Kontrollmeldetermin kann auch bei Sozialökonomischem Betrieb wirksam vorgeschrieben werden
Mit Bescheid vom 6.3.2023 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der Revisionswerber gem § 49 AlVG für den Zeitraum 14.2. bis 28.2.2023 keine Notstandshilfe erhalte, weil er den Kontrollmeldetermin am 14.2.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 1.3.2023 gemeldet habe. Der Revisionswerber brachte in seiner Beschwerde vor, es handle sich nicht um eine wirksam vorgeschriebene Kontrollmeldung, weil der Kontrollmeldetermin nicht bei einer von der Landesgeschäftsstelle bezeichneten Stelle iSd § 49 Abs 1 letzter Satz AlVG vorgeschrieben worden und kein Mitarbeiter bzw keine Mitarbeiterin des AMS anwesend gewesen sei. Es habe sich zudem um einen außerhalb der regionalen Geschäftsstelle abgehaltenen „Bewerbungsimpulstag“ gehandelt, der nach der Rsp des VwGH nicht im Wege des § 49 AlVG verpflichtend vorgeschrieben werden könne.
Mit 7.6.2023 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Auch das BVwG wies nach Einbringen eines Vorlageantrags die Beschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass der Revisionswerber mit Schreiben vom 10.2.2023 zu einem Bewerbungstag bei der X GmbH eingeladen, der Bewerbungstag darin als Kontrollmeldetermin bezeichnet und er über die Rechtsfolgen einer Säumnis belehrt worden sei. Der VwGH hat in seiner Rsp Voraussetzungen für das Stattfinden von Kontrollterminen außerhalb einer regionalen Geschäftsstelle festgelegt. Diese seien entgegen dem Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall erfüllt, weil im Rahmen des Kontrollmeldetermins auch Vermittlungshandlungen gesetzt und Beschäftigungen angeboten worden wären. Das Vorbringen des Revisionswerbers, es seien keine Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen des AMS anwesend gewesen, gehe ins Leere, weil gem § 4 Abs 3 AMFG Arbeitsvermittlung auch von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden dürfe. Der Revisionswerber habe außerdem keine Gründe vorgebracht, aus denen er an der Teilnahme am Kontrollmeldetermin verhindert gewesen sei.
In der ao Revision brachte der Revisionswerber vor, dass die X GmbH nicht zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben befugt sei; die Durchführung eines Kontrollmeldetermins sei eine hoheitliche Aufgabe, mit der die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS betraut sei. Es fehle außerdem an Rsp zur Frage, ob Kontrollmeldungen durch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts entgegengenommen werden dürften.
Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen. Der VwGH führt dazu aus, dass die im maßgeblichen Zeitpunkt geltende Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 24.1.2023 ua auch die X GmbH als mögliche Meldestelle iSd § 49 AlVG anführt und dass diese Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, die Vorschreibung sowie die Verordnung seien deshalb nicht rechtmäßig, weil ein privater Arbeitsvermittler keine Kontrollmeldestelle iSd § 49 AlVG sein könne, entgegnet der VwGH, dass nach dem Wortlaut des § 49 Abs 1 letzter Satz AlVG die Ermächtigung an die Landesgeschäftsstelle, andere Stellen als die nach dem Wohnort der arbeitslosen Person zuständige regionale Geschäftsstelle als Meldestellen zu bezeichnen, nicht auf bestimmte Stellen beschränkt ist. Die Möglichkeit der Benennung anderer Meldestellen sei schon in § 44 AlVG 1949, BGBl 184, vorgesehen gewesen, ohne dass der Gesetzestext eine Aufzählung oder Einschränkung der als Meldestellen zu bezeichnenden Stellen enthielt. Die Verpflichtung für Gemeinden, auf Verlangen des Landesarbeitsamtes bei der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken, war bereits in § 50 Abs 1 AlVG 1949 vorgesehen; eine entsprechende Verpflichtung findet sich nunmehr in § 55 AlVG. Bei systematischer Betrachtung der Bestimmungen der §§ 49 und 55 AlVG könne angesichts des nicht auf „Gemeinden“ einschränkenden Wortlauts des § 49 Abs 1 letzter Satz AlVG nicht davon ausgegangen werden, dass ausschließlich Gemeinden unter den Begriff der „anderen Stellen“ fallen.
Nach der Rsp des VwGH sind Kontrollmeldungen nach § 49 Abs 1 AlVG zunächst Instrumente der Arbeitsvermittlung. Sie dienen in erster Linie der Betreuung der arbeitslosen Person, weshalb grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich ist. Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug – insb der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit – bezweckt (vgl VwGH 19.12.2007, 2006/08/0332, sowie VwGH 4.6.2020, Ro 2019/08/0002, jeweils mwN). Das AMS wird insoweit grundsätzlich (schlicht) hoheitlich tätig. Die Übertragung der Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen auf Private – etwa einen Sozialökonomischen Betrieb wie den hier gegenständlichen – wäre, da es sich nach dem Gesagten um eine Aufgabe im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung handelt, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl VfGH 16.12.2025, G 215/2024, V 131/2024, zu Personenkontrollen nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011). Eine solche Übertragung von Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung sei durch die Benennung (ua) von Sozialökonomischen Betrieben als Meldestellen aber nicht erfolgt. Die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen obliege nämlich weiterhin ausschließlich dem AMS. Die Vorschreibung der Meldung bei einer anderen Stelle bewirke lediglich, dass die Verfügbarkeit gegenüber dem AMS durch das Erscheinen bei eben dieser Stelle darzutun ist. Das sei vor allem dann zweckmäßig, wenn es sich bei der Meldestelle um einen vom AMS beauftragten Dienstleister iSd § 9 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 1 AlVG handelt, sodass anlässlich des Kontrollmeldetermins auch Vermittlungsmaßnahmen erfolgen können.
Laut VwGH bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass in der Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 24.1.2023 auch der gegenständliche Sozialökonomische Betrieb als Meldestellte benannt wurde. Auch die gegenüber dem Revisionswerber erfolgte konkrete Vorschreibung der Meldung bei diesem Betrieb ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Im Übrigen hat der Revisionswerber im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er sowohl von der Vorschreibung der Kontrollmeldung als auch von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen Kenntnis hatte (vgl zu diesen Voraussetzungen VwGH 30.9.2014, 2013/08/0276, mwN) und hat keine Gründe, die die Säumnis entschuldigen könnten, vorgebracht.