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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Keine Verfristung der Geltendmachung der unrichtigen Nichtanrechnung von Vordienstzeiten

RICHARD HALWAX

Die Kl absolvierte nach Beendigung der neunten Schulstufe von 1.7.1983 bis 30.6.1986 eine Lehre zur Köchin. Anschließend war sie einige Monate als Jungköchin und sodann bis 13.4.2008 als Patissière oder Köchin für verschiedene Gastronomiebetriebe tätig, wobei sich die Beschäftigungszeiten insgesamt auf 143 volle Monate und 696 „Rumpftage“ belaufen.

Am 14.4.2008 trat die Kl in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Bekl ein. Sie war anfangs in die Entlohnungsgruppe h3 (als Hilfsköchin) und ab 1.1.2009 in die Entlohnungsgruppe h2 (als Köchin) eingestuft, arbeitete aber von Anfang an als Köchin. Im Jahr 2009 übernahm die Kl bereits für drei Monate die interimistische Küchenleitung, am 1.12.2012 wurde sie Küchenleiterin.

Im Zuge des Anstellungsvorgangs wurde für die Kl im Jahr 2008 unter Anrechnung von einem Jahr und sechs Monaten als „sonstige Zeiten“ iSd § 26 Abs 1 Z 2 lit b VBG idF BGBl I 2007/96 der 14.10.2006 als Vorrückungsstichtag ermittelt.

Im Zuge der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 leitete die Bekl am 29.4.2020 ein Verfahren zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 94b VBG ein. Mit Schreiben vom 6.12.2022 wurde der Kl mitgeteilt, dass der Vergleichs- und der Vorrückungsstichtag ident seien, sodass sich an ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nichts ändere. Binnen sechs Monaten beantragte die Kl bei der Bekl die „Korrektur“ der fehlerhaften Neufestsetzung, binnen weiterer sechs Monate erfolgte die Einbringung der Klage (in diesem Prozess).

Während des vereinbarten Ruhens dieses Verfahrens erhielt die Kl eine neuerliche Mitteilung über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung vom 2.7.2024, mit der der Kl ein weiterer Tag als Vordienstzeit angerechnet wurde. Unter Hinweis auf diesen Umstand beantragte die Kl am 10.9.2024 die Fortsetzung des Verfahrens und wandte sich explizit auch gegen die Mitteilung vom 2.7.2024.

Die Kl begehrt zuletzt die Zahlung von € 22.729,45 an Entgeltnachforderung sowie die Feststellung, dass für künftige Bezüge dem Beschäftigungsbeginn bei der Bekl insgesamt 15 Jahre, 4 Monate und 6 Tage voranzustellen seien.

Die Bekl entgegnet, die Vordienstzeiten seien nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und wendet einen Verstoß der Kl gegen eine Aufgriffsobliegenheit, Verjährung und Verfristung ein.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren dem Grunde nach insofern teilweise statt, als dem Tag der Anstellung ein Jahr, sechs Monate und ein Tag voranzustellen seien. Im Umfang der Stattgebung erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im Ergebnis.

In ihrer dagegen gerichteten ordentlichen Revision strebt die Kl die klagsstattgebende Abänderung des angefochtenen Urteils an; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Bekl beantragt die Bestätigung des Berufungsurteils.

Die Revision ist laut OGH zulässig und im Ergebnis iS ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt. Das Erstgericht hat das Verfahren zur Frage der zur Gänze anzurechnenden Vordienstzeiten der Kl zu ergänzen und sodann neu zu beurteilen, ob das Klagebegehren über das in Teilrechtskraft erwachsene Teil-Zwischenurteil hinaus berechtigt ist.

Bei Vertragsbediensteten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/137 (am 15.11.2023) bereits gem Abs 1, 2 oder 3 des § 94b VBG neu festgesetzt wurde, ist nach § 94b Abs 9 VBG die besoldungsrechtliche Stellung gemäß dessen Abs 4 und 5 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gem § 94c VBG in der geltenden Fassung tritt. § 94b Abs 7 VBG ist mit Ausnahme des zweiten Satzes nicht anzuwenden.

Hier hat die Personalstelle der Kl mit Mitteilung vom 6.12.2022 die besoldungsrechtliche Stellung der Kl vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/137 bereits einmal neu beurteilt. Die besoldungsrechtliche Stellung der Kl ist daher nach § 94b Abs 9 VBG zu prüfen, wovon die Personalstelle zutreffend ausgegangen ist.

Die auf Satz 2 eingeschränkte Anwendbarkeit des § 94b Abs 7 VBG bringt es mit sich, dass die Bestimmung des § 94b Abs 7 Satz 1 VBG, die vom Berufungsgericht zur Bestätigung des im Ergebnis klagsabweisenden Teil-Zwischenurteils herangezogen wurde, in diesem Fall nicht anzuwenden ist.

§ 94b Abs 7 Satz 2 VBG ordnet die Anwendung von § 26 Abs 5 Satz 3 und Abs 6a VBG (idgF) an. Eine unrichtige Nichtanrechnung durch die Personalstelle ist demnach binnen sechs Monaten beim DG und (bei Erfolglosigkeit dieses Schrittes) binnen weiterer sechs Monate gerichtlich geltend zu machen. Da die Klage seit 10.9.2024 auch auf die Unrichtigkeit der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung vom 2.7.2024 gestützt wird, ist eine Fristversäumnis der Kl nicht zu erkennen.

Schon allein der unmissverständliche, in der Aufhebung des § 94c Abs 6 VBG klar zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille steht laut OGH der Annahme einer (über die bereits genannten gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden) Aufgriffsobliegenheit des Vertragsbediensteten in diesem Kontext entgegen.

Auf Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse aus der objektiven Rechtslage lässt sich laut OGH weder eine „Verjährung“ noch eine „Verfristung“ der Anrechnung von Vordienstzeiten der Kl noch ein Verstoß ihrerseits gegen eine Aufgriffsobliegenheit ableiten.

Gestützt auf § 94c Abs 3 Z 3 VBG beruft sich die Kl insb auf Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 26 Abs 2 Z 1a VBG idgF. Solche Zeiten sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Gänze und ohne Höchstgrenze anrechenbar, wenn sie entweder vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; oder wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 26 Abs 3 VBGin der damals geltenden Fassung“ eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Die Anrechnung einer gleichwertigen Berufstätigkeit kommt daher in Betracht.

Mit der Frage, welche Vordienstzeiten der Kl zur Gänze anrechenbar sind, haben sich die Vorinstanzen bislang nicht befasst. Das Erstgericht hat laut OGH das Verfahren zur Frage der zur Gänze anzurechnenden Vordienstzeiten der Kl zu ergänzen und sodann neu zu beurteilen, ob das Klagebegehren über das in Teilrechtskraft erwachsene Teil-Zwischenurteil hinaus berechtigt ist.