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Entscheidungen: Sozialrecht
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Zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension eines Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Anrechnung eines fiktiven Einkommens

ALEXANDER PASZ

Der Kl ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der R* GmbH. Alleingesellschafterin der R* GmbH ist die R* Holding GmbH, deren Alleingesellschafter der Kl ist. Er ist auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der R* Holding GmbH. Die Jahresabschlüsse der R* GmbH weisen für das Geschäftsjahr 2022/2023 und Geschäftsjahr 2021/2022 jeweils einen fünfstelligen Bilanzgewinn aus. Die Jahresabschlüsse der R* Holding GmbH hingegen weisen für diese Zeiträume vierstellige Verluste jeweils aus. Der Kl bezog weder von der R* GmbH noch von der R* Holding GmbH ein Entgelt. Er erhielt von den beiden Gesellschaften auch keine Sachleistungen oder andere Einkünfte. Der Sohn des Kl führt die operativen Geschäfte der R* GmbH und erhält die Einkünfte aus dieser Gesellschaft. Der Kl war in der R* GmbH nur beratend tätig. Der Kl hat kein Firmenauto zur Verfügung und er hat für seine Tätigkeit als Geschäftsführer nie eine Gegenleistung erhalten. Um das Unternehmen weiterzuführen, legte der Kl seine Gewerbeberechtigung nicht zurück.

Mit Bescheid vom 13.5.2024 anerkannte die Bekl den Anspruch des Kl auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer für das Monat Dezember 2021. Gleichzeitig sprach sie aus, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer für das gesamte Jahr 2022 wegfalle, forderte für diesen Zeitraum einen Überbezug zurück. Die Rückforderung für das Jahr 2022 begründete sie unter Verweis auf § 131 Abs 1 Z 4 GSVG idF vom 31.12.2003 mit im Jahr 2022 über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkünften des Kl. Mit seiner Klage wendet sich der Kl gegen den Wegfall der Pension für das Jahr 2022 und die darauf entfallende Rückforderung der Bekl. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl nicht Folge.

Der OGH hielt infolge der außerordentlichen Revision der Bekl Folgendes fest:

Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob der Kl als Geschäftsführer und (mittelbarer) Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft für diese in einem Ausmaß tätig war, für das ihm ein angemessenes Entgelt anzurechnen wäre, ob der Kl im Jahr 2022 somit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, für die ihm ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigender Entgeltanspruch zustünde und eine (allenfalls auch nicht erfolgte) Gewinnausschüttung anzurechnen wäre, die zum Wegfall des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension führen würden.

Entfaltet ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, der zugleich deren Gesellschafter ist, eine Tätigkeit für diese Gesellschaft, ohne ein angemessenes Entgelt zu beziehen, ist es nicht sachgerecht, rein formal zwischen dem Einkommen als Geschäftsführer und jenem als Gesellschafter zu unterscheiden. Wenn das Einkommen als Geschäftsführer in auffallendem Missverhältnis zum Umfang der entfalteten Tätigkeit steht und der Kapitaleinsatz in der Gesellschaft, aus welcher der Gewinn zufließt, im Verhältnis zum Gewinn nur gering ist, so ist auch der Gewinn, der dem geschäftsführenden Gesellschafter zufließt, iSd sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in jenem Umfang als Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, der unter Berücksichtigung der Beträge, die er als Geschäftsführer erhält, einem angemessenen Entgelt für die als Geschäftsführer entfaltete Tätigkeit entspricht. Auch hinsichtlich nicht entnommener Gewinne kann eine Zurechnung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn erfolgen: Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH, dem im Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm all das, was ihm unter welchem Titel auch immer von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt, Firmenpension) bzw worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen), als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen, kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert und hintangehalten werden.

Diese Grundsätze sind auch auf den hier vorliegenden Fall, in dem der Kl als handelsrechtlicher Geschäftsführer sowohl der R* GmbH als auch der R* Holding GmbH und Alleingesellschafter der Muttergesellschaft maßgeblichen Einfluss auf die Gestion beider Kapitalgesellschaften nehmen kann, anzuwenden. Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß der Kl für die beiden Gesellschaften als Geschäftsführer tatsächlich tätig war, lässt der bislang festgestellte Sachverhalt aber nicht zu, sind doch die Feststellungen des Erstgerichts in sich widersprüchlich. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren genaue Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit des Kl als Geschäftsführer und die Angemessenheit eines allfälligen Entgelts zu treffen sowie zu klären haben, ob dem Kl als Geschäftsführer und (mittelbaren) Alleingesellschafter der GmbH (allenfalls auch nicht entnommene) Gewinne anzurechnen sind.

Die Revision der Bekl war somit zulässig und iSd hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.