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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Richterliche Befangenheit ist bei Selbstanzeige des Richters grundsätzlich zu bejahen

FRANK HUSSMANN

Eine Richterin und ein Richter eines Oberlandesgerichts (OLG) zeigten ihre Befangenheit für ein Berufungsverfahren an, in welchem beide im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Arbeitsrechtsverfahren über erstinstanzlich zugesprochene Ersatzansprüche zu urteilen gehabt hätten, die im Wesentlichen darauf gegründet waren, dass das OLG, für das sie tätig waren, für eine von der Kl angestrebte Stelle nicht die Kl als bestqualifizierte Bewerberin, sondern einen anderen Kandidaten bestellt hatte. Der anstelle der Kl bestellte Kandidat war, nachdem er ua für die Ausbildung der Richteramtsanwärter im Sprengel des OLG zuständig gewesen war, mehrere Jahre lang Präsident eines OLG.

Die Richterin begründete ihre Anzeige der Befangenheit im Wesentlichen damit, dass sie den bestellten Kandidaten seit Beginn ihrer Tätigkeit als Richteramtsanwärterin kenne. Der bestellte Kandidat habe aber auch an informellen Veranstaltungen der Richteramtsanwärter teilgenommen. Jene Kompetenzen des bestellten Kandidaten, die im Berufungsverfahren infrage gestellt würden, habe sie sehr geschätzt.

Der Richter begründete seine Anzeige der Befangenheit im Wesentlichen damit, subjektiv nicht in der Lage zu sein, unbefangen in der Sache zu entscheiden, weil die berufliche Qualifikation des von ihm wertgeschätzten ehemaligen Präsidenten eines OLG infrage stehe bzw zu beurteilen sei.

Das OLG sprach iZm diesen Befangenheitsanzeigen aus, dass der objektive Anschein der Befangenheit bei beiden RichterInnen nicht vorliege und diese daher nicht befangen seien. Dagegen richteten sich die Rekurse der beiden RichterInnen mit dem Ziel, dass ihre Befangenheit ausgesprochen werde.

Der OGH gab beiden Rekursen Folge.

In seiner Entscheidung führte der OGH zunächst in grundsätzlicher Weise aus, dass einem Richter, dessen Befangenheitsanzeige nicht stattgegeben wurde, dagegen ein Rekursrecht zusteht.

Der OGH hielt daran anschließend im Allgemeinen fest, dass im Interesse des Ansehens der Justiz bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden ist. Es genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Die Selbstmeldung eines Richters dient dem öffentlichen Interesse an der Objektivität der Rsp. Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch einen Richter ist daher unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen. Nur ausnahmsweise wird bei Selbstmeldung eines Richters eine Befangenheit nicht gegeben sein, etwa wenn lediglich eine überhaupt nicht begründete Befangenheitserklärung eines Richters vorläge, bei Missbrauch oder wenn die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, eine Befangenheit zu begründen. Es liefe nämlich dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können.

Daran anschließend befand der OGH, dass im konkreten Fall keine Anzeichen für missbräuchliche Anzeigen der subjektiven Befangenheit vorgelegen hatten. Die angegebenen Umstände waren ihrer Natur nach nicht ungeeignet, eine subjektive Befangenheit zu begründen.

Nach Abwägung aller von den Rekurswerbern vorgebrachten Argumente leistete der OGH den Rekursen Folge und stellte die Befangenheit der beiden RichterInnen fest.