61. Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Die jährlich stattfindende Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht ist ein wichtiger Treffpunkt für das arbeits- und sozialrechtliche Fachpublikum im deutschsprachigen Raum. Im Zuge der bereits 61. Austragung haben sich auch in diesem Jahr von 8. bis 10. April knapp 570 Personen im Ferry Porsche Congress Center in Zell am See eingefunden.
In altbewährter Manier hat Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, Präsident der Gesellschaft, die Tagung am 9. April eröffnet und alle Teilnehmenden begrüßt. Er verwies auf die langjährige Tradition, die Tagung in Zell am See abzuhalten und bedankte sich bei der Stadtgemeinde für die stets gute Zusammenarbeit. Es folgten Grußworte des Bürgermeisters Andreas Wimmreuter, der eine erfolgreiche Tagung und einen schönen Aufenthalt in der Region wünschte.
Den Auftakt des Tagungsprogramms bildete am 8. April, wie schon in den vergangenen Jahren, das Nachwuchsforum am Vorabend zum ersten Haupttag. Dieses Format ermöglicht jungen Wissenschaftler:innen, Fragestellungen aus ihren Dissertationsprojekten zu präsentieren und zu diskutieren. Zu Beginn hat Univ.-Ass.in Larissa Baringer, LL.M. BSc (Wirtschaftsuniversität Wien) den arbeitszeitrechtlichen Rahmen der Schichtarbeit näher beleuchtet. Daran anschließend beschäftigte sich Univ.-Ass.in Mag.a Hannah Kalcher, LL.M. MSc (Universität Salzburg) mit dem persönlichen Geltungsbereich der VO 883/2004 für Familienangehörige. Im darauffolgenden Vortrag stellte Univ.-Ass. Mag. Moritz Ratzenhofer, BA (Universität Graz) die Frage in den Fokus, ob bei arbeitsvertraglichen Ausbildungspflichten die Möglichkeit einer Dienstfreistellung bestehe. Abschließend befasste sich Univ.-Ass.in Mag.a Livia Reitter (Universität Wien) mit Bildungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis.
Traditionellerweise ist der Donnerstag dem Arbeitsrecht gewidmet. RAin Hon.-Prof.in Dr.in Sieglinde Gahleitner führte durch das Programm und begrüßte zu Beginn PD Dr. Thomas Pfalz, der mit einem Vortrag zum Thema „Kollektivvertragspraxis auf dem Prüfstand“ den ersten Hauptvortrag bestritt. Ausgangspunkt seines Referats bildete die Ermächtigung des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG, die den Kollektivvertragsparteien weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten einräumt, lange Zeit aber restriktiv ausgelegt wurde. Dieses enge Verständnis wird mittlerweile abgelehnt. Maßgeblich ist nunmehr allein der arbeitsvertragliche Bezug der Materie. Pfalz befasste sich sodann mit unterschiedlichen Fallgruppen möglicher inhaltlicher Regelungen des KollV und begann mit Abschlussnormen, die das „Vorstadium“ des einzelvertraglichen Vertragsabschlusses normieren und daher unzulässig seien. Breiten Raum nahmen die Ausführungen zu den Istlohnklauseln ein. Während qualifizierte Istlohnklauseln eine Abweichung vom kollektivvertraglich festgelegten Entgeltniveau ausschließen und vielfach als unzulässiger Eingriff in die Privatautonomie bewertet werden, anerkennt der OGH demgegenüber schlichte Istlohnklauseln als zulässig. Lohnsummenklauseln sind nach Ansicht des Referenten hinsichtlich ihrer sachlichen Zulässigkeit jedoch kritisch zu hinterfragen. Während der OGH die Wirksamkeit von Aufsaugungsklauseln, die lediglich günstiger als der kollektivvertragliche Lohn sein müssen, bejaht, werden sie in der Lehre als dem Zweck der Istlohnklauseln widersprechend und damit als unzulässig eingestuft. Am Beispiel des KollV für die Metallindustrie wurde in weiterer Folge das abgestufte System der Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel erörtert, bei dem der Personalaufwand die Höhe der Istlohnerhöhung bestimmt. Voraussetzung für eine ausnahmsweise geringere Erhöhung sei dabei der Abschluss einer BV über kompensierende Maßnahmen. Angelehnt an eine E des OGH stellte Pfalz die Frage in den Raum, ob die Nichtigkeit der BV lediglich die Unwirksamkeit der Ausnahmebestimmung bedeute oder eine gänzliche Nichtigkeit der Istlohnklausel anzunehmen sei. Eine weitere Fallgruppe betraf Entgeltwahrungsklauseln bei Verwendungsänderungen, insb deren fragliche sachliche Rechtfertigung. Hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten plädierte der Redner für eine strikte Trennung kollektivvertraglicher und vorvertraglicher Pflichten. Abschließend widmete sich der Vortrag, vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 1159 Abs 2 ABGB, den Auswirkungen rückwirkender Änderungen gesetzlicher Bestimmungen auf Ansprüche der AN.
In der anschließenden Diskussion wurden die aufgeworfenen Problemstellungen vertieft. Thematisiert wurde insb eine mögliche zeitliche Begrenzung von Aufsaugungsklauseln im Zusammenhang mit nachträglichen Gehaltsreduktionen, die aber mangels Rechtsgrundlage keine Zustimmung des Vortragenden fand. Auch die kollektivvertragliche Regelungskompetenz bei Lohnsummenklauseln stand zur Diskussion, wurde aber seitens des Referenten mit dem arbeitsvertraglichen Bezug der Materie begründet. Zuletzt stand die rückwirkende Anwendung von Istlohnerhöhungen auf ausgeschiedene AN, die unter Verweis auf § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG bejaht wurde, im Fokus.
Im zweiten Vortrag beschäftigte sich Senatspräsident Mag. Jörg Ziegelbauer (OGH) mit aktuellen Fragen des Kündigungsschutzes und präsentierte einschlägige Entscheidungen des OGH. Eingangs nahm er auf die OGH-E 9 ObA 94/24z vom 25.6.2025 zur territorialen Reichweite der Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG Bezug und stellte klar, dass ein inländischer Betrieb Voraussetzung für eine Anfechtung sei. Weitere Entscheidungen behandelten die Voraussetzungen der Kündigungsanfechtung: So stellte der OGH in 8 ObA 56/25f vom 16.12.2025 klar, dass eine Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 1 Z 3 lit i ArbVG nur dann möglich sei, wenn ein Anspruch vom AG in Frage gestellt wird, ein bloßes Abhilfebegehren reiche dafür nicht aus. Weiters ging Ziegelbauer unter Berufung auf OGH 9 ObA 4/26t vom 19.2.2026 auf den besonderen Kündigungsschutz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) und dessen Zielsetzung am Bespiel eines AN mit freier Arbeitszeiteinteilung ein. Der Redner behandelte zudem Kündigungsbestimmungen, die aufgrund europäischer Richtlinien in den nationalen Normenbestand übernommen wurden bzw zu übernehmen sind. Im Anschluss daran widmete sich der Vortrag insb im Lichte des § 7 AVRAG der Frage, ob bei Motivkündigungen von Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit auszugehen sei. Ziegelbauer stellte klar, dass § 7 lediglich ein allgemeines Benachteiligungsverbot normiere, während § 15 AVRAG die maßgebliche Rechtsfolge in Form einer möglichen Anfechtung bereitstelle. Der Referent brachte sodann am Ende seines Vortrags relevante Aspekte im Zusammenspiel zwischen Teilpension und Kündigungsschutz vor.
In der anschließenden Diskussion stand die Auslegung des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG im Mittelpunkt. Dabei wurde betont, dass für eine Motivkündigung nicht das „Infragestellen“ eines Anspruchs entscheidend sei, sondern das Vorliegen „nicht offenbar unberechtigter“ Ansprüche. Zudem wurde die mangelnde Klarheit des Kündigungsmotivs im Anlassfall kritisch hervorgehoben. Weiters fand die kollektive Dimension der Kündigungsanfechtung sowie die Frage einer weitergehenden Auslegung des § 105 ArbVG Niederschlag in der Diskussion. Abschließend stand die Reichweite des § 7 Z 3 AVRAG sowie die Frage eines daraus ableitbaren eigenständigen Kündigungsschutzes im Fokus.
Als letzte Rednerin des Arbeitsrechtstages referierte Univ.-Prof.in Drin Christina Hießl zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts im Lichte der GRC. Ausgangspunkt bildete die unmittelbare Anwendbarkeit des Primärrechts als höchste Rechtsschicht. Auch ein Großteil des EU-Arbeitsrechts entfalte horizontale Wirkung und sei demzufolge zwischen Privaten unmittelbar anwendbar. Voraussetzung für die unmittelbare Anwendbarkeit ist, dass die jeweilige Bestimmung bedingungslos und hinreichend genau bestimmt ist, sodass ein Mindestinhalt aus ihr abgeleitet werden kann. Hießl führte folglich einschlägige Beispiele aus der EuGH-Rsp an, in denen die unmittelbare Wirkung meist bejaht, hingegen nur in Ausnahmefällen verneint wurde. Für Richtlinien wird eine horizontale Wirkung im privaten Bereich grundsätzlich verneint. Sekundärrechtliche Bestimmungen konkretisieren jedoch häufig das Primärrecht (auch die GRC), sodass bei entsprechender Verschränkung auch im horizontalen Verhältnis deren unmittelbare Anwendbarkeit in Betracht komme. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der GRC ergeben sich aus Art 51 GRC, deren Feststellung sich in der Praxis jedoch als komplex erweise, was die Rednerin anhand ausgewählter EuGH-Rsp darlegte. Weiters ging Hießl auf Art 52 Abs 5 GRC und die Unterscheidung zwischen Rechten und Grundsätzen ein. An dieser Stelle betonte die Rednerin, dass eine besondere Terminologie für die unmittelbare Anwendbarkeit der GRC in Verwendung sei. Der EuGH verlangt seit der Rs AMS, dass eine Bestimmung „aus sich heraus“ Wirkung entfalten müsse und folglich keine Konkretisierung durch das nationale Recht oder das Unionsrecht erforderlich sei. In weiterer Folge untersuchte die Referentin vier für die Praxis relevante Fallgruppen an Chartabestimmungen. Art 21 GRC verankert als offene Norm das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung, der durch zahlreiche sekundärrechtliche Bestimmungen konkretisiert wird und insb über seine horizontale Wirkung eine weitreichende Kontrolle nationaler Bestimmungen ermögliche. Die zweite Fallgruppe definiert Hießl für die Bestimmungen des Solidaritätstitels (Titel IV), die überwiegend als Auslegungshilfen und damit als nicht unmittelbar anwendbar verstanden werden. Eine Ausnahme bilde Art 31 GRC. Für andere Bestimmungen, insb Art 27 und Art 30 GRC, wird die unmittelbare Anwendbarkeit durch den EuGH unter Hinweis auf ihren Wortlaut verneint. Eine besondere Rolle spiele in diesem Kontext die dritte Fallgruppe zu Art 16. Seitens des EuGH wurde die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Norm etwa in der Rs Aget Iraklis bejaht, wenngleich ihr Wortlaut jenem des Art 30 GRC gleicht. Mit seiner Begründung stoße der Gerichtshof allerdings an dogmatische Grenzen. Als letzte Fallgruppe stand Art 47 GRC im Fokus. Hierfür nannte die Rednerin mehrere praktische Anwendungsfälle, um zu verdeutlichen, dass selbst in Fällen, in denen das materielle Recht keine wirksamen Rechtsbehelfe normiert, aufgrund des Effizienzgrundsatzes und auf Basis des Art 47 GRC gegen unionsrechtswidriges Verhalten des AG vorgegangen werden kann.
Breiten Raum nahm in der abschließenden Diskussion Art 16 GRC ein. Dabei kam zur Sprache, ob eine derartige Berücksichtigung in der EuGH-Rsp nicht eine notwendige Ergänzung zu einem bislang stark arbeitnehmerschutzorientierten Zugang sein könne. Die Diskutanten griffen die These auf, dass die abweichende Auslegung der unternehmerischen Freiheit möglicherweise mit der Kompetenzgrundlage des Sekundärrechts zusammenhänge. Eine klare Systematik ließ sich jedoch nicht feststellen. Vor dem Hintergrund der noch ausstehenden Umsetzung der Entgelttransparenz-RL stellte sich die Frage nach der horizontalen Wirkung einzelner Bestimmungen. Abschließend wurde iZm Art 31 Abs 2 GRC angesprochen, dass sich in der Praxis zunehmend die Frage stelle, ob bestehende nationale Regelungen unionsrechtskonform fortentwickelt oder gegebenenfalls durch die Judikatur korrigiert werden müssen, sofern der Gesetzgeber untätig bleibe.
Das alljährlich stattfindende Seminar wurde in bewährter Form am Donnerstagabend abgehalten und befasste sich mit dem Thema „Wettbewerbsverbot und Konkurrenzklausel“. Die Vortragende Proj.-MA. Dr.in Felicia Kain LL.M. (WU) (Universität Wien) präsentierte ausgewählte Entscheidungen des OGH zu sondergesetzlichen nachvertraglichen Wettbewerbsverboten sowie vertraglichen Wettbewerbsverboten (sogenannten Konkurrenzklauseln) und lud bei ausgewählten Fragestellungen zur Diskussion ein. Bereits einleitend betonte Kain, dass nachvertragliche Beschränkungen der Erwerbstätigkeit ein sensibles Spannungsfeld zwischen den Interessen der AG und der Erwerbsfreiheit der AN darstellen. Zunächst unterschied die Vortragende zwischen gesetzlichen Wettbewerbsverboten, etwa nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) und vertraglichen Konkurrenzklauseln. Letztere sind grundsätzlich zulässig, unterliegen jedoch engen gesetzlichen Grenzen, die den erheblichen Eingriff in die Erwerbsfreiheit relativieren sollen. Ein erster Schwerpunkt lag sodann auf der Frage der Wirksamkeitsvoraussetzungen und dem zeitlichen Umfang gesetzlicher Wettbewerbsverbote. Anhand der OGH-E 8 ObA 48/20x vom 23.11.2020 zu § 77 WTBG wurde dargestellt, dass der OGH den Anwendungsbereich eher auf die Zeit während bzw anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Die Vortragende äußerte jedoch Zweifel an dieser engen Auslegung. Ein weiterer zentraler Punkt betraf die inhaltliche Ausgestaltung von Konkurrenzklauseln. Der OGH geht in 8 ObA 12/19a vom 29.4.2019 davon aus, dass auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Kundenschutz Teil einer Konkurrenzklausel sein kann. Diese Ansicht wurde von der Vortragenden kritisch gesehen, insb im Hinblick auf die dogmatische Begründung. Demgegenüber betonten Diskutanten, dass der Kundenschutz regelmäßig automatisch mitgedacht werde. Ein intensiver Meinungsaustausch betraf sodann die geltungserhaltende Reduktion. Zu weit formulierte Konkurrenzklauseln werden auf ein zulässiges Maß reduziert, was insofern bedenklich sei, als dadurch Anreize für zu weitgehende Klauseln zulasten der AN geschaffen werden. Auch die Abgrenzung des Geschäftszweigs erwies sich anhand der präsentierten OGH-E 8 ObA 62/19d vom 27.2.2020 als praxisrelevantes Problemfeld. Kain stellte klar, dass grundsätzlich die einzelvertragliche Vereinbarung maßgebend sei. In der Diskussion wurde folglich darauf hingewiesen, dass in der Praxis bewusst weit formuliert werde, um den Anwendungsbereich möglichst offen zu halten. Anhand einer Entscheidung zur Karenzabgeltung erörterte die Vortragende weiters die Folgen einer unreflektierten Übernahme ausländischer Vertragsklauseln. Schließlich behandelte Kain das Rechtsinstrument der Konventionalstrafe. Diese unterliegen regelmäßig richterlicher Mäßigung und bemessen sich ua nach eingetretenem Schaden und der wirtschaftlichen Lage der AN, wobei in der Diskussion diese starke Einzelfallabhängigkeit kritisch hervorgehoben wurde. Abschließend beleuchtete die Referentin die Frage, ob das Abwerben von AN unter Zusage der Übernahme einer Konventionalstrafe unlauter sei.
Der Freitag stand erneut ganz im Zeichen des Sozialrechts. Em. o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold moderierte den Sozialrechtstag und bat Univ.-Prof Karl Stöger als ersten Redner ans Pult, der seinen Vortrag unter den Titel „Gesundheitsreform und Krankenanstalten“ stellte. Wenngleich die Gesundheitsreform 2024 sehr umfassend ausgefallen sei, bleibe die Problematik der zersplitterten Kompetenzlage aufrecht. Gleichermaßen konnte der Grundsatz „digital vor ambulant vor stationär“ bislang nicht ausreichend im Krankenanstaltenrecht umgesetzt werden. Stöger betonte aber die erlangte „Besserstellung“ der SV im Vertragspartnerrecht und bei der Errichtung eigener Einrichtungen. Die seitens des VfGH für unbedenklich erklärte Verbindlicherklärung der Strukturpläne durch Verordnung wurde durch die Reform bestätigt und fortgesetzt. Dahingehend stelle nun auch der Gesetzestext des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KaKuG) klar, dass eine Abbildung in den Strukturplänen die Bedarfsprüfung ersetze. Ferner legte der Referent dar, dass der Konkurrenzschutz im niedergelassenen Bereich – entsprechend der Rechtslage vor der Rs Hartlauer – nur Anbieter mit Kassenverträgen erfasse und damit die Errichtung kasseneigener Vertragsambulatorien erleichtere. Hinsichtlich des Bewertungsboards für Medizinprodukte vertrat der Redner die Ansicht, dass trotz kritischer Stimmen ein Mehrwert für die Praxis nicht auszuschließen sei. Abschließend standen telemedizinische Leistungen in Krankenanstalten im Fokus, wobei der Ansicht Stögers zufolge die Standortbindung die Erbringung dieser Leistungen keinesfalls verhindere. Die logische Schlussfolgerung müsse sein, dass eine Erweiterung um telemedizinische Leistungen gegebenenfalls eine Bedarfsprüfung sowie eine Änderungsbewilligung erfordere. Unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Österreichische Zahnärztekammer wurde in einem letzten Punkt die Bedeutung der Patientenmobilitäts-RL für grenzüberschreitende telemedizinische Leistungen aufgezeigt.
Die anschließende Diskussion vertiefte vor allem praktische und systemische Fragen der Gesundheitsreform. Anfangs stand der Umstand im Fokus, dass der Grundsatz „digital vor ambulant vor stationär“ primär finanzpolitisch motiviert sei und sich bislang vor allem im niedergelassenen Bereich niederschlage. Zudem fand die tatsächliche Versorgungsrelevanz von Wahlärzten, deren Bedeutung, so Stöger, in den Materialien unterschätzt werde, Eingang in die Diskussion. Hinsichtlich der Standortbindung bei telemedizinischen Leistungen äußerten Diskutanten zT gleichheitsrechtliche Bedenken. Dem hielt der Referent entgegen, dass für telemedizinische Angebote im Einzelfall eine Änderungsbewilligung erforderlich sein könne. Hinsichtlich der praktischen Umsetzung digitaler medizinischer Leistungen wurde auf die dafür maßgeblichen Krankenordnungen und Satzungen der Versicherungsträger verwiesen. Im Hinblick auf Schließungen und Zusammenlegungen von Einrichtungen warf Marhold selbst die Frage nach der Aktualität des Krankenanstaltenrechts auf.
Im zweiten sozialrechtlichen und letzten Tagungsvortrag ging Mag.a Dr.in Verena Zwinger (Pensionsversicherungsanstalt) auf das rechtliche Novum der Teilpension ein. AN können bei reduzierter Normalarbeitszeit bereits einen Teil ihrer Pension beziehen, sofern die Voraussetzungen für einen Regelpensionsbezug erfüllt sind und eine unselbständige Beschäftigung vorliegt. Selbständige sind ausgeschlossen und auch bei leitenden Angestellten sowie freien DN bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten, da keine Normarbeitszeit vereinbart werden könne. Ein besonders praxisrelevanter und im Vortrag ausführlich behandelter Punkt waren die Wegfallstatbestände. Maßgeblich sei hierfür die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, weswegen auch Mehrarbeit, Überstunden und sogar geringfügige zusätzliche Beschäftigungen zu berücksichtigen seien. Zwinger führte ferner die gesetzlich verankerte Meldepflicht bei Überschreitung der erlaubten Arbeitszeit und damit den Ausschluss eines gutgläubigen Verbrauchs einer zu Unrecht bezogenen Teilpension an. In Hinblick auf grenzüberschreitende Sachverhalte hielt die Vortragende einen völligen Ausschluss der Teilpension für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat unselbständig beschäftigt sind, für unionsrechtlich bedenklich. Weiters erörterte Zwinger die enge Verschränkung mit arbeitsrechtlichen Folgen, insb im Bereich der Abfertigung, wo Auslegungsfragen, etwa zur Berücksichtigung von Überstunden, offen seien. Abschließende Ausführungen betrafen die Auswirkungen auf die Altersteilzeit. Eine Kombination von Altersteilzeit und zusätzlicher Teilpension sei künftig nicht mehr möglich. Damit einhergehend empfahl sie verstärkte gegenseitige Informationspflichten in Altersteilzeitvereinbarungen zwischen AG und AN.
Intensiv diskutiert wurde die Situation leitender Angestellter und freier DN, wobei dem Einwand, eine fehlende Normalarbeitszeit schließe die Teilpension aus, entgegengehalten wurde, dass in der Praxis häufig vertragliche Normalarbeitszeiten bestehen und deren Reduktion etwa über das Entgelt nachvollziehbar ist. Zudem zeigten sich Spannungen zwischen der Kontrolle der Arbeitszeitreduktion und der Handhabung der Wegfallstatbestände. Gleichsam wurde hinterfragt, weshalb eine Teilpension für Vertragsbedienstete nicht vorgesehen ist, obwohl dienstrechtlich entsprechende Arbeitszeitreduktionen möglich wären. Ein Zusammenspiel von Dienstrecht und Pensionsrecht wurde hier seitens der Vortragenden in Betracht gezogen.
Zum Abschluss ergriff Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler nochmals das Wort und richtete seine Schluss- und Dankesworte an die Teilnehmer:innen, die Referent:innen sowie an alle an der Organisation beteiligten Personen und Institutionen. Zugleich kündigte er die 62. Tagung der Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht an, die – wie gewohnt – im Ferry Porsche Congress Center in Zell am See von 7. bis 9. April 2027 stattfinden werde.