Invalidität aufgrund Härtefallregelung nur bei durchgehender Arbeitslosigkeit
Mit Bescheid lehnte die Bekl die Gewährung einer Invaliditätspension ab und verneinte einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen sowie der medizinischen Rehabilitation. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage der Kl.
Das Erstgericht bejahte den Anspruch der Kl auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und auf Rehabilitationsgeld. Den stattgebenden Teil seiner Entscheidung stützte das Erstgericht auf die „Härtefallklausel“ des § 255 Abs 3a ASVG und ging dabei davon aus, dass der Kl zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos gemeldet gewesen sei.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung und wies die Klage zur Gänze ab. Dabei legte es seiner Entscheidung zugrunde, dass die Kl im Zeitraum 17. bis zum 22.1.2024 in einem Dienstverhältnis beschäftigt war und davor bzw danach als arbeitslos gemeldet war. Da die Kl im Jänner 2024 in einem Dienstverhältnis gestanden sei, erfülle sie die Voraussetzung des § 255 Abs 3a Z 2 ASVG nicht, wonach vor dem Stichtag eine durchgehende 12-monatige Arbeitslosenmeldung vorliegen müsste. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, da nicht auszuschließen sei, dass eine kurzfristige, auf § 38a AMSG gegründete Beschäftigung für die Anwendung der Härtefallregelung unschädlich sei. Der OGH dagegen erklärte die Revision der Kl mit folgender Begründung für unzulässig:
Nach § 255 Abs 3a ASVG gilt ein Versicherter unter den dort genannten Voraussetzungen auch dann als invalid, wenn er mindestens zwölf Monate vor dem Stichtag als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war. Die bloße faktische Arbeitslosigkeit genügt nach dem klaren Wortlaut nicht und kann das zwingende Erfordernis einer durchgehenden Arbeitslosmeldung nicht ersetzen. Der eindeutige Gesetzeswortlaut stellt darauf ab, dass einerseits der Begriff der Arbeitslosigkeit erfüllt und andererseits eine entsprechende Meldung erstattet worden sein muss. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses schließt die Arbeitslosigkeit nach der eindeutigen Regelung des § 12 Abs 3 AlVG aus. Im Anlassfall steht fest, dass die Kl in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag auch in einem Dienstverhältnis gestanden ist und damit gerade nicht „mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war“.
Auch die Frage, ob Maßnahmen iSd § 38a AMSG die Anwendung der Härteklausel verhindern, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Diese Bestimmung regelt die Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen durch das AMS. Nach § 12 Abs 5 AlVG gilt die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des AMS erfolgt, nicht als (den Status der Arbeitslosigkeit ausschließende) Beschäftigung iSd § 12 Abs 1 AlVG. Bereits das Berufungsgericht hat klar ausgesprochen, dass die Kl gerade keine solche Maßnahmen absolviert hat. Dem tritt das Rechtsmittel nicht entgegen.
Die Kl steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass das Dienstverhältnis im Jänner 2024 nur ein gescheiterter „Vermittlungsversuch“ gewesen sei, der die Anwendung der Härtefallklausel nicht ausschließe. Damit entfernt sich das Rechtsmittel aber von den Feststellungen. Die Kl zielt im Ergebnis auf eine teleologische Reduktion des Tatbestandselements der zwölfmonatigen (durchgängigen) Arbeitslosmeldung ab. Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die verdeckte Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Der OGH hat im Zusammenhang mit § 255 Abs 3a Z 2 ASVG bereits klargestellt, dass diese Norm hinsichtlich der erforderlichen formalen Arbeitslosmeldung über mindestens zwölf Monate vor dem Stichtag gerade nicht dahin lückenhaft ist, sodass auch eine faktische Arbeitslosigkeit ausreichen würde. Damit bedurfte die angefochtene Entscheidung keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, somit eindeutige Regelung trifft. Die Revision war daher nicht zulässig.