Zum Hauptinhalt wechseln
Zur StartseiteZur Startseite
Entscheidungen: Sozialrecht
70

Rückwirkender Anspruch auf Angehörigenbonus auch bei Antragstellung nach Beendigung der Pflege

KRISZTINA JUHASZ

Der Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG entsteht, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG erfüllt sind, mit Ablauf des Jahreszeitraums nach § 21h Abs 2 Z 1 BPGG und gebührt dann für Zeiträume vor oder nach dem Ablauf des Jahreszeitraums, sofern in diesen Zeiträumen die Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG vorlagen bzw vorliegen. Für solche Zeiträume gebührt der Angehörigenbonus maximal ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und frühstens ab 1.7.2023.

SACHVERHALT

Der Kl pflegte seine Mutter, die in diesem Zeitraum Pflegegeld der Stufe 6 bezog, zumindest seit 1.3.2021 in häuslicher Umgebung. Die Mutter des Kl verstarb am 30.4.2024. Am 4.7.2024 beantragte der Kl den Angehörigenbonus.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Mit Bescheid lehnte die bekl Pensionsversicherungsanstalt (PVA) den Anspruch auf Angehörigenbonus ab. Das Erstgericht verpflichtete die Bekl zur Zahlung für die Monate Juli 2023 bis April 2024. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu.

Dagegen richtet sich die Revision der Bekl. Gegenstand des Revisionsverfahrens war der Anspruch des Kl auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG im Zeitraum von 1.7.2023 bis 30.4.2024 und die Frage, ob der Jahreszeitraum des § 21h Abs 1 und Abs 2 Z 1 BPGG unmittelbar vor dem auf die Antragstellung folgenden Monat liegen muss.

Die Revision war zulässig und teilweise berechtigt.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

4. Standpunkt der Beklagten in der Revision

4.1. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass der Jahreszeitraum des § 21h Abs 2 Z 1 BPGG zu jenem Zeitpunkt („ab Beginn des Anspruchs“) beginne, ab dem der Angehörigenbonus gebühre, was nach den Materialien [AB 1824 BlgNR 27. GP 4; Anm der Autorin] ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat rückgerechnet werde. Im Zeitraum 1.8.2023 bis 31.7.2024 seien die Voraussetzungen für den Angehörigenbonus – weil die Mutter des Klägers vor Ende dieses Zeitraums verstorben sei – nicht vorgelegen.

4.2. Überdies meint die Beklagte, dass die Verwendung des Präsens in § 21h Abs 1 Satz 1 BPGG („pflegen“) nahe lege, dass der Gesetzgeber von einer fortwährenden Pflege auch nach dem Pflegejahr ausgehe.

5. Dazu wurde erwogen:

5.1. Jahreszeitraum

5.1.1. Der Jahreszeitraum des § 21h Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Z 1 BPGG ist eine materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Angehörigenbonus. Der Angehörige muss die (überwiegende) Pflegeleistung mindestens ein Jahr erbringen, um einen Anspruch zu erwerben und tritt insofern in „Vorleistung“ […].

5.1.2. Nicht leicht verständlich ist die Wendung in § 21h Abs 2 Z 1 BPGG, nach der auf den Jahreszeitraum „vor dem Beginn des Anspruchs“ auf den Angehörigenbonus abzustellen ist, soll diese Bestimmung doch gerade – wie sich aus dem Einleitungssatz ergibt – die Frage beantworten, in welchem Fall ein Anspruch auf Angehörigenbonus besteht, und wird der dort genannte „Beginn des Anspruchs“ auch an anderer Stelle nicht definiert (insbesondere ist § 9 Abs 1 BPGG im § 21h Abs 10 BPGG nicht genannt). Dass ein Jahr (überwiegender) Pflege (eines Angehörigen, der in diesem Zeitraum Pflegegeld zumindest der Stufe 4 bezieht) für den Anspruch auf Angehörigenbonus erforderlich ist, ergibt sich im Übrigen bereits aus § 21h Abs 1 Satz 1 BPGG.

5.1.3. Die Gesetzesmaterialien geben über die Bedeutung dieser Wendung keinen weiteren Aufschluss […].

5.1.4. Die bei isolierter Betrachtung des § 21h Abs 2 Z 1 BPGG mögliche Auslegung, dass der Anspruch auf Angehörigenbonus (nur) für nach Ablauf des Jahreszeitraums liegende Zeiträume gebühre, würde demgegenüber der Regelung des § 21h Abs 3 Satz 2 und 3 BPGG widersprechen. Danach gebührt der Anspruch bereits (rückwirkend) für diesen Jahreszeitraum (soweit dieser nach dem 1.7.2023 liegt; siehe dazu noch unten Pkt 5.1.8.).

5.1.5. Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass damit der Zeitpunkt der Antragstellung bzw der auf die Antragstellung folgende Monat gemeint sei, lässt sich weder dem Gesetz noch den Materialien entnehmen. […]

5.1.6. Vor dem Hintergrund und Zweck des Angehörigenbonus nach § 21h BPGG liegt es jedenfalls nahe, die einjährige Vorleistung des pflegenden Angehörigen abzugelten. Auch die Materialien stellen klar, dass der anspruchsbegründende Zeitraum honoriert werden soll (AB 1824 BlgNR 27. GP 4). […]

5.1.7. Soll für den anspruchsbegründenden Zeitraum selbst in diesem Sinn ein Anspruch zustehen können, kann die Wendung „seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf Angehörigenbonus“ in § 21h Abs 2 Z 1 BPGG nur so verstanden werden, dass mit der Vollendung des Jahreszeitraums der Anspruch grundsätzlich entsteht. Für welche Zeiträume vor dem Ablauf des Jahreszeitraums (in denen die überwiegende Pflege eines nahen Angehörigen mit der entsprechenden Pflegestufe erfolgt) der Anspruch konkret gebührt, ist sodann nach § 21h Abs 3 BPGG zu bestimmen.

5.1.8. Aus § 21h Abs 3 Satz 3 BPGG ergibt sich, dass auch im anspruchsbegründenden Jahreszeitraum des § 21h Abs 1 und Abs 2 Z 1 BPGG ein Angehörigenbonus zustehen kann […]. Die Regelung lässt sich so zusammenfassen, dass der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend (gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat) gebührt, in jedem Fall aber frühestens ab 1.7.2023. Auch während solcher in der Vergangenheit liegender Zeiträume müssen die übrigen Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG erfüllt sein, also die überwiegende Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 in häuslicher Umgebung und kein Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21g BPGG. Die Einkommensgrenze des § 21h Abs 2 Z 2 BPGG stellt demgegenüber ausdrücklich (nur) auf das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr ab (eine Überschreitung der Einkommensgrenze in nachfolgenden Kalenderjahren kann freilich nach § 21h Abs 9 BPGG zu einer Entziehung im darauffolgenden Kalenderjahr führen).

5.1.9. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten:

Der Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG entsteht, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG erfüllt sind, mit Ablauf des Jahreszeitraums nach § 21h Abs 2 Z 1 BPGG und gebührt dann für Zeiträume vor oder nach dem Ablauf des Jahreszeitraums, sofern in diesen Zeiträumen die Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG vorlagen bzw vorliegen. Für solche Zeiträume gebührt der Angehörigenbonus maximal ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und frühstens ab 1.7.2023.

5.2. Nach § 21h Abs 1 BPGG muss eine Person einen nahen Angehörigen „pflegen“, um anspruchsberechtigt zu sein. Die Verwendung des Präsens erklärt sich aus der allgemeinen Formulierung der Anspruchsvoraussetzung und hat keine besondere, den Anspruch einschränkende Bedeutung. Würde daraus abzuleiten sein, dass – wie die Beklagte in der Revision meint – „noch immer“, also auch nach dem Jahreszeitraum „fortwährend“ Pflege geleistet werden müsse, würde dies darauf hinauslaufen, dass ein (sonst gegebener) Anspruch auf den Angehörigenbonus nur deswegen zu verneinen wäre, weil der Antrag nach Beendigung der Pflege gestellt wird. Für eine derart einschränkende Auslegung findet sich im Gesetz keine Grundlage und es lassen sich auch der Revision keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, aus welchen Gründen der Gesetzgeber eine solche beabsichtigen hätte sollen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist § 21h Abs 1 Satz 1 BPGG daher nicht dahin auszulegen, dass die Pflege im Sinn dieser Bestimmung noch im Zeitpunkt der Antragstellung aufrecht sein muss.

6. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

6.1. […] Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 21h Abs 1 und Abs 2 BPGG sind […] für den gesamten Zeitraum von 1.7.2023 bis 30.4.2024 erfüllt.

6.2. Nach § 21h Abs 3 Satz 3 BPGG kommt eine Zuerkennung des Angehörigenbonus aber nur für ein Jahr rückwirkend in Betracht, und zwar gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Da der Kläger den Antrag am 4.7.2024 gestellt hat, gebührt ihm der Angehörigenbonus nach § 21h Abs 3 Satz 3 BPGG ab dem Folgemonat August 2024 ein Jahr rückwirkend, also (erst) ab August 2023 […].

6.3. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Kläger bereits am 21.12.2023 einen Antrag auf Gewährung des Angehörigenbonus nach § 21h BPGG gestellt hat, der mit Bescheid vom 12.1.2024 abgelehnt wurde. Die Rechtskraft dieses Bescheids steht einer neuerlichen Beurteilung der davon umfassten (zum Teil auch hier maßgeblichen) Zeiträume im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Diese Ablehnung erfolgte – aufgrund der Antragstellung im Jahr 2023 – wegen Überschreitung der Einkommensgrenze im Kalenderjahr 2022. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag allerdings erst im Kalenderjahr 2024 gestellt, weswegen die Einkommensgrenze im Kalenderjahr 2023 maßgeblich wurde. Diese nachträgliche Änderung des Sachverhalts bewirkt eine Durchbrechung der Rechtskraft (vgl RS0041247; VwGH 89/01/0321, Ra 2025/19/0030).

ERLÄUTERUNG

Der mit § 21h BPGG im Jahr 2023 eingeführte Angehörigenbonus ist eine monatliche Unterstützungsleistung für pflegende Angehörige. Nach § 21h Abs 2 Z 1 BPGG besteht ein Anspruch auf den Angehörigenbonus, wenn ein naher Angehöriger der pflegebedürftigen Person mit Pflegegeldstufe 4 diese in häuslicher Umgebung überwiegend seit mindestens einem Jahr pflegt.

Der Angehörigenbonus ist auf Antrag frühestens ab 1.7.2023 an die anspruchsberechtigte Person in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen:

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG erst nach dem 1.7.2023 vor, weil der Jahreszeitraum gem Abs 2 Z 1 erst nach diesem erfüllt ist, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1.7.2023. Wird der Jahreszeitraum gemäß erst vollständig nach dem 1.7.2023 erfüllt, gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Im hier vorliegenden Fall war die Rechtsfrage offen, ob der Jahreszeitraum unmittelbar vor dem auf die Antragstellung folgenden Monat liegen muss.

Der erkennende Senat kam mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass der Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 und 2 BPGG mit Ablauf des Jahreszeitraums nach § 21h Abs 2 Z 1 BPGG entsteht und dann für Zeiträume vor oder nach dem Ablauf des Jahreszeitraums gebührt. Wird daher der anspruchsbegründende Jahreszeitraum des § 21h Abs 2 Z 1 BPGG erst vollständig nach dem 1.7.2023 erfüllt, so gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend – gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und frühestens ab 1.7.2023 (§ 21 h Abs 3 Satz 2 und 3 BPGG) – auch für den anspruchsbegründenden Jahreszeitraum. Auch während solcher in der Vergangenheit liegender Zeiträume müssen die übrigen Voraussetzungen des § 21h Abs 1 und 2 BPGG erfüllt sein.

Gleichzeitig wurde klargestellt, dass die Pflege iS dieser Bestimmung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht weiterhin vorliegen muss. Für eine einschränkende Interpretation der Bekl findet sich weder im Gesetzestext eine Grundlage noch ist eine entsprechende Absicht des Gesetzgebers ersichtlich. Der rückwirkende Anspruch auf den Angehörigenbonus setzt somit keine fortwährende Pflege nach Ablauf des Jahreszeitraums voraus, ist also nicht zu verneinen, wenn der Antrag nach Beendigung der Pflege gestellt wurde.

Da im hier vorliegenden Fall der Antrag auf Leistung des Angehörigenbonus am 4.7.2024 gestellt wurde, gebührte dieser ab dem Folgemonat August 2024 ein Jahr rückwirkend, also ab August 2023. Der OGH hat daher die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und für August 2023 bis April 2024 die Leistung zugesprochen. Durch den Tod erlöschte der Anspruch für die Zukunft. Eine Aliquotierung, wie sie für das Pflegegeld im Todesmonat vorgesehen ist, hat nicht zu erfolgen, da § 21h Abs 10 BPGG nur auf § 9 Abs 3 Satz 1 BPGG verweist. Das Mehrbegehren wurde aus diesem Grund abgewiesen.