Keine gerichtliche Feststellung von Schwerarbeitszeiten, wenn keine Aussicht auf Schwerarbeitspension besteht
Gegenstand des Verfahrens ist die begehrte Feststellung von Schwerarbeitszeiten für die Tätigkeit des Kl im Zeitraum von 1.6.2023 bis 31.7.2024. Der 1964 geborene Kl ist seit 1992 als Maurer und Fliesenleger beschäftigt. Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 16.5.2022 und vom 19.6.2023 lehnte die bekl Pensionsversicherungsanstalt die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten in den Zeiträumen von 1.9.2004 bis 30.4.2022 und vom 1.5.2022 bis 31.5.2023 mangels Vorliegens von Schwerarbeit ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.8.2024 stellte die Bekl aufgrund des Antrags des Kl vom 22.5.2024 den Erwerb von insgesamt 540 Versicherungsmonaten zum Feststellungszeitpunkt 1.9.2024 fest, davon 433 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit und sieben Ersatzmonate. Die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten für die Tätigkeit des Kl von 1.6.2023 bis 31.7.2024 lehnte sie ab. Die Vorinstanzen wiesen die auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum von 1.6.2023 bis 31.7.2024 gerichtete Klage ab. Sie verneinten das nach § 247 Abs 2 ASVG erforderliche Feststellungsinteresse, weil die erforderlichen 120 Schwerarbeitsmonate vor Erreichung des Regelpensionsalters selbst unter der Annahme, dass sämtliche im Zeitraum ab 1.6.2023 erworbenen Versicherungsmonate Schwerarbeitsmonate darstellten, nicht erreicht werden könnten. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Kl ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Der OGH hielt Folgendes fest:
Nach der Rsp des OGH ist das nach § 247 Abs 2 ASVG für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten erforderliche Feststellungsinteresse im Gerichtsverfahren auch dann zu prüfen, wenn der bekämpfte Bescheid die Feststellung aus anderen Gründen ablehnte; ist es zu verneinen, ist das Klagebegehren abzuweisen. Das nach § 247 Abs 2 ASVG erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar sind, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate (oder Schwerarbeitsmonate) bis dahin nicht mehr erworben werden können (RS0134145).
Unstrittig ist, dass der Kl die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension nicht erfüllen kann, wenn nur die dem Feststellungsbegehren des Kl zugrunde liegenden Zeiträume von 1.6.2023 bis 31.7.2024 und die danach liegenden Zeiträume (bis zum Erreichen des Regelpensionsalters) Schwerarbeitszeiten darstellen. Das besondere Feststellungsinteresse iSd § 247 Abs 2 ASVG könnte daher nur bejaht werden, wenn der Kl im Zeitraum vor dem 1.6.2023 weitere Schwerarbeitsmonate (in ausreichender Anzahl) erworben hätte. Davon ist aufgrund der rechtskräftigen Bescheide vom 16.5.2022 und vom 19.6.2023, mit denen die Bekl die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten in diesem Zeitraum ablehnte, nicht auszugehen. Zivilgerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde gebunden, wenn diese über eine im Zivilverfahren zu prüfende Vorfrage als Hauptfrage entschieden hat (RS0036880).
Dem kann der Kl die Bestimmung des § 247a ASVG nicht entgegenhalten. Diese Bestimmung ermöglicht dem Versicherungsträger zwar unter bestimmten Voraussetzungen, einen unrichtigen, zum Nachteil des Versicherten ergangenen Feststellungsbescheid nachträglich richtig zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 247a ASVG vorliegen, ist allerdings keine Leistungssache und daher auch keine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG, sondern eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG. So wie die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 ASVG oder des § 69 AVG im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltentrennung den Gerichten zwingend entzogen ist, gilt dies auch für die Bestimmung des § 247a ASVG. Der Kl kann daher die rechtskräftigen Bescheide der Bekl, mit denen die Feststellung von weiteren Schwerarbeitszeiten abgelehnt wurde, nicht vor dem Sozialgericht überprüfen lassen. Solange keine die Rechtskraft der genannten Bescheide durchbrechende Entscheidung nach § 247a ASVG erging, ist daher ihre Rechtskraft zu beachten.
Dem (erstmals) in der Revision vom Kl vertretenen Standpunkt, dass das Verfahren zur Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 247a ASVG zu unterbrechen gewesen wäre, ist zu entgegnen, dass § 74 ASGG eine Unterbrechung nur bei Auftreten der dort bezeichneten Vorfragen vorsieht. Eine Unterbrechung nach § 190 ZPO würde ein bereits zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz anhängiges Verwaltungsverfahren voraussetzen, das nicht vorgelegen ist.