Keine Elternteilzeit durch bloße Fixierung der Arbeitszeiten bei bisher freier Arbeitszeiteinteilung
Der als leitender Angestellter beschäftigte Kl war in seiner Arbeitszeiteinteilung völlig frei. Er teilte seinem AG mit, dass er Elternteilzeit in der Form in Anspruch nimmt, dass bei gleichem Ausmaß der Arbeitszeit fixe Arbeitszeiten festgelegt werden. Strittig war im vorliegenden Fall, ob das Schreiben des Kl eine Bekanntgabe nach § 8h VKG darstellt und einen Kündigungsschutz nach § 8f VKG auslöst, was das Berufungsgericht verneinte. Die ao Revision des Kl wurde mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vom OGH zurückgewiesen.
Nach § 8h VKG sind die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung, §§ 8 bis 8g VKG (Elternteilzeit), auch für eine vom AN beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt. Damit wird dem AN neben dem Recht auf Herabsetzung der Arbeitszeit auch das Recht eingeräumt, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit zu begehren. Zweck der Regelung ist, durch eine solche Verschiebung der Lage der Arbeitszeit eine bessere Vereinbarkeit der Kinderbetreuung mit der Beschäftigung zu ermöglichen.
Bestehen bei einem AN keine Vorgaben hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit, ist schon rein begrifflich eine „Änderung“ der Lage der Arbeitszeit nicht möglich. Auch ist nicht erkennbar, wie die vom Kl gewünschte Fixierung der freien Arbeitszeit – weitestgehend in Übereinstimmung mit den ohnehin gelebten Zeiten – dem Zweck der Kinderbetreuung dienlich sein soll. Die vom Kl bislang wahrgenommenen regelmäßigen Termine liegen im Zeitrahmen der von ihm gewünschten fixen Arbeitszeit. Eine zum Zweck der Kinderbetreuung erforderliche Klarstellung der „Verfügbarkeit“ lässt sich daher daraus nicht ableiten. Auch eine „Änderung des Arbeitsmusters“ ist nicht erkennbar.
Die vom Kl an den AG gerichtete Mitteilung entspricht daher weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck § 8h VKG.
Auch eine Schutzlücke in Bezug auf den Kündigungsschutz für AN mit freier Arbeitszeiteinteilung ist für den OGH nicht ersichtlich, da der Kündigungsschutz nach dem VKG nicht Selbstzweck ist. Vielmehr dient er der Absicherung von AN, die Ansprüche nach dem VKG geltend machen, was beim Kl gerade nicht der Fall ist.
Laut Ansicht des OGH liegt auch kein Verstoß gegen die RL (EU) 2019/1158 vor, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Möglichkeit für AN zu schaffen, flexible Arbeitsregelungen für Betreuungs- und Pflegezwecke zu beantragen: Dass die fixe Festlegung von Arbeitszeiten gegenüber der freien Einteilung durch den AN nicht zu einer flexibleren Zeiteinteilung führt, liegt auf der Hand. Ein Widerspruch der Auslegung des § 8h VKG durch das Berufungsgericht zur RL ist daher nicht erkennbar.