Schadenersatz wegen diskriminierender Beendigung steht nur zu, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Beendigung hinnimmt
Die Kl war bei der Bekl beschäftigt. Am Tag des Ausspruchs der Entlassung war sie schwanger. Sie bekämpfte die Entlassung einerseits mittels Feststellungsklage, gerichtet auf den aufrechten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Andererseits verlangte sie von der Bekl einen Schadenersatz wegen Diskriminierung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Im Feststellungsverfahren wurde zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis weiter aufrecht fortbesteht.
Das Berufungsgericht im Schadenersatzverfahren entschied, die Kl habe keinen Anspruch nach § 12 Abs 7 GlBG, weil sie die Entlassung nicht gegen sich gelten habe lassen.
Der OGH wies die ao Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück und führte aus:
Eine vom OGH noch nicht ausdrücklich behandelte Frage ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, wenn sie mit einer klaren, dh eindeutigen, gesetzlichen Regelung und den Leitlinien der Rsp des OGH beantwortet werden kann.
Der Schadenersatzanspruch wegen einer diskriminierenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses setzt nach der klaren gesetzlichen Regelung voraus, dass der/die AN „die Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses „gegen sich gelten lässt“. Ein Tatbestandsmerkmal des Schadenersatzanspruchs ist demnach, dass der/die AN die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnimmt, dh nicht gegen sie vorgeht. So wies der OGH zu 9 ObA 5/14x vom 25.3.2014 die Revision einer AN gegen die Abweisung ihres auf § 12 Abs 7 GlBG gestützten Schadenersatzbegehrens zurück, weil sie (auf derselben Rechtsgrundlage) auch auf Feststellung des aufrechten Bestands eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geklagt hatte.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kl habe keinen Schadenersatzanspruch nach § 12 Abs 7 GlBG, weil sie die Entlassung nicht gegen sich gelten habe lassen, wirft vor diesem Hintergrund keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die abweichende Ansicht der Kl, § 12 Abs 7 GlBG gewähre den Schadenersatzanspruch einem/einer AN auch dann, wenn er oder sie den aufrechten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines besonderen Bestandschutzes geltend macht, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen (arg: „Lässt der/die Arbeitnehmer/in die Beendigung gegen sich gelten“). Sie widerspricht auch den Leitlinien der E 9 ObA 5/14x, der die ao Revision nicht entgegentritt. Schließlich zeigt die Kl keine sachliche Rechtfertigung dafür auf, den Eintritt der Rechtsfolge des Schadenersatzanspruchs nach § 12 Abs 7 GlBG im aufrechten Arbeitsverhältnis von der Rechtsgrundlage abhängig zu machen, auf die sich der/die AN stützt oder gestützt hat, um den aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu erreichen. Es steht der AN auch im Anwendungsbereich des § 12 MSchG frei, die unberechtigte Entlassung hinzunehmen und die daraus resultierenden Ersatzansprüche geltend zu machen.
Auch die von der Kl angestrebte „richtlinienkonforme Auslegung“ des § 12 Abs 7 GlBG kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach der Rsp darf eine richtlinienkonforme Auslegung einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbaren abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben. Sie kann nur insoweit erfolgen, als das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum lässt. § 12 Abs 7 GlBG ist – im dargelegten Sinn – eindeutig und lässt dem Rechtsanwender keinen Spielraum. Aus diesem Grund war auch das von der Kl angeregte Vorabentscheidungsersuchen nicht zu stellen.
Ob ein Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Kl eine behauptete Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen nicht schlüssig aufgezeigt habe, wird in der ao Revision nicht bekämpft, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die ao Revision war daher zurückzuweisen.