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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Rechtfertigung einer Kündigungsanfechtung bei Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit

FRANK HUSSMANN

Am 21.3.2020 war der Kl im Zuge einer heftigen Diskussion unter Kollegen über die Dienstpläne Wortführer und ließ sich ua vor seinem Vorgesetzten zu beschimpfenden und herabwürdigenden Äußerungen gegen die Bekl hinreißen. Diesem Vorfall waren weitere Verfehlungen des Kl vom 24.9.2018, 28.10.2019 und 23.1.2020 vorausgegangen. Die Bekl sprach dem Kl infolge des Vorfalls vom 21.3.2020 die Kündigung aus, die der Kl fristgerecht wegen Sozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG anfocht. Die Bekl rechtfertigte die Kündigung durch in der Person des Kl gelegene Gründe iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG.

Das Berufungsgericht erachtete ebenso wie das Erstgericht das Klagsbegehren des Kl als unberechtigt.

Der OGH wies die ao Revision der Kl gegen die Entscheidung der Berufungsinstanz zurück. Der OGH führte zunächst aus, dass aus dem in der Revision genannten Einkommen des Kl unter Einbeziehung aller Zulagen und Sachleistungen (Parkplatz und Leistungen an eine Pensionskasse) sowie unter Zugrundelegung der Annahme, dass in den Verweisungsberufen ausschließlich das Grundentgelt bezogen werden kann, sich (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen in den Verweisungsberufen) eine Einkommenseinbuße von etwa 30 % errechnet.

Daran schloss der OGH dann zunächst auch noch die weitergehende Feststellung an, dass in die Beurteilung der Frage der Sozialwidrigkeit insb auch die zu erwartende Dauer der Arbeitssuche von sechs bis acht Monaten, die Sorgepflichten des Kl für seine Ehefrau und zwei Kinder, das Einkommen seiner Familienangehörigen von € 800,- und € 700,- sowie die monatlichen Fixkosten von € 1.300,- mit einzubeziehen sind und insgesamt unter Berücksichtigung aller Fakten sogar von einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Kl ausgegangen werden könne.

Damit sei aber in diesem Fall laut OGH nichts für den Kl gewonnen, weil vor dem Hintergrund des festgestellten Verhaltens des Kl (Versäumen des Dienstantritts, verbale Entgleisungen) durch seine fortgesetzte Beschäftigung die betrieblichen Interessen der Bekl in erheblichem Maße nachteilig berührt sind und diese beeinträchtigten betrieblichen Interessen das (wesentliche) Interesse des Kl an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses selbst für den Fall überwiegen, dass von der größtmöglichen Beeinträchtigung der Situation des Kl durch die Kündigung auszugehen gewesen wäre.