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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Kein Anspruch auf Insolvenz-Entgelt bei sittenwidriger Überwälzung des Entgeltrisikos – Fremdvergleich maßgeblich

MARGIT MADER

Der Kl war seit Juni 2019 als Betriebsleiter tätig und in die kaufmännische Leitung des Unternehmens eingebunden. Aufgrund behördlicher Auflagen wurde der Betrieb im Jänner 2020 stillgelegt, was dazu führte, dass der Kl ab Februar 2021 keine Zahlungen mehr erhielt. Der Kl versuchte nicht, die Außenstände einbringlich zu machen. Nachdem die Suche nach einem Investor, der das Unternehmen fortführen hätte können, scheiterte, wurde im November 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet und das Arbeitsverhältnis des Kl von der Insolvenzverwalterin mit Ende Jänner 2022 gekündigt. Der Kl machte beim Insolvenz-Entgelt-Fonds offene Lohnforderungen geltend, die von diesem abgelehnt wurden. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte die Klagsabweisung. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von AN im Falle der Insolvenz ihres AG. Versichertes Risiko ist die Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. Bleibt ein AN trotz Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen tätig und versucht er die Beträge auch gar nicht ernstlich einbringlich zu machen, so indiziert dies in der Regel die Absicht, die offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Entgelt-Fonds geltend zu machen. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die auf eine Verlagerung des Finanzierungsrisikos des AG zu Lasten des Insolvenz-Entgelt-Fonds hinauslaufen, sind nichtig.

Dies gilt auch dann, wenn die Absicht des AN zwar nicht vordergründig darauf gerichtet war, den Fonds sittenwidrig zu schmälern, er dies aber mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen hat. Ob dies zutrifft, ist nach stRsp im Rahmen eines „Fremdvergleichs“ mit einem typischen AN zu beurteilen. Ergibt sich aus dem Fremdvergleich der Schluss, dass zumindest der bedingte Vorsatz einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos anzunehmen ist, so kann dieser nicht durch den Beweis über die konkreten Absichten des AN widerlegt werden. Zwar kann regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens“ von Entgeltansprüchen noch nicht auf eine missbräuchliche Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds geschlossen werden, sehr wohl aber dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dies konkret indizieren.

Bei „durchschnittlichen AN“, die in keiner besonderen Nahebeziehung zum AG stehen, wird dieser Schluss üblicherweise nur bei deutlich über sechs Monate liegenden Entgeltrückständen gezogen. Bei Familienangehörigen, Gesellschaftern oder anderen Personen mit besonderer Nahebeziehung zum AG, die regelmäßig größeren Einblick in die finanzielle Situation des Betriebs haben, wird hingegen schon bei kürzeren Entgeltrückständen ein bedingter Vorsatz der Inanspruchnahme des Insolvenz-Entgelt-Fonds naheliegen. Auch die Beschäftigungsdauer ist zu berücksichtigen.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach das Verhalten des Kl, der das Arbeitsverhältnis fortsetzte, obwohl der Betrieb stillgelegt war und er über neun Monate keinerlei Zahlungen erhalten hatte, einem Fremdvergleich nicht standhält, entspricht den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rsp – dies auch im Hinblick auf seine Einbindung in die Unternehmensführung und die vergleichsweise kurze Beschäftigungsdauer. Die Argumentation des Kl, er habe darauf vertraut, dass ein Investor gefunden werde, der das Unternehmen weiterführen und die Löhne nachzahlen werde, kann daran nichts ändern. Nach der stRsp des OGH kommt der subjektiven Erwartung des AN im Rahmen des Fremdvergleichs keine entscheidende Bedeutung zu.