Angehörigenbonus: Anwendbares Recht bei grenzüberschreitendem Sachverhalt?
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Stehen Art 5 lit b VO 883/2004 und Art 7 VO 883/2004 der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 21h BPGG entgegen, die den Anspruch einer in Österreich unselbständig erwerbstätigen Person, die mit dem pflegebedürftigen Kind und dem in Deutschland erwerbstätigen Vater des Kindes in Deutschland wohnt, auf eine für die Pflege des pflegebedürftigen Kindes gebührende Geldleistung davon abhängig macht, dass die pflegebedürftige Person Anspruch auf Pflegegeld nach österreichischem Recht hat, der wiederum voraussetzt, dass die pflegebedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat?“
Die Kl ist österreichische Staatsbürgerin und wohnt mit ihrem Ehemann und ihrer 2020 geborenen gemeinsamen Tochter in Deutschland. Die Kl ist in Österreich unselbständig erwerbstätig und bezog im Jahr 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von weniger als € 1.500,- und im Jahr 2025 von weniger als € 1.594,50. Der Ehemann der Kl ist in Deutschland berufstätig. Die Tochter ist aufgrund der Mitversicherung mit ihrem Vater in Deutschland krankenversichert und bezieht deutsches Pflegegeld. Seit der Geburt pflegt überwiegend die Kl ihre Tochter. Die Kl bezieht Kindergeld aus Deutschland und die Differenz zur erhöhten Familienbeihilfe nach österreichischem Recht. Die Kl hat keinen Anspruch auf Angehörigenbonus aufgrund eines anderen Pflegefalls.
Die Kl begehrte die Gewährung eines Angehörigenbonus gem § 21h BPGG ab 1.1.2024. Mit Bescheid lehnte die Bekl ihren Antrag ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage der Kl, mit der Begründung, dass der Angehörigenbonus dem pflegenden Angehörigen direkt zustehe. Da die Kl in Österreich arbeite und krankenversichert sei, sei auch Österreich für die Erbringung dieser Leistung zuständig. Der Bezug des Pflegegeldes der Stufe 4 in Deutschland sei zumindest dem Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 4 in Österreich gleichgestellt.
Die Bekl bestritt und beantragte die Abweisung. Beim Angehörigenbonus handle es sich um eine Geldleistung bei Pflegebedürftigkeit nach der VO 883/2004. Der Angehörigenbonus gebühre zwar der pflegenden Person, jedoch sei der Pflegegeldbezug der zu pflegenden Person Auslöser für den Anspruch auf Angehörigenbonus und komme letztlich der zu pflegenden Person zugute. Die Tochter der Kl habe keinen Anspruch auf österreichisches Pflegegeld und daher komme auch der Kl kein Anspruch auf den Angehörigenbonus zu, weil dieser dem Pflegegeld folge.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl Folge. Es hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Kl in Österreich unterliege sie nach Art 11 VO 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften. Die Tochter der Kl beziehe zwar Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften Deutschlands, doch sei die Sachverhaltsgleichstellung nach Art 5 VO 883/2004 zu beachten. Auch nationales Recht, das explizit nur inländische Sachverhaltselemente betreffe, werde durch diesen Grundsatz auf alle vergleichbaren, in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Sachverhaltselemente ausgedehnt. Es fehlten aber Feststellungen zum Pflegebedarf der Tochter, um deren (theoretischen) Pflegegeldanspruch nach dem BPGG beurteilen zu können.
Den Rekurs an den OGH ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Frage, ob es sich beim Angehörigenbonus um eine Leistung für die pflegende Person oder für die pflegebedürftige Person handle und an wen daher anzuknüpfen sei, keine Rsp existiere. Die Kl steht in ihrem Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts auf dem Standpunkt, dass es auf die Frage des Pflegebedarfs mangels Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften und Aufenthalts der pflegebedürftigen Tochter in Kl in Österreich nicht ankomme.
Der OGH beschloss, den EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„Stehen Art 5 lit b VO 883/2004 und Art 7 VO 883/2004 der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 21h BPGG entgegen, die den Anspruch einer in Österreich unselbständig erwerbstätigen Person, die mit dem pflegebedürftigen Kind und dem in Deutschland erwerbstätigen Vater des Kindes in Deutschland wohnt, auf eine für die Pflege des pflegebedürftigen Kindes gebührende Geldleistung davon abhängig macht, dass die pflegebedürftige Person Anspruch auf Pflegegeld nach österreichischem Recht hat, der wiederum voraussetzt, dass die pflegebedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat?“
„Der Angehörigenbonus steht der pflegenden Person […] dann zu, wenn die gepflegte Person Anspruch auf Pflegegeld (zumindest der Stufe 4) nach dem BPGG hat. Besteht nach den §§ 3 und 3a BPGG kein Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG, weil die gepflegte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, ist somit auch ein Anspruch auf Angehörigenbonus nach § 21h BPGG ausgeschlossen. Insbesondere genügt ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung nach ausländischen Rechtsvorschriften – etwa dem Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften Deutschlands – selbst dann nicht, wenn die gepflegte Person bei Aufenthalt im Inland aufgrund eines entsprechenden Pflegebedarfs Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 hätte.
1. Der persönliche Anwendungsbereich des Art 2 Abs 1 VO 883/2004 ist eröffnet.
2. Der Oberste Gerichtshof geht auch davon aus, dass der Angehörigenbonus in den sachlichen Anwendungsbereich im Sinn des Art 3 VO 883/2004 fällt, weil es sich um eine Leistung bei Krankheit im Sinn des Art 3 Abs 1 lit a VO 883/2004 handelt:
In der Rechtssache C-116/23, Sozialministeriumservice, legte der Gerichtshof der Europäischen Union Art 3 Abs 1 Buchstabe a VO 883/2004 dahin aus, dass der Begriff „Leistungen bei Krankheit“ im Sinn dieser Bestimmung ein Pflegekarenzgeld an einen Arbeitnehmer umfasst, der gegen Entfall des Arbeitsentgelts zur Betreuung oder Pflege eines nahen Angehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat Pflegegeld bezieht, karenziert wird. Folglich falle eine solche Leistung auch unter den Begriff „Geldleistung“ im Sinn der VO 883/2004.
Auch der Angehörigenbonus hängt – wie das Pflegekarenzgeld – nur von (den in § 21h BPGG genannten) objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien (darunter das Nichtüberschreiten einer näher bestimmten Einkommensgrenze) ab und nicht von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit (vgl EuGH C-116/23, Sozialministeriumservice, Rn 33 und 35 mwN). Außerdem bezieht sich auch der Angehörigenbonus nach § 21h BPGG auf eines der in Art 3 Abs 1 VO 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken, weil er hauptsächlich darauf abzielt, der pflegenden Person die Erbringung der Pflege zu ermöglichen, die aufgrund des Gesundheitszustands der pflegebedürftigen Person erforderlich ist, sodass es letztlich vor allem dieser Person zugutekommt (vgl EuGH C-116/23, Sozialministeriumservice, Rn 33 und 36 ff; siehe auch EuGH C-502/01 und C-31/02, Gaumain-Cerri und Barth, Rn 27).
3. Fraglich ist aber, ob die Rechtsvorschriften Deutschlands oder Österreichs anzuwenden sind und ob (daher) Unionsrecht, konkret Art 5 lit b VO 883/2004 und Art 7 VO 883/2004, der Bestimmung des § 21h BPGG entgegen steht, die den Anspruch auf Angehörigenbonus vom gewöhnlichen Aufenthalt der pflegebedürftigen Person im Inland abhängig macht […].
3.1. Nach Art 11 Abs 1 VO 883/2004 unterliegen Personen grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welcher Mitgliedstaat in diesem Sinn zuständig ist, richtet sich […] nach den Kriterien des Art 11 Abs 3 VO 883/2004, von denen im vorliegenden Fall primär die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats (Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004), mangels Ausübung einer Beschäftigung die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Art 11 Abs 3 lit e VO 883/2004), in Frage kommen. Im vorliegenden Fall kommt somit eine solche Anknüpfung an die Klägerin oder die Tochter in Betracht:
3.1.1. Die Klägerin ist in Österreich unselbständig erwerbstätig, sodass sie nach Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004 den Rechtsvorschriften Österreichs unterliegen würde. Wäre für die anwendbaren Rechtsvorschriften im Sinn des Art 11 VO 883/2004 an die Klägerin anzuknüpfen, würde aus Art 21 Abs 1 VO 883/2004 folgen, dass […] Österreich für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit (an die Klägerin bzw ihre Tochter) zuständig [sei].
Würde dies zutreffen, könnte aber die in § 21h BPGG vorgesehene Voraussetzung, dass ein Anspruch auf (österreichisches) Pflegegeld (zumindest der Stufe 4) besteht, das wiederum von einem gewöhnlichen Aufenthalt der pflegebedürftigen Person abhängig ist, aus zwei Gründen nicht anzuwenden sein: Erstens könnte der in einem anderen Mitgliedstaat liegende gewöhnliche Aufenthalt der pflegebedürftigen Tochter […] nach Art 5 lit b VO 883/2004 so zu berücksichtigen sein, als ob dieser im eigenen Hoheitsgebiet liege (Art 5 lit a VO 883/2004 ist nach Ansicht des erkennenden Senats nicht einschlägig, weil § 21h BPGG nicht auf einen „Bezug“ von österreichischem Pflegegeld, sondern lediglich auf einen darauf gerichteten Anspruch […] abstellt). Zweitens könnte ein Abstellen des § 21h BPGG auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Tochter […] im Inland gegen Art 7 VO 883/2004 verstoßen, weil damit eine Geldleistung aufgrund der Tatsache entzogen würde, dass die Familienangehörige des Berechtigten in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat […].
3.1.2. Die pflegebedürftige Tochter der Klägerin ist demgegenüber nicht erwerbstätig und wohnt in Deutschland, sodass sie nach Art 11 Abs 3 lit e VO 883/2004 den Rechtsvorschriften Deutschlands unterliegen würde. Ist auf die pflegebedürftige Person abzustellen, wäre Österreich für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit an die Tochter somit nicht zuständig. […]
3.2. Die Frage, an welche Person in diesem Sinn zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften anzuknüpfen ist und inwiefern (daher) Art 5 lit b VO 883/2004 und/oder Art 7 VO 883/2004 einem Abstellen auf den gewöhnlichen Aufenthalt der pflegebedürftigen Person in Österreich entgegenstehen, ist in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht eindeutig geklärt.
3.2.1. In seiner Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-502/01 und C-31/02, Gaumain-Cerri und Barth, ging der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen, in dem der Pflegebedürftige seinen Wohnsitz hat (EuGH C-502/01 und C-31/02, Gaumain-Cerri und Barth, Rn 30). Dieser Fall betraf jedoch die (Vorgänger-)VO 1408/71, die […] darauf abstellt, in welchem Staat Arbeitnehmer versichert sind […], während die VO 883/2004 auf „Versicherte“ Bezug nimmt, die in Art 1 lit c VO 883/2004 eine […] neue (andere) Definition erfährt. […]
3.2.2. Auch in der Rechtssache C-116/23, Sozialministeriumservice, wurden die an ihn herangetragenen Fragen vom Gerichtshof der Europäischen Union ausschließlich im Hinblick auf einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot und seine allfällige Rechtfertigung beantwortet. Auch dies könnte dahin gedeutet werden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die anzuwendenden Rechtsvorschriften an die Situation der pflegebedürftigen Person (dort: Wohnsitz in Italien) knüpft, weil andernfalls – infolge Beschäftigung der pflegenden Person in Österreich – nach der VO 883/2004 die österreichischen Rechtsvorschriften anwendbar gewesen und der dort erörterten Regelung womöglich bereits Art 5 lit b VO 883/2004 und/oder Art 7 VO 883/2004 entgegen gestanden wären […]. Umgekehrt scheint der Gerichtshof der Europäischen Union in der genannten Entscheidung (unter Hinweis auf Art 5 VO 883/2004) davon auszugehen, dass die Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ab der (dort relevanten) Stufe 3 auch dann als erfüllt gelten könnte, wenn das Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezogen werde (EuGH C-116/23, Sozialministeriumservice, Rn 63). Insofern könnte – unabhängig von Fragen der anwendbaren Rechtsvorschriften – eine Gleichstellung im Sinn des Art 5 lit b VO 883/2004 und/oder Art 7 VO 883/2004 gefordert sein, worauf das Vorabentscheidungsersuchen gerichtet ist.
3.2.3. Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, ob und bejahendenfalls inwiefern der Umstand eine Rolle spielt, dass die pflegebedürftige Person Familienangehörige von zwei Versicherten ist, die aufgrund ihrer Beschäftigung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten nach Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004 unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterliegen […].“
Nach § 21h Abs 1 BPGG kann pflegenden Angehörigen, die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen, der Angehörigenbonus zuerkannt werden. Der Pflegegeldbezug ist somit Anspruchsvoraussetzung für den Angehörigenbonus. Für den Anspruch auf österreichisches Pflegegeld ist grundsätzlich ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich erforderlich.
Im hier vorliegenden Fall ist der Anwendungsbereich der Koordinierungsverordnung VO (EG) 883/2004 eröffnet. Als Vorfrage ist zunächst das anwendbare Recht zu klären. Daher ist die Funktion des Angehörigenbonus und somit seine Zuordnung zur Kl als pflegende Angehörige oder zur Tochter als pflegebedürftige Person mit Pflegegeldbezug entscheidend.
Nach Art 11 Abs 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Für die Kl wäre aufgrund ihrer Beschäftigung Österreich der zuständige Mitgliedstaat (Art 11 Abs 3 VO [EG] 883/2004). Wäre der Angehörigenbonus daher eine Leistung für pflegende Angehörige – beispielsweise für die Abgeltung der pflegerischen Tätigkeiten iSe Einkommensersatzfunktion –, so wäre Österreich für die Erbringung dieser Leistung zuständig. In diesem Fall stellen sich weitere Fragen. Ist die in Art 5 lit b VO 883/2004 geforderte Tatbestandsgleichstellung im vorliegenden Fall zu berücksichtigen bzw verstößt § 21h iVm § 3 BPGG gegen Art 7 VO (EG) 883/2004, wenn eine Geldleistung bloß aufgrund des Wohnsitzes der Tochter in einem anderen Mitgliedstaat entzogen wird?
Wäre der Angehörigenbonus dagegen der zu pflegenden Person zuzurechnen, so wäre aufgrund des Wohnsitzes der Tochter Deutschland zuständig. Der OGH argumentiert, dass der Angehörigenbonus darauf abzielt, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der pflegebedürftigen Personen zu verbessern. Nach Auffassung des OGH würde daher eine Anknüpfung (ausschließlich) daran, ob die in Art 11 Abs 3 VO 883/2004 genannten Kriterien bei der pflegebedürftigen Person vorliegen, der VO 883/2004 am ehesten entsprechen. Es erscheine daher konsequent, dass die Situation der pflegebedürftigen Person nicht nur für die Gleichstellung der Leistung mit „Leistungen bei Krankheit“ iSd Art 3 Abs 1 lit a VO 883/2004 maßgeblich ist, sondern auch für die Frage, welchen Rechtsvorschriften diese Person iSd Art 11 VO 883/2004 unterliegt. Dies stünde auch mit der Regelung des Art 21 Abs 1 VO 883/2004 im Einklang, die Geldleistungsansprüche des „Versicherten“ und seiner Familienangehörigen den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (das ist nach Art 1 lit s VO 883/2004 derjenige Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger iSd Art 1 lit q VO 883/2004 seinen Sitz hat) zuweist, wobei für die Bestimmung, ob jemand als „Versicherter“ anzusehen ist, nach Art 1 lit c VO 883/2004 wiederum das anwendbare Recht gem Titel II, insb also Art 11 VO 883/2004, maßgeblich ist. Diese Beurteilung obliegt aber letztlich dem EuGH.
Der OGH war aufgrund der denkbaren Auslegungsvarianten als letztinstanzliches Gericht zur Vorlage und Stellung der aus dem Spruch ersichtlichen Frage verpflichtet. Bis zur Entscheidung des EuGH war das Verfahren über den Rekurs der Bekl somit auszusetzen.