Kein anteiliger Familienzeitbonus bei Beantragung eines über 91 Tage hinausgehenden Bezugszeitraums
Der Kl stellte am 7.6.2024 einen Antrag auf Familienzeitbonus für seinen am 2.4.2024 geborenen Sohn, welcher aufgrund einer Frühgeburt erst am 27.5.2024 aus dem Spital entlassen worden war. Der Kl beantragte Familienzeitbonus für 29 Tage ab dem 11.6.2024 und war in dieser Zeit bei seinem DG nach dem VKG freigestellt.
Mit Bescheid lehnte die Bekl den Antrag des Kl ab. In seiner dagegen erhobenen Klage begehrt der Kl die Zuerkennung des Familienzeitbonus für den Zeitraum von 11.6. bis 1.7.2024 somit insoweit, als der bei Antragstellung gewählte Zeitraum innerhalb des Rahmenzeitraums von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes liegt.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren aufgrund des klaren Wortlauts des § 3 Abs 2 FamZeitbG ab. Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob dann, wenn der Vater einen Anspruchszeitraum wähle, der teilweise außerhalb des Zeitraums von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes liege, ein anteiliger Anspruch für den innerhalb des Zeitraums von 91 Tagen liegenden Teil des gewählten Anspruchszeitraums bestehen könne, wenn dieser Zeitraum zwar 28 Tage unterschreitet, sich der Vater aber insgesamt für einen mindestens 28 Tage dauernden Zeitraum ab Beginn des Anspruchszeitraums in Familienzeit befinde.
Der OGH wies die Revision zurück und führte dazu aus, dass § 3 Abs 2 FamZeitbG eine eindeutige Regelung trifft, weshalb keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Nach § 3 Abs 2 FamZeitbG gebührt der Familienzeitbonus ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes. Der Kl beantragte den Familienzeitbonus nicht für eine Zeitspanne, die innerhalb der Frist von 91 Tagen lag. Der Kl stützt seinen Anspruch auf die vom Senat zu § 2 FamZeitbG entwickelte neuere Rsp, wonach für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auch ein anteiliger Anspruch auf Familienbonus bestehen kann (RS0133955). Nach Ansicht des Kl seien die in der zitierten Rsp vertretenen Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Darauf kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestützt werden. Diese Judikatur ist hier nämlich nicht einschlägig, weil sie – wie zuletzt auch in der OGH-E 10 ObS 60/25h vom 18.11.2025 klargestellt – voraussetzt, dass die im Antragszeitpunkt geplante Familienzeit (also ex ante betrachtet) der im Gesetz vorgesehenen Dauer entspricht. Zur aliquoten Gewährung kommt es nach der referierten Rsp daher nur deshalb, weil sich die Familienzeit aufgrund eines nachträglichen (ungeplanten) Ereignisses verkürzte (zB verspätete Hauptwohnsitzmeldung [OGH 29.3.2022, 10 ObS 161/21f; OGH 10.7.2025, 10 ObS 65/25v] oder stationärer Aufenthalt des Kindes unmittelbar nach der Geburt [OGH 28.7.2022, 10 ObS 60/22d; OGH 13.9.2022, 10 ObS 109/22k; OGH 18.11.2025, 10 ObS 60/25h] bzw ein späterer Krankenhausaufenthalt des Kindes, der die Familienzeit unterbricht [OGH 14.1.2025, 10 ObS 130/24a]). Davon unterscheidet sich aber der vorliegende Fall, weil der Kl schon im Zeitpunkt der Antragstellung einen Bezugszeitraum wählte, der den Vorgaben des § 3 Abs 2 FamZeitbG widerspricht.
Auch der Hinweis auf die Frühgeburt kann die Zulässigkeit nicht stützen. Nach den Feststellungen stellte der Kl den Antrag nämlich in Unkenntnis der 91-Tage-Frist. Bei Kenntnis der 91-Tage-Frist hätte er den Antrag hingegen so (also ungeachtet der Frühgeburt) gestellt, dass der Familienzeitbonus noch innerhalb dieser Frist gelegen wäre. Das Gesetz kennt aber kein Institut, welches den Antragsberechtigten vor Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war; auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück.