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Entscheidungen: Sozialrecht
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Kein Anspruch auf Invaliditätspension mangels Berufsschutzes bei Ausübung nur von Teilbereichen eines Berufes

FABIAN GAMPER

Der Kl hat in Slowenien eine Berufsausbildung als Elektriker absolviert. Er bezieht eine slowenische und schweizerische Invalidenrente. Gegenstand des Verfahrens ist, ob dem Kl die österreichische Invaliditätspension (bzw das Rehabilitationsgeld) zusteht. Der Kl arbeitete ausschließlich im Elektroinstallationsbereich und verfügt nicht über die umfassenden Fähigkeiten und Kenntnisse eines Elektrotechnikers für Anlagen- und Betriebstechnik. Ihm sind teilweise auch Kerntätigkeiten des Berufsbildes fremd.

Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ist dem Kl eine Tätigkeit als Elektrotechniker nicht mehr zumutbar. Am allgemeinen Arbeitsmarkt finden sich jedoch noch zumutbare Tätigkeiten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass der Kl über keinen Berufsschutz als angelernter Elektrotechniker verfügt und er daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Die ao Revision ist nicht zulässig.

Zum Berufsschutz führt der OGH anhand der stRsp aus:

Für die Frage, ob ein Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG im Ausland erlernt wurde, ist bei Fehlen einer entsprechenden Gleichstellung in einem Staatsvertrag oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten entscheidend, ob ein rechtsgestaltender Gleichstellungsbescheid vorliegt (RS0116489). Im gegenständlichen Fall lag nichts davon vor, daher war der Berufsschutz des Kl nur über die Anlernqualifikation nach § 255 Abs 2 ASVG zu prüfen. Dazu sind die Kenntnisse oder Fähigkeiten beachtlich, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufs (in den am Arbeitsmarkt gefragten Varianten) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Diese Frage ist einzelfallbezogen zu beurteilen und daher in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Das Berufungsgericht ist außerdem nicht von der bisherigen Rsp zu § 255 Abs 2 ASVG abgewichen.

An den Erwerb eines Berufsschutzes ist ein strengerer Maßstab als für den Erhalt anzulegen. Kenntnisse und Fähigkeiten über einen Teilbereich des Berufs reichen nicht aus, um einen Berufsschutz zu erwerben (vgl RS0084497 [T11]). Es ist jedoch nicht notwendig, alle Techniken zu beherrschen, wenn diesen bei der Ausübung des Berufs keine zentrale Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren fehlten dem Kl allerdings Kenntnisse und Fähigkeiten einzelner Kernbereiche des Berufsbildes eines Elektrotechnikers.