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Entscheidungen: Sozialrecht
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Anwendbares Recht bei Mehrfachbeschäftigung in Österreich und der Schweiz; keine Bindung an A1-Bescheinigung des Versicherungsträgers des eigenen Mitgliedstaats

JOHANNA RACHBAUER
Art 13 Abs 3 VO 883/2004
VwGH 22.12.2025, Ra 20025/08/0041

Der Revisionswerber übte seit 1996 in der Schweiz eine selbständige Tätigkeit aus und zudem seit dem Jahr 2001 eine unselbständige Beschäftigung an der Universität Innsbruck. Mit Versicherungserklärung vom 22.2.2022 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zur Pflichtversicherung an und legte dazu eine A1-Bescheinigung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 29.4.2022 für den Zeitraum 1.4.2022 bis 31.3.2024 vor. Am 30.5.2023 stellte die BVAEB eine weitere A1-Bescheinigung aus, in der die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.3.2022 festgestellt wurde.

Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber in der Zeit von 1.1.2013 bis 31.12.2021 auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit der KV und PV gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sowie der UV gem § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG unterlegen sei und stellte zudem die monatlichen Beitragsgrundlagen sowie die Beiträge fest. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Der Revisionswerber erhob ao Revision mit der Begründung, es liege keine Rsp des VwGH darüber vor, welcher Staat in einer Konstellation wie der vorliegenden zuständig sei; die E des EuGH in der Rs C-33/08 (EuGH 11.6.2009, Agrana Zucker) sei nicht einschlägig.

Der VwGH wies die ao Revision zurück und bestätigte die Entscheidung des BVwG. Er gab die rechtliche Beurteilung des BVwG wieder, wonach zunächst die in der Schweiz ab 1.6.2009 gültige VO 1408/71 zum Tragen gekommen sei. Deren Art 14c lit b sah vor, dass in den im Anhang VII aufgeführten Fällen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird und auch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, zur Anwendung kommen. Einer der Fälle nach Anhang VII ist die „Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer abhängigen Tätigkeit in einem anderen Staat, für den dieses Abkommen gilt“. Vor diesem Hintergrund unterlag der Revisionswerber bis zum Inkrafttreten der VO 883/2004 hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften der Schweiz und hinsichtlich seiner unselbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften Österreichs.

Seit dem 1.4.2012 gilt die VO 883/2004 samt der DurchführungsVO 987/2009 auch im Verhältnis zur Schweiz. Nach dem Urteil des EuGH in der Rs C-33/18 ist die Übergangsbestimmung des Art 87 Abs 8 VO 883/2004 auf eine Situation wie jene des Revisionswerbers, in der zum Geltungsbeginn der VO 883/2004 gem Art 14c lit b der VO 1408/71 gleichzeitig die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten (vgl zusammenfassend die Rn 49 des Urteils), nicht anzuwenden. Nach Art 13 Abs 3 der (demnach allein maßgeblichen) VO 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Daher galt für den Revisionswerber ab dem 1.4.2012 ausschließlich – ohne Bedachtnahme auf die Übergangsbestimmung – die VO 883/2004, aus deren Art 13 Abs 3 folgt, dass er den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag.

Auf die von der BVAEB ausgestellte A1-Bescheinigung, auf die in den Revisionsgründen mehrfach Bezug genommen wird, kam es demgegenüber nicht an: Bindende Wirkung entfaltet eine solche Bescheinigung nämlich nur gegenüber Trägern (und Gerichten: vgl etwa EuGH 6.9.2018, C-527/16, Alpenrind) eines anderen Mitgliedstaates als jenem, in dem sie ausgestellt wurde; hingegen ist keine Bindungswirkung der von einer Einrichtung desselben Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente gegeben (vgl VwGH 6.5.2025, Ra 2022/08/0141, mwN).