Feststellungen der Krankenstandsprognose zur abschließenden Beurteilung der Invalidität notwendig
Mit Bescheid vom 9.5.2023 lehnte die bekl Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Kl auf Invaliditätspension ab. Weiters wurde ausgesprochen, dass auch keine vorübergehende Invalidität vorliege und weder ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld noch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehen.
Der Kl begehrte die Zuerkennung einer Invaliditätspension unter Hinweis auf seine Krankheiten und seinen andauernden Krankenstand. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kl sei ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül noch in der Lage, die mit über 100 Dienstposten ausgestatteten Verweisungstätigkeiten durchzuführen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl nicht Folge. Zur Krankenstandsprognose – wozu das Erstgericht keine Feststellungen traf – führte es aus, dass die begehrte Feststellung nicht erkennen lasse, ob der Kl diese Schwelle erreiche. Außerdem sei dieser Aspekt des Leistungskalküls von allen medizinischen Sachverständigen dahin beurteilt worden, dass Krankenstände in der Zukunft nicht zu erwarten oder nicht zu prognostizieren seien. Da es für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ausreichend sei, das Leistungskalkül des Kl in seinen Einschränkungen, somit im Vergleich zu einem uneingeschränkten Versicherten darzustellen, habe „vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Gutachten“ nicht ausdrücklich auf die Krankenstandsprognose eingegangen werden müssen.
Die ao Revision des Kl ist zulässig und iSd hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Nach stRsp ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind. Für die Beurteilung der Frage, ob der Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, ist daher (auch) die Krankenstandsprognose maßgebend. Grundsätzlich sind somit klare Feststellungen über die wirkliche Dauer von mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Krankenstände zu treffen.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts lässt sich in diesem Punkt nicht deutlich entnehmen, ob es dem Kl vorhielt, dass er die von ihm in diesem Zusammenhang begehrten Feststellungen in der Berufung nicht bezeichnet habe, oder ob es die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (zu den Einschränkungen des Leistungskalküls) so verstand, dass darin auch die in der Berufung vermisste Krankenstandsprognose enthalten sei. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an.
Eine Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es auf eine in der Berufung begehrte Feststellung ankäme, wäre grundsätzlich verfehlt. Der Kl machte in der Berufung geltend, dass aufgrund seiner Erkrankungen damit zu rechnen sei, dass es zu länger dauernden Krankenständen kommen könne, das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen habe und es zu einem Ausschluss vom Arbeitsmarkt gekommen wäre, wenn es die Feststellung getroffen hätte, dass mit Krankenständen von mehr als sieben Wochen zu rechnen sei. Damit machte er einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der der Rechtsrüge zuzuordnen ist und vom Berufungsgericht sogar von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre. Dass das Berufungsgericht die Rechtsrüge der Berufung in irgendeiner Hinsicht als nicht gesetzmäßig ausgeführt ansah, lässt sich der Begründung des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Hier bedurfte es daher – anders als im Fall einer Beweisrüge – keiner Bezeichnung der (anstelle einer nicht getroffenen) „begehrten Feststellung“. Unabhängig davon ließe sich der Berufung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Kl die Feststellung von zu erwartenden Krankenständen von mehr als sieben Wochen pro Jahr anstrebt.
Bei der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die festgestellten Einschränkungen des Leistungskalküls auch eine Krankenstandsprognose enthielten und daher nicht ausdrücklich auf die zu erwartenden Krankenstände einzugehen gewesen wäre, würde es sich zwar um eine Auslegung der Urteilsfeststellungen durch das Berufungsgericht handeln, die wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt. Dies gilt allerdings nur, solange keine unvertretbare Fehlbeurteilung vorliegt. Die geschilderte Auffassung des Berufungsgerichts würde jedoch eine derartige unvertretbare Fehlbeurteilung darstellen, weil sich aus den Feststellungen, welche Tätigkeiten der Kl mit welchen Einschränkungen vornehmen kann, schlicht nicht ergibt, ob und gegebenenfalls in welcher Dauer – bei Einhaltung dieses Leistungskalküls – mit leidensbedingten Krankenständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Die hier nach der Beurteilung des Berufungsgerichts zu den zu erwartenden Krankenständen vorhandenen Beweisergebnisse (die gutachterlichen Stellungnahmen dazu) könnten allenfalls bei der Auslegung unklarer Feststellungen berücksichtigt werden, die hier schlechthin fehlenden Feststellungen aber nicht ersetzen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es habe keine Veranlassung dazu bestanden, die vom Kl vermissten Feststellungen über die zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände zu treffen, beruht daher jedenfalls auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage, die zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifen ist.
Zur abschließenden Beurteilung der Berechtigung des Klagebegehrens sind daher Feststellungen über die bei Einhaltung des festgestellten Leistungskalküls zu erwartenden leidensbedingten Krankenständen erforderlich. Ob das Erstgericht das Verfahren vor Fassung einer neuen Entscheidung ergänzt oder die zur Krankenstandsprognose vorhandenen Beweisergebnisse als ausreichend ansieht, obliegt seiner Beurteilung.