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Entscheidungen: Sozialrecht
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Erhöhungsbetrag zur Witwenpension bei Einkommensminderung während der Altersteilzeit

MAXIMILIAN WIELANDER

Die Kl bezieht seit 2019 eine Witwenpension und befindet sich seit 1.2.2024 in Altersteilzeit (20 statt 40 Wochenstunden). Zusammen mit der Witwenpension und ihrem seit Beginn der Altersteilzeit bezogenen Einkommen erreicht sie 2024 nicht den in § 264 Abs 6 ASVG normierten Betrag. Sie stellte bei der Bekl für die Zeit ab Beginn der Altersteilzeit einen Antrag auf Gewährung eines Erhöhungsbetrags zur Witwenpension.

Die Bekl und die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch der Kl auf Erhöhung der Witwenpension nach § 264 Abs 6 ASVG. Das Berufungsgericht führte aus, dass gem § 264 Abs 5b ASVG in Fällen der Altersteilzeit nach § 44 Abs 1 Z 10 ASVG für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen (§ 264 Abs 3 oder Abs 4 ASVG) anstatt des tatsächlich erzielten Einkommens die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit relevant sei. § 264 Abs 3, 4 und 6 ASVG würden nämlich jeweils auf Abs 5 leg cit verweisen, der durch Abs 5b in seinem Einkommensbegriff modifiziert worden sei.

Die außerordentliche Revision der Kl ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und iSd Aufhebungsantrags auch berechtigt. Für die Höhe der Witwenpension wird die Berechnungsgrundlage grundsätzlich in § 264 Abs 3 und Abs 4 ASVG normiert, wonach im Allgemeinen an das jeweilige Einkommen nach Abs 5 leg cit (in der Regel:) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des versicherten Ehepartners angeknüpft wird, geteilt durch 24.

Für den Fall der Altersteilzeit wurde ua in § 264 Abs 5b ASVG eine alternative Beitragsgrundlage gegenüber jener in Abs 5 leg cit eingeführt. Bei der Altersteilzeit ist dabei die entsprechende Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit relevant (§ 44 Abs 1 Z 10 ASVG), die im Beobachtungszeitraum dann zur Anwendung kommt, wenn diese höher ist als das gleichzeitig bezogene Einkommen. Demnach tritt der sich daraus ergebende Betrag für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach Abs 3 und 4 an Stelle des Einkommens nach Abs 5.

Aus § 264 Abs 6 und Abs 7 ASVG ist ein zweistufiger rechnerischer Vorgang abzuleiten: In einem ersten Schritt ist zunächst die Höhe der Witwenpension nach § 264 Abs 1 bis 5b ASVG zu ermitteln. Anknüpfend an die sich daraus ergebende Höhe der Witwenpension ist in einem zweiten Schritt nach Abs 6 zu prüfen, ob die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe und der Witwenpension den in Abs 6 genannten Betrag erreicht. § 264 Abs 6 ASVG knüpft damit an die (bereits ermittelte) Höhe der Witwenpension an.

Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Verringerung des Einkommens durch eine Altersteilzeit nur für den ersten Rechenschritt (also für die eigentliche Ermittlung der Höhe der Witwenpension) außer Betracht zu bleiben hat, weil § 264 Abs 5b ASVG nur die Ermittlung der Witwenpension (bzw die „Ermittlung der Berechnungsgrundlagen nach Abs 3 oder nach Abs 4“) regelt. Für die Prüfung der unteren Schutzgrenze nach § 264 Abs 6 ASVG greift hingegen § 264 Abs 5b ASVG nicht. § 264 Abs 6 ASVG knüpft nämlich explizit an das „eigene Einkommen der Witwe“ an. Der Gesetzgeber sah sich auch durch die Novellierung des § 264 ASVG im Zuge des SVÄG 2006 nicht veranlasst, Abs 6 iSd Auslegung der Vorinstanzen zu ändern.

Das hier vertretene Ergebnis korrespondiert auch mit dem Normzweck des § 264 Abs 6 ASVG, der Hinterbliebene mit geringem Einkommen schützen will, wobei dieser Schutz auch durch einen späteren Einkommensverlust nötig sein kann. Der Umstand, dass zu Ungunsten der Witwe die Verringerung ihres Einkommens durch eine Altersteilzeit bei der Ermittlung der Witwenpension (erster Rechenschritt) außer Betracht zu bleiben hat, spricht damit nicht dagegen, dass – zur Vermeidung von Härtefällen, also zur weitgehenden Absicherung des bisherigen Lebensstandards – die Hinterbliebenenpension letztlich durch die Schutzklausel erhöht wird. Auch die Materialien zu § 264 Abs 5b ASVG decken sich mit der vertretenen Rechtsansicht, darin ist der Begriff „Beobachtungszeitraum“ angeführt, der eindeutig auf den Zeitraum nach Abs 3 und Abs 4 abstellt und demnach nur beim ersten Rechenschritt zur Anwendung kommt.

Dem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, die Kl dürfe ihre Einkünfte nicht zulasten der Versichertengemeinschaft gestalten. Die Vorgangsweise der Kl hält sich im Rahmen der Gesetze, die die im Anlassfall konkret gewählte Gestaltungsmöglichkeit nicht einschränken.

Die Grundlagen zur Ermittlung der Pensionshöhe (für 2025) sind den Feststellungen nicht zu entnehmen, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen ist.