Rechtsfolgen einer fehlerhaften Meldung von Hilfsarbeitern wegen Angabe eines geringeren Stundenausmaßes
Im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2022 hat die revisionswerbende Partei eine „größere Zahl“ an DN aus Südeuropa rekrutiert und beschäftigt, wovon ein Teil auf eine Stammmannschaft und der andere Teil auf Hilfskräfte entfallen sei. Diese Beschäftigungsverhältnisse wurden einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB-Prüfung) unterzogen. Die revisionswerbende Partei machte im Zuge dessen geltend, dass während die zur Stammmannschaft gehörigen DN, bei denen es sich um Facharbeiter gehandelt habe, Vollzeit gearbeitet hätten, seien die Hilfsarbeiter lediglich im Ausmaß von 20 Wochenstunden angemeldet gewesen. Die Prüfung ergab jedoch, dass sie tatsächlich mindestens im Ausmaß von 39 Wochenstunden tätig gewesen sind. Die beschäftigten Hilfsarbeiter waren im Zeitpunkt der durchgeführten GPLB bereits wieder in ihre Herkunftsländer zurückgekehrt und daher – abgesehen von den drei namentlich genannten Hilfsarbeitern – weder für die belangte Behörde noch in der Folge für das erkennende Gericht greifbar. Im März 2024 hat das LG für Zivilrechtssachen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der revisionswerbenden Partei eröffnet. Im April 2025 wurde die Firma der revisionswerbenden Partei im Firmenbuch gelöscht.
Mit Bescheid vom 31.7.2024 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, dass die revisionswerbende Partei wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen GPLB festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, allgemeine Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt € 192.118,12 nachzuentrichten. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das BVwG stellte fest, dass die revisionswerbende Partei ein Bauunternehmen betrieben und eine „Vielzahl“ an DN beschäftigt habe. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Der VwGH hielt zunächst fest, dass die Löschung einer GmbH im Firmenbuch insofern nur deklarativ wirkt, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Die Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH besteht so lange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht. Im vorliegenden Fall wird in der Revision dargelegt, dass ein Nachverrechnungsanspruch der ÖGK geltend gemacht worden sei, über dessen Rechtmäßigkeit mit dem angefochtenen Erkenntnis abgesprochen worden sei. Der dem entsprechende Quotenbetrag sei nach wie vor auf einem Fremdgeldkonto der Insolvenzverwalterin hinterlegt. Vor diesem Hintergrund ist die Prozessfähigkeit der revisionswerbenden Partei zu bejahen.
Die Revision macht ua als Verfahrensmangel geltend, dass im vorliegenden Fall vom BVwG Arbeitszeitaufzeichnungen bzw Angaben von lediglich vier von „potentiellen“ 90 DN, sohin weniger als 5 % der ehemaligen DN, verwertet worden und die Anzahl der hier einvernommenen Personen deutlich zu gering sei. Nach der Rsp des VwGH können in Fällen, in denen sich die entscheidungswesentliche Rechtsfrage für eine Vielzahl von Personen stellt, die sich womöglich alle oder zumindest gruppenweise bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben, die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen DN oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, erreicht werden. Der VwGH hat mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG auch bereits festgehalten, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen DG tätig wird, die Behörde bzw nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten ist, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl VwGH 9.12.2020, Ra 2019/08/0019 und 0020, mwN). Die Revision legt nicht dar, warum die verwerteten Angaben und Aufzeichnungen nicht repräsentativ gewesen sein sollen. Ein Abweichen von der Rsp des VwGH wird insoweit daher nicht aufgezeigt.
Die revisionswerbende Partei macht geltend, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, die von ihr beantragten Zeugen zu vernehmen. In diesem Zusammenhang wird aber nicht aufgezeigt, dass dieser Beweisantrag auf einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten im vorgenannten Sinn abgezielt hätte. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. Dem BVwG kann letztlich nicht entgegengetreten werden, wenn es in Zusammenschau mit den in der mündlichen Verhandlung vom Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei geschilderten Umständen der Leistungserbringung zum Ergebnis kam, dass es der Lebenswirklichkeit näher komme anzunehmen, dass neben den zur Stammmannschaft gehörigen DN auch die Hilfsarbeiter im selben Ausmaß für die revisionswerbende Partei tätig gewesen seien.
Die Revision war daher zurückzuweisen.