Vordienstzeitenanrechnung öffentlich Bediensteter: Bevorzugung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften zulässig
Der Kl wurde beim Bekl per 1.9.2005 als ärztlicher Abteilungsvorstand in die Verwendungsgruppe A 2 aufgenommen. Nach dem gem § 17 Abs 1 Z 1 Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO) auf das Dienstverhältnis des Kl anwendbaren § 40e Abs 2 erster Satz Wiener Besoldungsordnung 1994 (BO) idF LGBl 2002/15 gebührt das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe.
Der Kl strebt eine Anrechnung seiner Vordienstzeiten als Primararzt in einem, von einem privaten Träger betriebenen, Kärntner Krankenhaus in der Verwendungsgruppe A 2 und daher eine bereits anfängliche Einstufung in Gehaltsstufe 3 an. Dazu behauptet er im Hinblick auf Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 FreizügigkeitsVO (Verordnung [EU] 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der AN innerhalb der Union) die Unionsrechtswidrigkeit des Umstands, dass zwar Vordienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften, nicht aber bei privaten Krankenhausträgern zur Gänze anzurechnen seien. Mit dem Argument, dies sei unsachlich, macht er auch verfassungsrechtliche Bedenken geltend.
Bereits die Vorinstanzen haben darauf verwiesen, dass es sich um einen rein innerstaatlichen Fall handelt, auf den Art 45 Abs 1 und 2 AEUV sowie Art 7 Abs 1 FreizügigkeitsVO nicht anwendbar sind.
Die vom Kl erhobene ao Revision wurde vom OGH zurückgewiesen.
Die Bevorzugung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften gegenüber solchen bei anderen Einrichtungen ist nach der Judikatur des VfGH in Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsrechtlich grundgelegt. Dies gilt ebenso unter dem Blickwinkel der Inländerdiskriminierung.
Vor dem Hintergrund des vom VfGH betonten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der öffentlich Bediensteten bestehen auch im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot keine Bedenken gegen das (hier teilweise) Unterbleiben der Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen DG als Gebietskörperschaften bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete, findet seine Grenze aber in den – zwingenden Charakter aufweisenden – Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des Vertragsbedienstetenrechts.