errichtet wurden. Zur Installation eines Lüftungskanals musste in diese Paneelwände eine Öffnung geschnitten werden. Der geplante Wanddurchbruch (nicht aber dessen Größe oder Situierung) wurde dem Baustellenkoordinator am 8.10.2018 mitgeteilt. Dieser reagierte bis zum Unfalltag nicht auf diese Information. Es kann nicht festgestellt werden, wann genau der Wanddurchbruch (durch ein Drittunternehmen) ausgeführt wurde. Jedenfalls geriet er zu groß, weshalb nach Installierung des Lüftungskanals (durch ein weiteres Drittunternehmen) am 16.10.2018 eine Öffnung von rund 65 cm zwischen Paneel und Lüftungskanal verblieb. Diese Öffnung wurde mit Absperrbändern überspannt. Dahinter verlief der Boden der Zwischendecke noch ca 1,5 m weiter; daran schloss ein ca 7 m tiefer Schacht an. Die fertige Montage des Lüftungskanals wurde der Bauleitung am 17.10.2018 bei der Baubesprechung – ohne Hinweis auf die verbliebene Öffnung – bekanntgegeben. Die letzte Baustellenbesichtigung durch den Baustellenkoordinator vor dem Unfalltag fand am 16.10.2018 statt; den Wanddurchbruch besichtigte er nicht.

Der Kl, der zuvor nicht über sicherheitsrelevante Punkte der Baubesprechung informiert worden war, hatte am Unfalltag mit seinen Arbeitskollegen Sprinklerrohre zu verlegen. Er stieg über die Leiter auf die Zwischendecke des Altbestands, um nachzusehen, wo weiter Rohre montiert bzw abmontiert werden sollten. Auf der Zwischendecke angekommen, schaltete er das Licht nicht ein. Im Dunkeln ging er ca 30 bis 40 m bis zur Öffnung zwischen Wandpaneel und Lüftungskanal, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch Absperrbänder abgesichert war, stieg hindurch und stürzte dann in den dahinterliegenden Schacht.

Verfahren und Entscheidung

Mit Bescheid vom 7.8.2020 lehnte die Bekl die Zuerkennung einer Integritätsabgeltung ab.

Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Aufgrund der länger andauernden vorschriftswidrigen Absicherung der potenziell gefährlichen Absturzstelle sei sowohl dem Baustellenkoordinator als auch dem AG des Kl eine grob fahrlässige Außerachtlassung von AN-Schutzvorschriften vorzuwerfen. Unerheblich sei, dass auch der Kl grob fahrlässig gehandelt habe.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Bekl Folge und wies das Klagebegehren ab. Der Baustellenkoordinator falle nicht in den Adressatenkreis des § 213a ASVG im Zusammenhang mit der Verletzung von AN-Schutzvorschriften. Eine Versorgungslücke entstehe nicht, da der Baustellenkoordinator dem Geschädigten ohnedies nach allgemeinen Grundsätzen hafte. Im Verhalten des AG des Kl erblickte das Berufungsgericht gerade noch keine grob fahrlässige Verletzung von AN-Schutzvorschriften. Die Revision wurde zugelassen, weil zur Frage, ob der Baustellenkoordinator unter § 333 Abs 4 ASVG zu subsumieren ist und ob das BauKG als AN-Schutzvorschrift iSd § 213a ASVG anzusehen sei, keine höchstgerichtliche Rsp vorliege.

Der OGH erachtete die Revision als zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Originalzitate aus der Entscheidung

I. Allgemeines:

1. […] Nach den Gesetzesmaterialien […] wurde die Integritätsabgeltung eingeführt, um eine dem Schmerzengeld und der Verunstaltungsentschädigung bzw dem Ersatz wegen Verhinderung des besseren Fortkommens verwandte Leistung zu schaffen, um Härtefälle, die der Haftungsausschluss des § 333 ASVG teilweise bewirken kann, zu supplieren […].

2. Da nach § 213a Abs 1 ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muss, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, dass nachgewiesen wird, welche bestimmten Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben. Entscheidend ist nur, dass Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des vom Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereichs verletzt wurden […]. Nicht nur die Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen begründet daher den Anspruch auf Integritätsabgeltung; auch eine grob fahrlässige Übertretung durch andere Personen, insbesondere durch Arbeitskollegen des Versicherten, kann ihn auslösen […].

3. Unter „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ iSd § 213a Abs 1 ASVG ist nicht das gesamte Arbeitsrecht in seiner Funktion als Schutzrecht der Arbeitnehmer zu verstehen, sondern bloß jenes Segment an arbeitsrechtlichen Normen, das von der Lehre als Arbeitnehmerschutzrecht im engeren Sinne bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basieren und typischerweise als Sanktionsinstrumentarium die Verwaltungsstrafe vorsehen […]. Nach dem zuvor Gesagten fallen nur solche Schutzvorschriften darunter, die gerade (auch) an den Arbeitgeber adressiert sind, also in seinen Verantwortungsbereich fallen […], zumal letztlich nur dieser über die innerbetrieblichen Befugnisse verfügt, um die Maßnahmen, die aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes erforderlich sind, durch Anordnung umzusetzen […].

II. Zur Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Baustellenkoordinator:

[…]

2. Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens entstehen […].

3. Konkret werden durch das BauKG – unabhängig von den nach § 1 Abs 5 leg cit unberührt bleibenden Verpflichtungen der einzelnen Professionisten (Arbeitgeber), nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen […] – Pflichten (primär) des Bauherrn sowie der von ihm mit der Erfüllung von (ursprünglich) Bauherrnpflichten betrauten Koordinatoren begründet […]. Das BauKG richtet sich damit in erster Linie an den Bauherrn, also an denjenigen, der das wirtschaftliche Risiko aus der Errichtung des Bauwerks trägt und an der Spitze der „Haftungspyramide“ steht […]. Nach § 3 Abs 1 BauKG ist der Bauherr verpflichtet, für die Ausführungsphase einen Baustellenkoordinator zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. […] Bestellt der Bauherr keinen Koordinator, so trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben; im Fall der Bestellung haftet er hingegen nur für Auswahlverschulden […].

4. Da die im BauKG statuierten umfangreichen Koordinations-, Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten zum Schutz der Arbeitnehmer gerade nicht an den (jeweiligen) Arbeitgeber adressiert sind, handelt es sich dabei – ausgehend von den unter Punkt I. angestellten Erwägungen – nicht um Arbeitnehmerschutzvorschriften im engeren Sinn des § 213a Abs 1 ASVG, deren Außerachtlassung primäre Anspruchsvoraussetzung der Integritätsabgeltung ist. Eine auf die Bestimmungen des BauKG gestützte Pflichtverletzung des vom Bauherrn bestellten Baustellenkoordinators kann folglich den Anspruch nach § 213a ASVG von vornherein nicht begründen. Dieser hat nämlich ihm auferlegte Pflichten des Bauherrn wahrzunehmen, nicht solche des Arbeitgebers.

Dass der Baustellenkoordinator im Rahmen der Wahrnehmung eben dieser Bauherrnpflichten den jeweiligen Arbeitgeber nicht nur überwacht, sondern ihn im Ergebnis bei der Einhaltung der erforderlichen Arbeitnehmerschutzmaßnahmen auch unterstützt […], ändert nichts daran, dass er in Erfüllung der (Schutz-)Pflichten gerade des Auftraggebers und nicht etwa im Interesse des Werkunternehmers tätig wird.

5. Aus diesem Grund und unter Beachtung des Umstands, dass der Baustellenkoordinator gegenüber den auf der Baustelle tätigen Personen keine Weisungs- bzw Anordnungsbefugnis hat […], sondern nach Maßgabe des § 8 Abs 4 ASchG nur auf die Arbeitgeber selbst einwirken kann, die nach dieser Bestimmung „bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung die Anordnungen und Hinweise der Koordinatoren zu berücksichtigen haben“, ist auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass der Baustellenkoordinator im Betrieb der einzelnen Arbeitgeber eine Aufseher- oder Vertretungsfunktion iSd § 333 Abs 4 ASVG innehat […]. In Vollziehung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird er nach dem zuvor Gesagten gerade nicht tätig […].

Da sich der Baustellenkoordinator somit nicht auf das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG berufen kann, gebietet auch der der Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG zugrundeliegende Zweck, mit dem Haftungsausschluss einhergehenden Härten zu begegnen […], keine Erstreckung der Leistung auf den Fall der Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nach dem BauKG durch den Koordinator.

6. […] Zusammenfassend kann folgender Rechtssatz formuliert werden:

Die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nach dem BauKG durch den vom Bauherrn bestellten Baustellenkoordinator begründet keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG.

III. Zur Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Arbeitgeber:

Die Revision wendet sich schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, in dem Verhalten des Arbeitgebers des Kl könne gerade noch keine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erblickt werden. Die Rechtsmittelausführungen zu diesem Punkt beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf den Verweis darauf, dass (auch) der Arbeitgeber des Kl über mehrere Wochen hinweg den Wanddurchbruch unkontrolliert gelassen und keine Schutzmaßnahmen getroffen habe. Die Rechtsrüge geht damit aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, zumal hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Wanddurchbruchs eine Negativfeststellung getroffen wurde. Der Revisionsgrund ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt […].

Erläuterung

Die Integritätsabgeltung wurde mit der 48. Novelle zum ASVG als neue Leistung in der gesetzlichen UV eingeführt. Seither besteht ein Anspruch auf eine angemessene Integritätsabgeltung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von AN-Schutzvorschriften verursacht wurde und der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat. Voraussetzung ist, dass der oder die Versicherte wegen den Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit auch einen Anspruch auf Versehrtenrente hat. Die Integritätsabgeltung verfolgt den Zweck, einen Ersatz für die im Allgemeinen vom DG aufgrund des in § 333 ASVG normierten Haftungsprivilegs nicht zu erlangenden Ansprüche auf Schmerzengeld und Entschädigung für Verhinderung besseren Fortkommens zu gewähren.

Gegenständlich befasste sich der OGH erstmals mit der Frage, ob auch die grob fahrlässige Außerachtlassung von AN-Schutzvorschriften nach dem BauKG durch den vom Bauherrn bestellten Baustellenkoordinator einen Anspruch auf Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG begründet. Wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend AN mehrerer AG tätig werden, ist der Bauherr verpflichtet, einen Baustellenkoordinator zu bestellen. Wird kein Koordinator bestellt, so trägt der Bauherr selbst die Verantwortung für die dem Koordinator nach dem BauKG zugewiesenen Aufgaben. Im Fall der Bestellung haftet er hingegen nur für Auswahlverschulden. Der OGH zieht daraus den Schluss, dass die im BauKG statuierten Pflichten zum Schutz der AN nicht an den AG adressiert sind, weshalb es sich nicht um AN-Schutzvorschriften ieS des § 213a Abs 1 ASVG handelt.

Der OGH führt weiters aus, dass der Baustellenkoordinator keine Weisungs- bzw Anordnungsbefugnis gegenüber den AN hat, sondern nur auf die AG selbst einwirken kann, weshalb er auch nicht als bevollmächtigter Vertreter des Unternehmens oder Aufseher im Betrieb gem § 333 Abs 4 ASVG anzusehen ist. Da ihm folglich das DG-Haftungsprivileg nicht zugutekommt, haftet er gegenüber den DN nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Unter Verweis auf den Zweck der Integritätsabgeltung, einen gewissen Ausgleich für ideelle Schäden zu erlangen, die DN aufgrund des Haftungsprivilegs nicht gegenüber ihren DG geltend machen können, schlussfolgert der OGH, dass der Anspruch auf Integritätsabgeltung nicht auf die Außerachtlassung von AN-Schutzvorschriften nach dem BauKG durch den bestellten Baustellenkoordinator gestützt werden kann.