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Entscheidungen: Sozialrecht
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Dienstgeberin hat Anspruch auf Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung auch für Heimarbeiterin

ELISABETH BISCHOFREITER

Dienstgeber haben auch für die bei ihnen beschäftigten Heimarbeiter einen Anspruch auf Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung nach § 53b ASVG.

SACHVERHALT

Die Kl ist Unternehmerin. Eine bei ihr beschäftigte Heimarbeiterin (Schneiderin) erhielt wegen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krebserkrankung für den Zeitraum 28.8. bis 21.11.2024 Entgeltfortzahlung von der Kl. Die Heimarbeiterin ist nicht im Betrieb der Kl eingegliedert und verrichtet ihre Arbeit an einer selbst gewählten Arbeitsstätte in freier Arbeitszeiteinteilung und ohne Zwischenkontrolle. Sie entfaltet ihre Tätigkeit in persönlicher Selbständigkeit, ist jedoch wirtschaftlich abhängig.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Mit Bescheid vom 7.1.2025 lehnte die Bekl einen auf § 53b ASVG gestützten Antrag auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung für die Arbeitsverhinderung der Heimarbeiterin ab. Die Heimarbeiterin sei keine DN im Unternehmen der Kl. Als DN gelte nur, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sei, auch wenn er geringfügig beschäftigt oder Lehrling sei. Sonstige Beschäftigte seien nicht umfasst.

Die Vorinstanzen erkannten die Bekl mit Zwischenurteil schuldig, der Kl einen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung im gesetzlichen Ausmaß für die Heimarbeiterin zu gewähren.

Der OGH erachtete die ordentliche Revision der Bekl als zulässig, jedoch nicht berechtigt.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

2.1 § 53b ASVG regelt den Anspruch von Dienstgebern, die für die bei ihnen beschäftigten (und bei der Bekl unfallversicherten) Dienstnehmer Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisteten (Abs 1). Der Zuschuss nach § 53b ASVG gebührt bei Arbeitsverhinderung durch jeglichen Unfall bzw bei Krankheiten aller Art. […]

Nach § 53b Abs 2 Z 1 ASVG gebühren die Zuschüsse nur jenen Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen.

Näheres über die Gewährung der Zuschüsse ist nach § 53b Abs 6 ASVG durch Verordnung festzusetzen. […]

3. Der in § 53b ASVG verwendete Begriff des Dienstnehmers wird in dieser Norm nicht näher definiert. Das ASVG zählt in dessen § 4 Abs 1 jene Personen auf, die nach diesem Gesetz (grundsätzlich) vollversichert sind. Dazu gehören nach § 4 Abs 1 ASVG ua die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (Z 1) und auch die Heimarbeiter (Z 7).

Nach § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer iSd ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt (mit Ausnahmen) jedenfalls auch, wer lohnsteuerpflichtig ist.

Nach § 4 Abs 4 ASVG stehen den Dienstnehmern auch (näher definierte) freie Dienstnehmer gleich.

4. Wie oben erwähnt, ist nach § 53b Abs 6 ASVG Näheres über die Gewährung der Zuschüsse durch Verordnung festzusetzen. Die hier anzuwendende Bestimmung des § 2 EFZ-DV-VO lautet:

Anspruchsberechtigter Dienstgeber/innen/kreis

§ 2.

(1) Anspruchsberechtigt sind alle Dienstgeber/innen, einschließlich der Dienstgeber/innen von Lehrlingen, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherten Dienstnehmer/inne/n Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer/innen in Unternehmen nach Abs. 2 und 3 beschäftigt werden.

(2) Ein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 2 Z 1 ASVG ist ein Unternehmen, in dem durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen nach Abs. 4 beschäftigt werden, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.

(3) Ein Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 2a ASVG ist ein Unternehmen, in dem durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen nach Abs. 4 beschäftigt werden, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.

(4) Als Dienstnehmer/innen im Sinne des Abs. 2 und 3 gelten Dienstnehmer/innen nach § 4 Abs. 2 ASVG, auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.

[…]

6.1 Nach Putzer […] gelten neben den Dienstnehmern und den ihnen gleichgestellten Personen als Dienstnehmer im Sinne von § 53b ASVG auch Lehrlinge; alle diese Gruppen ausdrücklich auch dann, wenn sie nur geringfügig beschäftigt werden. „Weitere in § 4 Abs 1 (ASVG) von den Dienstnehmern unterschiedene Personengruppen werden hingegen nicht in den Anwendungsbereich der EFZ-Zuschüsse aufgenommen.“ Dieser Autor konstatiert aber gleichzeitig, dass die Bezugnahme in § 2 EFZ-DV-VO auf § 4 Abs 2 ASVG überflüssig sei und verwirre. Es ergebe sich zudem die Frage, ob der in der EFZ-DV-VO verwendete Begriff des Dienstnehmers nur der Ermittlung der Unternehmensgröße oder doch der gesamten Bestimmung zu Grunde zu legen wäre.

6.2 Für Melzer-Azodanloo […] sei sowohl ein weites als auch ein enges Verständnis denkbar. Nach Ersterem könnte der Eindruck eines anderen Dienstnehmer-Begriffs entstehen, weil eine enge Umschreibung des erfassten Dienstnehmer-Kreises (Anm: in § 2 Abs 4 EFZ-DV-VO idgF) nur bei der Frage vorgenommen werde, welche Dienstnehmer bei der Eruierung der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten maßgebend seien. Für ein enges Verständnis von Dienstnehmern spreche hingegen vor allem, dass der Verordnungsgeber neben den Dienstnehmern „Lehrlinge“ (nicht aber andere Gruppen) ausdrücklich erwähnt habe. Insgesamt kommt diese Autorin zum Ergebnis, dass Zuschüsse nur für Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG gebührten […]. Ähnlich argumentiert Melzer-Azodanloo auch an anderer Stelle […], wobei sie dort eingangs auch festhält, es sei aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts der angesprochenen Bestimmungen unklar, von welchem Verständnis bzw welchem Dienstnehmer-Begriff jeweils auszugehen sei.

7. Der Senat schließt sich im Ergebnis der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassung an, wonach der klagenden Dienstgeberin auch für die bei ihr beschäftigte Heimarbeiterin Anspruch auf Zuschüsse nach § 53b ASVG zustehen. Dies kann sich vor allem auf eine systematische und teleologische Interpretation stützen.

8.1 […] Nach der ratio legis des § 53b ASVG sollen mit dem Zuschuss Klein- und Mittelunternehmen unterstützt werden, weil diese durch einen Ausfall von Beschäftigten und die damit verbundene Entgeltfortzahlungspflicht (im Vergleich zu größeren Unternehmen) besonders belastet sind. Der „KMU-Begriff“ des § 53b ASVG orientiert sich somit an der Dienstnehmerzahl des jeweiligen Dienstgebers in seinem Unternehmen. […]

[…]

10. Bei einer Auslegung des Begriffs des Dienstnehmers iSd § 53b ASVG und § 2 EFZ-DV-VO ist an die Bestimmung des § 4 Abs 2 ASVG anzuknüpfen.

11. Die Revision argumentiert damit, dass ein Heimarbeiter begrifflich von einem Dienstnehmer im Sinn des ASVG zu unterscheiden sei und damit auch nicht unter § 53b ASVG falle. Damit ist die Beklagte aus folgenden Gründen nicht im Recht.

12. Die Definition des Dienstnehmers nach § 4 Abs 2 ASVG, auf die in § 2 EFZ-DV-VO verwiesen wird, ist zum einen wegen ihrer (alternativen) Bezugnahme auf den Dienstleistungsscheck bzw die Lohnsteuerpflicht (siehe dazu unten Pkt 14) durchaus vielschichtig. Zum anderen stellt das ASVG in § 4 Abs 4 auch bestimmte freie Dienstnehmer mit den Dienstnehmern im Sinn des ASVG gleich.

13.1 Von freien Dienstverhältnissen spricht man, wenn jemand im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses Arbeitsleistungen für einen anderen erbringt, er dabei aber als nicht persönlich abhängig anzusehen ist […]. Damit bestehen Parallelen zum Heimarbeiter, der zwar wirtschaftlich unselbständig, aber (ebenfalls) persönlich selbständig ist […].

13.2 Neben dieser Parallele der persönlichen Selbständigkeit ist das Rechtsverhältnis eines Heimarbeiters von zahlreichen Rechten in Anlehnung an einen (echten) Dienstvertrag geprägt, die einem freien Dienstnehmer nicht zukommen. Zu denken ist etwa an den Anspruch auf bezahlten Urlaub (§ 20 HeimAG), Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 25 HeimAG), Pflegeurlaub (§ 26 HeimAG) oder Abfertigung (§ 27b HeimAG).

13.3 Insgesamt steht der Begriff des Dienstnehmers nach § 4 Abs 2 ASVG jenem des Heimarbeiters näher als dem Begriff des freien Dienstnehmers. Aus der Anordnung in § 4 Abs 4 ASVG, dass freie Dienstnehmer den Dienstnehmern im Sinn des ASVG gleichstehen, ist daher abzuleiten, dass dies im Wege eines Größenschlusses umso mehr für Heimarbeiter gelten muss.

14. Hinzukommt, dass vom Dienstnehmerbegriff auch lohnsteuerpflichtige Personen umfasst sind (§ 4 Abs 2 Satz 3 ASVG), was für Heimarbeiter grundsätzlich zutrifft […]. Auf diesen Grundsatz hat bereits das Berufungsgericht verwiesen. Dem tritt die Revision auch nicht entgegen. Dass im Anlassfall nicht von einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG auszugehen ist, weil die Heimarbeiterin selbst das Unternehmerrisiko trägt […], hat die Beklagte auch nicht behauptet.

15. Es ist daher davon auszugehen, dass die bei der Klägerin beschäftigte Heimarbeiterin Dienstnehmerin iSd § 4 Abs 2 ASVG ist, wodurch die Tatbestände des § 53b ASVG und § 2 EFZ-DV-VO erfüllt sind. Das korrespondiert auch mit dem oben referierten Normzweck der Förderung von KMU. Für den Dienstgeber macht es keinen Unterschied, ob die ausgefallene Arbeitskraft, der er Entgeltfortzahlung leisten muss, ein Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG oder ein Heimarbeiter iSd § 4 Abs 1 Z 7 ASVG ist.

[…]

ERLÄUTERUNG

Die Zuschüsse aus den Mitteln der UV zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung iSd § 3 EFZG wurden mit BGBl I 2002/155 eingeführt. Ursprünglich sollten diese Zuschüsse DG bei Klein- und Mittelbetrieben nur dann zustehen, wenn eine Entgeltfortzahlung nach einem Unfall geleistet wurde (AB 1285 BlgNR 21. GP 5). Mit der Abschaffung des EFZG-Fonds und der Erkenntnis, dass weiterhin Probleme bei Kleinbetrieben auftreten und die in der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) für diesen Zweck budgetieren Mittel nicht ausgeschöpft worden sind (rund 70 Mio € Überschuss), wurde auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf langandauernde und betriebsgefährdende Krankheitsfälle ausgedehnt (RV 703 BlgNR 22. GP 14).

Im gegenständlichen Fall war unstrittig, dass die Kl aufgrund der Betriebsgröße zum zuschussberechtigten DG-Kreis zählt. Ebenfalls unstrittig war, dass die bei ihr beschäftigte Heimarbeiterin bei der bekl AUVA unfallversichert war und eine Entgeltfortzahlungspflicht der DG bestand. Der OGH hatte sich daher ausschließlich (und erstmalig) mit der Frage zu befassen, ob auch Heimarbeiter:innnen unter den DN-Begriff nach § 53b ASVG iVm § 2 Abs 4 EFZ-DVO-VO fallen und die Kl daher Anspruch auf die Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung hat.

Die AUVA vertrat die Ansicht, dass Heimarbeiter:innen vom DN-Begriff nach § 2 Abs 4 Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung (EFZ-DV-VO) nicht erfasst seien, da es sich um eine taxative Aufzählung handelt und ausschließlich Vollversicherte nach § 4 Abs 2 ASVG (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sowie Lehrlinge genannt sind.

Der OGH schloss sich im Ergebnis der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassung an, wonach DG auch für Heimarbeiter einen Anspruch auf Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung haben. Er begründet dies zum einen mit dem Telos der Bestimmung, Klein- und Mittelunternehmen zu unterstützen, weil diese durch einen Ausfall von Beschäftigten und die damit verbundene Entgeltfortzahlungspflicht besonders belastet sind. Zum anderen stützt der OGH dies auf eine systematische Interpretation: Gem § 4 Abs 4 ASVG stehen den DN nach dem ASVG bestimmte freie DN gleich. Zwischen den freien DN und den Heimarbeitern besteht insofern eine Parallele, als beide Rechtsverhältnisse von persönlicher Selbständigkeit geprägt sind. Weiters führt der OGH aus, dass Heimarbeiter zahlreiche Rechte in Anlehnung an einen (echten) Dienstvertrag genießen, wie Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung, Pflegeurlaub oder Abfertigung. Im Wege eines Größenschlusses müssen daher auch Heimarbeiter als DN iSd § 53b ASVG iVm § 2 Abs 4 EFZ-DVO-VO gelten. Schließlich sind auch lohnsteuerpflichtige Personen vom DN-Begriff umfasst, was auf Heimarbeiter grundsätzlich zutrifft.