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Entscheidungen: Sozialrecht
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Kinderbetreuungsgeld: Änderung der Anspruchsdauer auch während Ruhen der Leistung möglich

SOPHIA MARCIAN-EROGLU

Die Kl beantragte am 27.8. 2019 für ihr am 25.6.2019 geborenes Kind Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 730 Tage (Tagessatz: € 16,94). Infolge einer neuerlichen Schwangerschaft begann für die Kl ab dem 16.7.2020 das individuelle Beschäftigungsverbot. Zeitgleich stellte sie bei der Bekl (Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK]) einen Antrag auf Änderung der Bezugsdauer von 730 auf 390 Tage (Tagessatz: € 31,71). Während des Zeitraums vom 16.7. bis zum 30.9.2020 bezog sie Wochengeld. Das zweite Kind kam am 1.10.2020 zur Welt.

Die bekl ÖGK lehnte die Änderung der Variante bescheidmäßig ab und forderte zusätzlich für den Zeitraum vom 25.6.2019 bis zum 15.7.2020 das Kinderbetreuungsgeld iHv € 5.715,99 zurück. Die ÖGK argumentierte, dass aufgrund des gänzlichen Ruhens des Kinderbetreuungsgeldes während ihres Wochengeldbezugs keine Änderung iSd § 5a Abs 2 KBGG möglich sei, da die Kl nicht als „beziehender Elternteil“ anzusehen sei. Dagegen erhob die Mutter Klage.

Das Erstgericht gab der Kl grundsätzlich Recht und stellte fest, dass der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht bestünde. Das über den Bescheid hinausgehende Klagebegehren wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansicht der ersten Instanz, ließ die Revision jedoch zu.

Der OGH wies die Revision der Bekl unter Hinweis auf § 508a Abs 1 ZPO als unzulässig zurück. Der Senat hielt fest, dass die Rechtslage durch die Vorjudikatur bereits geklärt war und somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorlag.

Bereits in seiner E zu 10 ObS 110/22g vom 21.3.2021 hielt der OGH fest, dass § 5a Abs 1 und 2 KBGG in erster Linie Sicherheit für jene Fälle schaffen soll, in denen ein Einvernehmen zwischen den beiden Elternteilen nicht (mehr) besteht. Indem der zweite Elternteil vorweg an die Wahl der Bezugsdauer durch den ersten Antragsteller gebunden wird, ist eine nachträgliche Änderung ohne Zutun des erstmaligen Antragstellers nicht möglich. Vor dem Hintergrund des klaren Schutzzwecks dieser Regelung wäre es ein nicht erklärbarer Systembruch, einem Elternteil innerhalb des von ihm beantragten (und gewährten) Anspruchszeitraums in Zeiten eines Ruhens des Anspruchs die Berechtigung zur Änderung der Anspruchsdauer zu verwehren (OGH 10 ObS 110/22g Rz 18).

Der Wortlaut des § 5a Abs 2 Satz 2 KBGG ist daher teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass ein Elternteil – bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs 2 KBGG – auch während des Ruhens des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld einen Änderungsantrag stellen kann, sofern das Ruhen in den von ihm beantragten Anspruchszeitraum fällt.

Da die Entscheidung des Erstgerichts im Einklang mit dieser Rsp erfolgte und keine weiteren Rechtsfragen erheblicher Bedeutung aufgezeigt wurden, sah der OGH eine Zurückweisung der Revision der ÖGK als geboten an.