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Buchbesprechungen

Grabenwarter/FrankB-VG – Bundes-Verfassungsgesetz und Grundrechte – Kurzkommentar

2. Auflage, Manz Verlag, Wien 2025, XXX, 670 Seiten, gebunden, € 118,- (Hörerscheinpreis € 94,40)

Die fünf vergangenen Jahre nach Erscheinen der ersten Auflage (2020) waren eine Zeit reger Verfassungs-Gesetzgebung; das Vorwort der Autoren nennt elf Novellen zum B-VG und rund weitere 40 Gesetze, die Verfassungsbestimmungen außerhalb des B-VG enthalten. Also Anlass genug für die Neuauflage des Kommentars, der ungeachtet der Reihe, bei der er im Verlag erscheint, als bloßer Kurzkommentar unterschätzt würde. Schon die Fachexpertise der beiden Autoren garantiert eine Qualität, die sicherstellt, dass die VfGH-Rsp, aber auch die Rsp der beiden anderen Höchstgerichte, soweit sie für Verfassungsfragen von Relevanz ist, vollständig nachgewiesen wird. Ungeachtet des Standes der Bearbeitung mit Dezember 2024, ist die am 1.9.2025 in Kraft getretene Bestimmung über die Informationsfreiheit (Art 22a B-VG) bereits berücksichtigt und eingehend kommentiert. Die tiefschürfende Auseinandersetzung der Autoren mit dieser für Österreich eher neuen Materie zeigt sich ua daran, dass selbst lange zurückliegende Erkenntnisse des VfGH, die auch hier sinngemäß anwendbar sind, nachgewiesen werden (zB VfGH 1970/VfSlg 6288 bzw VfGH 1956/VfSlg 3005 und VfGH 1974/VfSlg 7455). Spezialfragen, wie sie sich aus der Umweltinformationsrichtlinie der EU (RL 2003/4/EG) ergeben, bleiben nicht ausgespart. Damit setzen die Autoren die von wissenschaftlicher Solidität gekennzeichnete Kommentierung fort, die sich schon in der ersten Auflage zB bei der Kommentierung der „Sonstigen Selbstverwaltung“ in den Art 120a-120c B-VG gezeigt hat, die in der Neuauflage um die mittlerweile ergangene reichhaltige Rsp des VfGH ergänzt wurde.

Das Werk enthält neben dem B-VG Kommentierungen der grundrechtlichen Bestimmungen der EMRK samt Zusatzprotokollen, des StGG, des PersFrBVG, des BVG Kinderrechte, sowie eine ausführliche Kommentierung des § 1 DSG und eine kurze Kommentierung des § 1 des Parteiengesetzes 2012. Die Kommentierungen der einzelnen Grundrechte enthalten jeweils Hinweise auf Parallelbestimmungen in der Grundrechtecharta der EU.

Wer immer in der Praxis mit Verfassungsfragen konfrontiert ist, wird an der Kommentierung von Christoph Grabenwarter/Stefan Leo Frank zumindest als Erstorientierung nicht herumkommen. Es ist selten, dass der Satz „Das Werk darf in keiner Bibliothek fehlen“ so zutrifft, wie hier; es sollte vielmehr in keiner juristischen Aktentasche fehlen und ebenso in gut durchdachten elektronischen Bibliotheken enthalten sein.

RUDOLF MÜLLER