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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Ersatz des Vermögensschadens bei diskriminierender Beendigung nach dem IESG gesichert

MARGIT MADER

Der Kl wurde von seinem AG am 4.6.2023 fristwidrig und unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 3 Z 7 GlBG gekündigt, weil er Freistellung zur Pflege seines erkrankten Sohnes in Anspruch genommen hatte. Der nächste Kündigungstermin nach dem hier anzuwendenden KollV für Bauindustrie und Baugewerbe wäre der 9.6.2023 gewesen. Der Kl fand trotz Bewerbungen im Zeitraum von 10.6. bis 30.9.2023 keine neue Arbeitsstelle. Beim bisherigen AG hätte er in diesem Zeitraum € 12.108,99 brutto bzw € 8.725,- netto verdient.

Der Kl beließ es bei der Kündigung und klagte die offenen Ansprüche – darin enthalten Lohn bis 4.6.2023, Kündigungsentschädigung von 5.6. bis 9.6.2023 sowie Schadenersatz gem § 12 Abs 7 letzter Satz GlBG – gegen seinen AG ein. Schadenersatz wurde einerseits wegen der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung in Höhe von € 1.500,- netto sowie andererseits wegen des entgangenen Entgelts im Zeitraum von 10.6. bis 30.9.2023 in Höhe von € 12.108,99 brutto geltend gemacht. Weiters begehrte er die Feststellung der Haftung des AG für sämtliche Schäden, die aus der Beendigung des Dienstverhältnisses resultieren würden. Der Kl erwirkte ein Versäumungsurteil über € 13.642,65 brutto und € 1.500,- netto sA sowie die begehrte Feststellung.

Über den AG wurde am 5.7.2024 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kl meldete Forderungen in Höhe von € 17.866,- an, darin enthalten ua offenes Entgelt, Schadenersatz von € 1.500,- brutto = € 1.306,- netto sowie „Kündigungsentsch./Schadenersatz 5.6.23-4.9.23“ von € 9.818,10 brutto = € 7.074,- netto und „(Bed.) Kündigungsentsch./Schadenersatz (Bedingung: kein Einkommen) 5.9.23-30.9.23“ von € 2.836,34 brutto = € 2.044,- netto, insgesamt € 12.654,44 brutto = € 9.118,- netto.

Die Bekl sprach dem Kl Insolvenz-Entgelt in Höhe von € 6.457,- netto zu, darin laufendes Entgelt und Kündigungsentschädigung bis 9.6.2023 sowie € 1.306,- netto an (immateriellem) Schadenersatz. Weitere Ansprüche in Höhe von € 13.554,- – darin enthalten „Kündigungsentschädigung“ von 10.6. bis 30.9.2023 in Höhe von € 8.725,- netto samt Zinsen und diversen Kosten, insgesamt € 11.946,-, sowie weitere € 1.608,- an Kosten für den Konkursantrag – lehnte die Bekl – weil nicht nach § 3 Abs 3 IESG gesichert – ab.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren auf Zahlung von € 11.946,- übereinstimmend statt, weil der Kl einen gesicherten Schadenersatzanspruch nach § 1 Abs 2 Z 2 IESG geltend mache, auf den § 3 Abs 3 IESG nicht anwendbar sei.

Streitgegenständlich war hier also die Frage, ob ein Anspruch auf Verdienstentgang nach § 12 Abs 7 GlBG ein Entgeltanspruch iSd § 1 Abs 2 Z 1 IESG sei und damit der Beschränkung des § 3 Abs 3 IESG unterliege, wonach Ansprüche für Zeiträume, die über den kollektivvertraglichen Beendigungstermin hinausgehen, nicht zustünden.

Nach § 3 Abs 3 IESG sind der Berechnung des Insolvenz-Entgelts für gesicherte Ansprüche unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 Z 2 IESG der Berechnung des Insolvenz-Entgelts nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden.

Nach der stRsp gebührt Insolvenz-Entgelt für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen. Sind im Dienstvertrag vom Gesetz bzw KollV abweichende Kündigungsfristen bzw -termine vereinbart worden, so ist in einer „Gesamtbetrachtung“ von den gesetzlichen Kündigungsfristen und -terminen ausgehend zu bestimmen, ob sich die konkret geltend gemachten Ansprüche noch innerhalb dieser nach den gesetzlichen Regelungen bestehenden Ansprüche bewegen.

Zweck der Begrenzung der Sicherung nach § 3 Abs 3 IESG ist es, eine von Einzelvereinbarungen unabhängige Dauer der Sicherung zu normieren, um eine übermäßige Beanspruchung des Fonds durch private Vereinbarungen, auch wenn sie nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sein mögen, hintanzuhalten. Diese Begrenzung der Sicherung umfasst daher grundsätzlich gesicherte Ansprüche, deren Berechnung Kündigungsfristen und -termine zugrunde liegen.

Nach dem – Art 18 Gleichbehandlungs-RL 2006/54/EG umsetzenden – § 12 Abs 7 letzter Satz GlBG iVm § 3 Z 7 GlBG hat ein AN, wenn er eine diskriminierende Beendigung gegen sich gelten lässt, Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens (und auf eine – hier von der Bekl bereits gezahlte – Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung). Beim Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, hinsichtlich dessen weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien irgendeine Limitierung zu entnehmen ist. Die einzige Voraussetzung ist, dass der AN die diskriminierende Beendigung gegen sich gelten lässt.

Bei den, aus § 12 Abs 7 letzter Satz GlBG abgeleiteten Ansprüchen handelt es sich nicht um solche, deren Dauer aufgrund individueller Vereinbarung über gesetzliche und kollektivvertragliche Fristen und Termine hinausginge. Es kann daher aus Sicht des OGH dahingestellt bleiben, ob die revisionsgegenständlichen Ansprüche nach § 12 Abs 7 letzter Satz GlBG unter § 1 Abs 2 Z 1 oder – wie die Vorinstanzen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts schlossen – Z 2 IESG zu subsumieren sind, weil § 3 Abs 3 IESG keinesfalls anzuwenden ist.