Selbstversicherung bei Pflege behinderter Kinder – Wie man keinen Cent bei der Pensionshöhe liegen lässt
Niedrige Pensionsleistungen sind vorrangig ein weibliches Phänomen. Dies ergibt sich insb aus ungleicher Bezahlung bei gleicher Qualifikation und der hauptsächlichen Übernahme von Care-Arbeit durch Frauen. Während die Kindererziehungszeiten die Einkommensverluste in der PV für die ersten vier Jahre ab der Geburt eines jeden Kindes – zumindest teilweise – kompensieren, ist die pensionsrechtliche Absicherung anderer Care-Arbeit nur sehr eingeschränkt und unter besonderen Voraussetzungen möglich. Da in der Praxis die Care-Arbeit überwiegend von Frauen erbracht wird, wird im Folgenden für die Betroffenen ausschließlich die weibliche Form verwendet.
Der Gesetzgeber hat mit der Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG, im Folgenden: Selbstversicherung) und der Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege naher Angehöriger (§ 18b ASVG) zwei bedeutende Rechtsinstitute geschaffen, um pflegende Angehörige im Alter abzusichern. Diese Selbstversicherungen wirken pensionserhöhend, ohne dass Versicherte Pensionsversicherungsbeiträge leisten müssen, da diese vom Bund bzw dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe getragen werden. Dazu müssen Betroffene einen Antrag beim zuständigen Pensionsversicherungsträger stellen. Die Anträge haben grundsätzlich nur eine eingeschränkte Rückwirkung und daher ist der Pensionsverlust durch nicht oder zu spät gestellte Anträge beachtlich. Die größtmögliche Erhöhung der Pension wird erreicht, wenn der entsprechende Antrag spätestens nach einem Jahr ab Beginn der Pflege gestellt wird.
Dieser Beitrag befasst sich mit dem in der Praxis häufig auftretenden Fall, dass die Möglichkeit der Selbstversicherung nicht bekannt war, der Antrag daher rückwirkend gestellt werden muss und welche Auswirkungen dies auf die Pensionshöhe hat. Zum umfassenden Verständnis werden zuerst die Grundlagen und dann die entsprechenden Sonderregelungen zur § 18a ASVG-Versicherung dargelegt. Diese differenzierte Betrachtungsweise ist notwendig, da jedes Jahr bzw Monat der Selbstversicherung unterschiedliche Auswirkungen auf die Pensionshöhe hat.
Die kostenlose Selbstversicherung wurde mit der 44. Novelle zum ASVG eingeführt. Seit 1.1.1988 besteht daher die Möglichkeit, sich bei Pflege eines Kindes durch Abschluss der Selbstversicherung in der PV für das Alter abzusichern. Die dazu notwendigen Anspruchsvoraussetzungen wurden seither mehrmals geändert.
Nach der derzeit in Geltung stehenden Bestimmung müssen folgende Voraussetzungen für den Abschluss der Selbstversicherung vorliegen: (1) Es muss für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen werden, (2) die Pflege muss in häuslicher Umgebung (also nicht in einer Einrichtung) erfolgen, (3) die Arbeitskraft muss durch die Pflege überwiegend beansprucht werden, (4) der Wohnsitz der Pflegenden muss im Inland gelegen sein und (5) das Kind darf das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Bis zur 84. Novelle zum ASVG waren eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft und ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich. Mit 1.1.2015 erfolgte insofern eine Erleichterung beim Zugang zur Selbstversicherung, als seither eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft und die Pflege in „häuslicher Umgebung“ ausreichen. Die Selbstversicherung ist daher neben einer Berufstätigkeit und auch dann, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht, möglich. Eine „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft wird „jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind 1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht […] noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit […] entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf [oder] 3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf“. In diesem Zusammenhang stellte der VwGH in einem zu § 18b ASVG ergangenen Erkenntnis klar, dass die Legaldefinition in § 18a Abs 3 ASVG – im Gegensatz zur Selbstversicherung nach § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden) abstelle, sondern auf die soeben angeführten, speziell für behinderte Kinder zugeschnittenen anderen Kriterien. In einem weiteren Erkenntnis führte der VwGH aus, dass auch seit dem Sozialversicherungsanpassungsgesetz eine der in § 18a Abs 3 ASVG normierten Alternativvoraussetzungen zur Erfüllung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegen muss. Dies obwohl der Einleitungssatz dieses Absatzes mit dem Wort „jedenfalls“ beginnt und auch der VwGH einräumt, dass die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist. Mit der Frage, was unter dem Begriff „ständig“ zu verstehen ist, hat sich der VwGH noch nicht befasst. Die Lehre geht aufgrund der sachlichen Nähe zum Pflegegeld davon aus, dass die Legaldefinition in § 5 EinstV heranzuziehen ist, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.
Gem § 18a Abs 2 ASVG ist die Selbstversicherung für die Zeit ausgeschlossen, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen PV besteht (Z 1), für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse (Z 2) sowie für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt (Z 4).
Auch die Ausschlussgründe wurden bereits mehrfach novelliert. Der Ausschluss für den Fall des Bezuges einer eigenen Pensionsleistung geht im Kern auf ein Erkenntnis des VwGH vom 6.5.2020 zurück. In dieser E sprach der VwGH aus, dass die Selbstversicherung nach § 18b ASVG (bzw § 18a ASVG) auch neben dem Bezug einer Eigenpension bestehen kann und entsprechend § 77 Abs 8 ASVG bei Abschluss einer solchen Selbstversicherung auch Beiträge vom Bund zu bezahlen sind. Über zwei Jahre später judizierte der OGH, dass diese Beiträge trotz der bereits bezogenen Pension leistungswirksam werden. Begründend führte der OGH aus, dass es „wenig sinnvoll erscheint, den Betroffenen ein Wahlrecht einzuräumen, Beitragszeiten zu erwerben, denen das Leistungsrecht ohnedies die Anerkennung versagt“. Wie erwerbstätige Pensionist:innen konnten pflegende Angehörige daher zusätzlich zur bereits angetretenen Pension einen besonderen Steigerungsbetrag gem § 248 ASVG erwerben. Der Gesetzgeber war mit dieser Lösung offenkundig wenig zufrieden und führte mit 1.1.2023 einen entsprechenden Ausschlussgrund in § 18a und § 18b ASVG ein.
Mit Einführung der Teilpension in § 4a APG mit 1.1.2026 drängt sich die Frage auf, ob Personen, die nur einen Teil ihrer Pension antreten und ihre Erwerbstätigkeit dafür reduzieren, neben der Teilpension eine (leistungswirksame) Selbstversicherung beanspruchen können. Der Wortlaut von § 18a Abs 2 Z 1 ASVG, der einen Ausschluss der Selbstversicherung für den Bezug einer eigenen Pensionsleistung vorsieht, spricht eindeutig gegen diese Möglichkeit. Ob es für die Versicherten finanziell besser ist, neben der reduzierten Arbeit eine Selbstversicherung abzuschließen oder die Arbeit zu reduzieren und eine Teilpension zu beanspruchen, muss jedenfalls anhand des Einzelfalls beurteilt werden.
Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass zeitgleich mit Einführung des Ausschlussgrundes bei Bezug einer Pension auch ein Ausschlussgrund bei Vorliegen bestimmter Teilpflichtversicherungszeiten eingeführt wurde. Ausgeschlossen war die Selbstversicherung für Zeiten des Bezugs von Wochen-, Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld und Geldleistungen nach dem AlVG sowie bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten. Mit Wirksamkeit ab 1.1.2024 – daher nur ein Jahr später – wurde dieser Ausschlussgrund wieder aufgehoben. Dem Ausschussbericht kann diesbezüglich entnommen werden, dass in der korrespondierenden Regelung für die Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG keine derartige Einschränkung vorgesehen ist, weshalb aus Gründen des Gleichklangs der beiden Regelungen auch in § 18a ASVG die Ausnahme aufgehoben werden soll. Tatsächlich wird sich wohl die Erkenntnis eingestellt haben, dass auch bei Bezug der oben angeführten Leistungen (Wochengeld, Krankengeld, etc) oder bei Erwerb von Kindererziehungszeiten für ein weiteres Kind die Pflege für das behinderte Kind weiterhin im unveränderten Ausmaß erbracht wird und der Ausschluss somit sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Die Selbstversicherung entsteht nicht bereits automatisch bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen und Nichtvorliegen der Ausschlussgründe. Für den Beginn der Versicherung ist vielmehr ein eigenständiger Antrag notwendig. Die Selbstversicherung besteht jedenfalls für den Zeitraum ab der Antragstellung, solange die Voraussetzungen gegeben sind. Hinsichtlich der Rückwirkung des Antrags gibt es mehrere Regelungen:
§ 18a Abs 5 ASVG kennt selbst keine Beschränkung einer Rückwirkung, jedoch ergibt sich aus § 225 Abs 1 Z 3 ASVG, dass weiter als zwölf Monate zurückliegende Zeiten grundsätzlich nicht mehr beitragswirksam erworben werden können (zur Sonderregel gleich unten). Der frühestmögliche Beginn der Selbstversicherung ist daher grundsätzlich der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres.
Auch wenn die Selbstversicherung neben einem eigenen Pensionsbezug ausgeschlossen ist, können bei Antragstellung nach dem Stichtag die vor dem Stichtag liegenden Zeiten dennoch im geschilderten Ausmaß anerkannt werden. Zwar regelt § 230 Abs 1 ASVG, dass Beiträge, die nach dem Stichtag geleistet wurden – abgesehen von jenen, die für den Monat vor dem Stichtag geleistet werden – grundsätzlich unwirksam sind, allerdings wurden in Abs 2 leg cit einige Ausnahmen hiervon normiert. Ua wird festgelegt, dass Beiträge, die gem § 77 Abs 6 bzw Abs 7 ASVG aus den Mitteln des Bundes bzw des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind, auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden können. Da auch die Beiträge für die Selbstversicherung unter diese Ausnahmebestimmung fallen, können diese auch nach dem Stichtag für vor dem Stichtag liegende Monate wirksam entrichtet werden.
Die Sonderregel in § 669 Abs 3 ASVG ermöglicht die rückwirkende Selbstversicherung für maximal 120 Monate „irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988“, wenn die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Antragstellerin kann frei wählen, welche Monate bzw Jahre (vorrangig) beantragt werden. Diese Wahlmöglichkeit ist bei der Berücksichtigung in der Pensionshöhe von zentraler Bedeutung (vgl Pkt 4.). Das Abstellen auf die Anspruchsvoraussetzungen zum Antragszeitpunkt der Selbstversicherung hat zur Folge, dass Anspruchsberechtigte Rechtsänderungen genau beobachten sollten, da ein späterer Antrag einen weiteren oder eingeschränkteren Versicherungszeitraum bedeuten könnte (vgl Pkt 5.4.).
Im Gegensatz zur Grundregel kann diese besondere Rückwirkung aufgrund des Verweises auf § 18 Abs 2 ASVG nur bis zum Pensionsstichtag beantragt werden. Sofern daher mehrere Jahre rückwirkend geltend gemacht werden sollen, muss das Verfahren zur Feststellung vor dem Stichtag eingeleitet werden.
Nach Ansicht des Autors und der Autorin steht einer Kombination der Grund- und Sonderregel rechtlich nichts entgegen. Anhaltspunkte, dass § 669 Abs 3 ASVG als lex specialis gelten soll, gibt es weder in Judikatur noch in Literatur. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung vor dem Pensionsstichtag ist daher eine rückwirkende Anerkennung von maximal 132 Monaten (120 + 12) möglich.
Wie bereits oben unter Pkt 3.2. geschildert, steht es der Versicherten frei, für welche Monate sie die Selbstversicherung rückwirkend seit 1.1.1988 beantragt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und keine Ausschlussgründe vorliegen. Bei der Wahl der Monate ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Zeiten hinsichtlich der Pension gleich viel „wert“ sind. Da dies vorrangig an der Umstellung auf das Pensionskonto liegt, werden zunächst dessen Funktionsweise und die sogenannte Kontoerstgutschrift erklärt.
Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, das am 1.1.2005 in Kraft trat, wurde das Pensionssystem grundlegend verändert. Neben den Änderungen im ASVG, GSVG und BSVG wurde auch das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) und damit das Pensionskonto eingeführt. Das Pensionskonto dient der Berechnung der Pensionsleistung. Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der PV begründet wird und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Für jedes Kalenderjahr, in dem Pensionsversicherungszeiten vorliegen, wird eine Teilgutschrift ermittelt. Diese ergibt sich aus der Summe der Beitragsgrundlagen, vervielfacht um den sogenannten Kontoprozentsatz. Dieser beträgt seit 1.1.2005 1,78 %. Die Alterspension berechnet sich schließlich aus der bis zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift, geteilt durch 14.
Die Beitragsgrundlagen spielen daher bei der späteren Höhe der Pensionsleistung eine entscheidende Rolle. Für die Selbstversicherung ist die Beitragsgrundlage in § 76b Abs 5a ASVG geregelt, der auf § 44 Abs 1 Z 18 ASVG und damit auf die Beitragsgrundlage für Kindererziehungszeiten verweist. Es handelt sich um einen veränderlichen Wert, der jährlich mit der Aufwertungszahl erhöht wird. Im Jahr 2026 liegt die Beitragsgrundlage beispielsweise bei € 2.468,01. Wenn das gesamte Jahr 2026 über eine Selbstversicherung vorliegt, wird die monatliche Pension (14 Bezüge) daher um € 37,66 erhöht.
Für jene Versicherte, die bis zum 31.12.2004 mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, wurde zum 1.1.2014 eine Kontoerstgutschrift nach § 15 APG ermittelt. Diese Kontoerstgutschrift gilt als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013. Die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Teil- und Gesamtgutschriften wurden ungültig und von der Kontoerstgutschrift konsumiert.
Für Versicherte, deren erster Versicherungsmonat nach dem 31.12.2004 liegt, war hingegen keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln. Die ab 1.1.2005 erworbenen Versicherungszeiten fließen daher – wie oben beschrieben – als Teil- bzw Gesamtgutschriften in die Pensionsberechnung ein.
Bei der Auswirkung der rückwirkenden Anerkennung der Selbstversicherung auf die Pensionshöhe kann daher zwischen folgenden Fallgruppen unterschieden werden:
Bei Versicherten, die in den nächsten Jahren in Pension gehen werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass vor dem 1.1.2005 Versicherungszeiten erworben wurden und daher eine Kontoerstgutschrift zu bilden war. Aufgrund der Kontoerstgutschrift liegen vor 2014 keine Teilgutschriften mehr vor. Es stellt sich daher die Frage, wie rückwirkend anerkannte Zeiten der Selbstversicherung vor 2014 zu berücksichtigen sind.
Der OGH setzte sich vor Kurzem mit der Berücksichtigung von Beiträgen für Zeiten der Selbstversicherung in der PV der Pflege naher Angehöriger gem § 18b ASVG, die vor dem 1.1.2014 geleistet wurden, auseinander. Zusammengefasst kam er zum Ergebnis, dass die Selbstversicherung in diesem Zeitraum zu einer Höherversicherung nach § 142 GSVG bzw § 248a ASVG führt. Diese Entscheidung kann auch auf die rückwirkende Selbstversicherung nach § 18a ASVG umgelegt werden. Da die umfassende Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung jedoch den Rahmen des Artikels sprengen würde, wird auf die Entscheidungsbesprechung von Julcher in DRdA 2025/21 verwiesen. Die relevanten Kernaussagen der Besprechung lauten wie folgt:
„Dennoch kommt der OGH letztlich zum Ergebnis, dass § 142 Z 2 GSVG im konkreten Fall nicht heranzuziehen sei. Die Bestimmung normiere nämlich nur eine Ausnahme im Hinblick auf die Berücksichtigung der Grundlagen von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung „bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 APG“, womit nur solche Grundlagen erfasst seien, die dem Anwendungsbereich des APG unterlägen. […] § 142 Z 2 GSVG gelte nur für Versicherungszeiten ab dem 1.1.2014, weil im Fall einer Kontoerstgutschrift nur in solchen Zeiten Beiträge zur freiwilligen Versicherung für die Ermittlung einer Teilgutschrift nach § 12 Abs 1 APG zu berücksichtigen seien. Die bis zur Erstellung der Kontoerstgutschrift erworbenen Teil- und Gesamtgutschriften würden für Personen, die eine Kontoerstgutschrift erhielten, nämlich ungültig.“
Bei dem im Zitat angeführten § 142 Z 2 GSVG handelt es sich um die Parallelbestimmung zu § 248a ASVG. § 248a ASVG bestand bereits vor der Einführung des Pensionskontos und hat den Zweck, dass Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionshöhe berücksichtigt werden, auch wenn im gleichen Zeitraum die PV aufgrund einer anderen Leistung (zB Arbeitslosen- oder Krankengeld oder Erwerbstätigkeit) vorliegt. Dies war insb vor der Einführung des Pensionskontos wichtig, da die Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei deckenden Zeiten nicht in die eigentliche Pensionsberechnung miteingeflossen sind. Die Berücksichtigung in der Pensionshöhe erfolgt über den sogenannten besonderen Steigerungsbetrag nach § 248 Abs 4 ASVG. Dieser bestimmt sich anhand der Höhe der Beiträge und dem anzuwendenden Faktor. Zusätzlich erfolgt ein Inflationsausgleich durch die Aufwertung. Die Berechnung unterscheidet sich damit bedeutend von der Berechnung der Teilgutschriften im Pensionskonto (vgl oben Pkt 4.1.).
Nach Ansicht des Autors und der Autorin ist die angeführte Entscheidung des OGH auch bei der rückwirkenden Anerkennung der Selbstversicherung im Zeitraum 1.1.1988 bis 31.12.2013 einschlägig, sofern eine Kontoerstgutschrift vorliegt und daher vor dem 1.1.2014 liegende Teil- oder Gesamtgutschriften konsumiert wurden. Zwar besteht die Möglichkeit, ab 2017 eingetretene Änderungen der zwischen 2005 und 2013 liegenden Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen durch die Bildung einer sogenannten Ergänzungsgutschrift nach § 15 Abs 10 APG zu berücksichtigen, allerdings führt diese Ergänzungsgutschrift im Falle der Selbstversicherung grundsätzlich zu keiner höheren Pension. Denn bei der Ergänzungsgutschrift werden – wie bei der Kontoerstgutschrift – keine Teilgutschriften nach § 12 APG gebildet, sondern erfolgt die Berechnung anhand der in § 15 Abs 2 APG geregelten Ausgangsbeträge zur Rechtslage per 1.1.2014. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Selbstversicherung ausgeschlossen, sofern eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen PV bestand. Bei sich deckenden Zeiten ist die einzige Möglichkeit der Berücksichtigung der Selbstversicherung daher die besondere Höherversicherung.
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass bei Vorliegen einer Kontoerstgutschrift rückwirkend anerkannte, sich deckende Zeiten nach § 18a ASVG im Zeitraum von 1.1.1988 bis 31.12.2013 jedenfalls auch zu einer besonderen Höherversicherung nach § 248a ASVG führen.
Aufgrund der Begründung des OGH in 10 ObS 7/24p vom 4.6.2024 ist davon auszugehen, dass bei Nichtvorliegen einer Kontoerstgutschrift die Höherversicherung nach § 248a ASVG nicht zur Anwendung kommt, da für die Zeiten nach 1.1.2005 Teilgutschriften nach § 12 APG vorliegen, die nicht durch eine Kontoerstgutschrift konsumiert wurden. Bei der rückwirkenden Anerkennung der Selbstversicherung sind daher die Teilgutschriften der jeweiligen Jahre entsprechend der Berechnungslogik im Pensionskonto zu erhöhen (vgl oben 4.1.).
Werden Zeiten der Selbstversicherung ab 1.1.2014 rückwirkend anerkannt, sind diese ebenso nach der Berechnungslogik des Pensionskontos zu berücksichtigen.
Bei den Zeiten ab 2014 gibt es je nach Zeitraum beitragsrechtliche Besonderheiten, die zu einer unterschiedlichen Erhöhung des Pensionskontos führen. Dies liegt daran, dass mit dem SVAG die bis zum 31.12.2014 geltende tägliche Beitragsgrundlage durch die unter Pkt 4.1. dargelegte monatliche Beitragsgrundlage ersetzt wurde. Ziel war eine beitragsrechtliche Harmonisierung zwischen der Selbstversicherung nach § 18a und § 18b ASVG zu erreichen. Für die Jahre 2015 bis 2018 wurden vom Gesetzgeber jedoch in § 688 Abs 3 ASVG fixe (im Vergleich zu § 76b Abs 5a ASVG niedrigere) Beitragsgrundlagen festgelegt. Dies hat zur Folge, dass ab 2019 die Höhe der Beitragsgrundlage signifikant ansteigt.
An Personen, die die Selbstversicherung nach § 18a ASVG rückwirkend beantragen, können anhand der bisherigen Ausführungen folgende Praxistipps gegeben werden:
Generell lässt sich festhalten, dass die besondere Höherversicherung nach § 248a ASVG durchschnittlich zu geringeren Bruttopensionserhöhungen führt als die Berücksichtigung im Pensionskonto. Besteht bei der rückwirkenden Anerkennung die Wahl, Zeiten vor oder nach 2014 zu beantragen, kann nach Ansicht des Autors und der Autorin zu den Zeiten ab 2014 geraten werden. „Müssen“ auch Monate im Zeitraum 1988 bis 2013 gewählt werden, dann sind die Zeiten von 2005 bis 2008 am lukrativsten. Dies liegt an den ab 2005 geltenden Beitragsprozentsätzen und der höheren Aufwertung.
Wenn die Versicherte bereits seit 2014 durchgehend die Voraussetzungen für die § 18a-Versicherung erfüllt und zB erst 2026 den Antrag stellt, wäre es aufgrund der niedrigeren Beitragsgrundlagen anzuraten, jene Zeiträume zu vermeiden, die am weitesten zurückliegen. Denn auch durch eine höhere Aufwertung werden die niedrigen Beitragsgrundlagen nicht ausgeglichen. Bei Pensionsantritten im Jahr 2026 lässt sich folgende Reihenfolge – von günstig zu ungünstig – festlegen: 2021, 2019, 2022, 2020, 2023, 2024, 2025, 2018, 2017, 2016, 2015, 2014.,
Das Antragsformular der PVA gibt keine Möglichkeit, bestimmte Zeiträume für die Selbstversicherung zu wählen. Auf S 2 findet sich bloß die Möglichkeit, den Beginn der Selbstversicherung anzugeben. Die rückwirkende Selbstversicherung nach § 669 Abs 3 kann zwar „nur“ für 120 Monate in Anspruch genommen werden, diese müssen jedoch nicht zeitlich unmittelbar aneinander folgen, sondern nur im entsprechenden Zeitraum ab 1.1.1988 liegen.
Daher wird angeraten, bei der Antragstellung die gewünschten Monate anzugeben und nicht bloß den Beginn der Selbstversicherung. Dies könnte durch einen Verweis auf eine angehängte Beilage oder direkt auf dem Antragsformular erfolgen.
Wie unter Pkt 2. dargelegt, war die Selbstversicherung im Zeitraum 1.1. bis 31.12.2023 für Zeiten des Bezugs von Wochen-, Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld und Geldleistungen nach dem AlVG sowie bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen. Personen, die in diesem Zeitraum einen Antrag auf die Selbstversicherung gestellt haben, erhielten daher einen negativen Bescheid für Zeiten, in denen einer dieser Bezüge oder Kinderziehungszeiten vorlagen. Da § 669 Abs 3 ASVG normiert, dass bei der rückwirkenden Beanspruchung der Selbstversicherung die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen und die Ausschlussgründe mittlerweile nicht mehr in Geltung stehen, empfiehlt sich, einen neuen Antrag zu stellen. Dies allerdings nur dann, wenn nicht ohnehin bereits zehn Jahre in der Vergangenheit anerkannt wurden.
Der Gesetzgeber hat mit der Selbstversicherung gem § 18a ASVG eine äußerst wichtige Institution geschaffen, um die Pensionsverluste aufgrund von Care-Arbeit auszugleichen. Dabei hat sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Berücksichtigung in der Pensionshöhe, aufgrund der zahlreichen Übergangs- und Sonderbestimmungen, für die wohl denkbar komplizierteste Form entschieden.
Nicht schlüssig erscheint dem Autor und der Autorin, weshalb eine Begrenzung der rückwirkenden Selbstversicherung mit zehn bzw elf Jahren geschaffen wurde. Wenn es der Versicherten möglich ist, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für einen längeren Zeitraum nachzuweisen, fehlt die sachliche Begründung für diese Einschränkung. Die zu honorierende Leistung der Pflege wurde im gesetzlich normierten Ausmaß erbracht, nur der Antrag wurde verspätet gestellt. Zudem ist die eingeschränkte Rückwirkung der Grund dafür, dass die Wahl der einzelnen Monate zentral ist für die spätere Berücksichtigung in der Pensionshöhe. Um diese Konsequenz zu vermeiden, könnte rechtspolitisch angedacht werden, dass die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe den zuständigen Pensionsversicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Anspruch auf Selbstversicherung nach § 18a ASVG zu prüfen und schlichtweg die Beschränkung auf zehn Jahre aufzuheben. Alternativ könnte auch die antragslose Berücksichtigung und eine gesetzliche Vermutung der Zuordnung – entsprechend den Kindererziehungszeiten nach § 227a Abs 5 ASVG – angedacht werden.
Die Berücksichtigung der Selbstversicherung in der Pensionshöhe ist für die einzelne Versicherte unmöglich nachzuvollziehen, jedoch sollte sie bereits bei der Antragstellung wissen, welche Monate der Selbstversicherung die Pension am stärksten erhöhen. Dabei geht es um nicht zu vernachlässigende Beträge. Im Extremfall ist ein Monat der Selbstversicherung um ca 33 % weniger wert als ein anderer Monat (vgl FN 41). Pflegende Eltern sind aufgrund der Pflegetätigkeit massiv in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und müssen – verglichen mit Personen ohne Pflegeverantwortung – mit niedrigeren Pensionen rechnen. Unter diesem Gesichtspunkt und unter Berücksichtigung der Komplexität der Berechnung erscheint es vermessen, die Verantwortung, die „günstigsten“ Monate selbst zu wählen, auf die einzelne Versicherte abzuwälzen. Vielmehr wäre es rechtspolitisch wünschenswert, dass eine amtswegige Prüfung durch die Pensionsversicherungsträger (soweit dies beim Antrag auf Selbstversicherung möglich ist) durchgeführt wird und die für die Versicherten lukrativsten Zeiten ausgewählt werden. Zumindest sollte das Antragsformular eine Zeitraumwahl und einen entsprechenden Hinweis vorsehen.
Aufgrund der Komplexität der Berechnungen und der damit einhergehenden unterschiedlichen Auswirkungen auf die Pensionshöhe wird generell angeraten, sich vor dem Antrag auf die rückwirkende Selbstversicherung fachkundige Beratung einzuholen.