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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Bloßes Ersuchen um Rechtsauskunft bei Gericht ersetzt unverzügliche Klageerhebung nicht

SARA NADINE PÖCHEIM

Die Bekl richtete am 3.10.2024 folgende E-Mail mit dem Betreff: „Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers“ an das Servicecenter (vgl § 47b GOG) des Erstgerichts: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben eine Mitarbeiterin, die gestern von der Polizei des Diebstahls in unseren Räumlichkeiten überführt und festgenommen wurde. Nun soll die FRISTLOSE Kündigung ausgesprochen werden. Aufgrund dessen, dass eine Schwangerschaft vorliegt, hat der Anwalt und die Polizei mich informiert, dass ich die gerichtliche Zustimmung dafür benötige. Das Polizeiprotokoll liegt noch nicht auf, allerdings wurde die Mitarbeiterin bereits bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und ist geständig. Bitte um Info wie ich hier genau vorzugehen habe und um Rückruf! Mit freundlichen Grüßen.“

Die Bekl hatte erst am 11.11.2024 – und damit verspätet – eine Klage auf Zustimmung zur Entlassung der Kl eingebracht.

Mit ihrer Revision begehrte die Bekl die Feststellung, dass es sich bei dem E-Mail vom 3.10.2024 an das Servicecenter des Landesgerichts um eine verbesserungsbedürftige Klage handelt.

Das Erst- und Zweitgericht werteten dieses Schreiben nicht als eine – einer Verbesserung zugänglichen – Klage, sondern als bloßes Ersuchen um Rechtsauskunft.

Die dagegen erhobene Revision der Bekl wies der OGH mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Der OGH begründet dies wie folgt: Ein bloßes Ersuchen um Rechtsauskunft, auch wenn es unbeantwortet bleibt, weil es irrtümlich an eine falsche Stelle weitergeleitet wurde, kann die nach § 12 Abs 4 MSchG geforderte unverzügliche Klageerhebung nicht ersetzen. Ob die Einbringung einer – als verbesserungsfähige Klage zu wertenden – Eingabe beim Servicecenter des Erstgerichts mittels E-Mail als zulässig und rechtzeitig zu beurteilen wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Fehlende Präjudizialität (Relevanz) für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.