Einstellung der Notstandshilfe wegen genereller Arbeitsunwilligkeit bei Beharren auf bestehende Arbeitsunfähigkeit trotz rechtskräftiger Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch Pensionsversicherungsanstalt
Der Revisionswerber hat am 14.5.2024 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt, woraufhin im Juni 2024 von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ein orthopädisches und im September 2024 ein psychiatrisches Gutachten erstellt wurde. Diesen Gutachten zufolge reicht das Gesamtleistungskalkül für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Mit Bescheid der PVA vom 16.10.2024 wurde der Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension abgewiesen. Der Revisionswerber hat dagegen keine Klage erhoben.
Am 12.2.2025 wurden im Rahmen eines persönlichen Termins bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gutachten der PVA mit dem Revisionswerber besprochen. Der Revisionswerber wurde gefragt, ob er sich unter Berücksichtigung der in den Gutachten angeführten Einschränkungen arbeitswillig erkläre und es wurden ihm die Rechtsfolgen einer Arbeitsunwilligkeit dargelegt. Zur Darlegung von zumutbaren Verweisungsberufen durch das AMS kam es nicht, weil der Revisionswerber darauf beharrte, nicht arbeitsfähig zu sein. Die Notstandshilfe wurde deshalb durch Bescheid des AMS ab dem 12.2.2026 mangels Arbeitswilligkeit gem § 24 Abs 1 AlVG eingestellt.
Das BVwG wies die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde ab. In rechtlicher Hinsicht verwies das BVwG auf die stRsp des VwGH, wonach sich eine generelle Arbeitsunwilligkeit nach § 9 Abs 1 AlVG, die die Verfügbarkeit ausschließe, daraus ergeben könne, dass eine arbeitslose Person sich trotz Vorliegens eines Gutachtens, nach dem Arbeitsfähigkeit iSd § 8 Abs 1 AlVG bestehe, weigere, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen. Allerdings müsse das AMS der arbeitslosen Person nicht nur das ihre Arbeitsfähigkeit bestätigende Gutachten, sondern auch die dem Gutachten entsprechenden und nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen vorhalten. Dies könne jedoch entfallen, wenn die arbeitslose Person klar zum Ausdruck bringe, wegen ihrer behaupteten Arbeitsunfähigkeit jegliche Beschäftigung abzulehnen. Letztlich wies das BVwG darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift am 12.2.2025 nicht nur aufgrund der Gutachten der PVA von Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen sei, sondern die PVA mit Bescheid vom 16.10.2024 bereits den Antrag auf Invaliditätspension abgewiesen habe. Eine rechtskräftige Feststellung in Bezug auf die Invalidität bzw Berufsunfähigkeit sei grundsätzlich bindend für das AMS. Das AMS sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass Arbeitswilligkeit nicht vorliege, weil sich der Revisionswerber trotz seiner (eingeschränkten) Arbeitsfähigkeit als nicht arbeitsfähig erklärt habe.
Der VwGH wies die ao Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zurück. Im Rahmen der Überprüfung der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) führte der VwGH aus, dass der Revisionswerber zwar ein weitwendiges Vorbringen erstattet hat, dieses jedoch den Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses verfehlt: Zu beurteilen sei nämlich ausschließlich, ob der Revisionswerber am 12.2.2025 seine Arbeitsunwilligkeit zum Ausdruck gebracht hatte, indem er nach Vorhalt der seine Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten und nach Belehrung über die Rechtsfolgen darauf beharrt hatte, arbeitsunfähig zu sein. Weder das vorgebrachte (fehlende) „Verschulden an seinen Gesundheitsbeschwerden“ noch der aktuelle Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG spielten dafür eine Rolle. Das BVwG war auch damit im Recht, dass das AMS und das BVwG an den rechtskräftigen Bescheid, mit dem der Antrag auf Invaliditätspension mangels Invalidität abgewiesen wurde, gebunden waren (vgl VwGH 15.12.2025, Ra 2024/08/0106 und 0107, Rn 43, mwN). Sollte aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers tatsächlich Arbeitsunfähigkeit eintreten, so stünde das der (Weiter-)Gewährung der Notstandshilfe im Übrigen ebenso entgegen wie die Arbeitsunwilligkeit (vgl § 7 Abs 1 und 2 iVm § 8 AlVG). In der Revision wurden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.