Novak/Lechner-ThomannASchG – ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – Kommentar
Das ASchG verpflichtet AG seit 30 Jahren, für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit der AN betreffen, zu sorgen; es konkretisiert in dieser Hinsicht die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht und bereitet den Boden für effektive Prävention und Gesundheitsförderung. Die zweite Auflage des Kommentars von Andrea Lechner-Thomann und Renate Novak berücksichtigt alle Novellen seit der Erstauflage im Jahr 2013 bis inklusive BGBl I 2024/56 wie auch die Vielzahl der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, die auf eine sich stetig wandelnde Arbeitswelt reagieren; eine Arbeitswelt, in der Risiken durch neue Arbeitsformen und Technologien oder durch psychische Belastungen neue Konzepte zur Prävention und eine ständige Weiterentwicklung der Sicherheits- und Gesundheitskultur in den einzelnen Betrieben erfordern.
Die seit einiger Zeit in Gang befindliche und angesichts der rasanten Entwicklung von Künstlicher Intelligenz wohl zunehmende digitale Transformationen hat bspw seit Jahresbeginn 2025 in § 2h AVRAG zu einer Überführung der bisherigen Homeoffice- in eine Telearbeitsregelung geführt, die sich in der Kommentierung der Autorinnen zu § 67 Abs 6 ASchG in Bezug auf Bildschirmarbeitsplätze außerhalb der Arbeitsstätte spiegelt, etwa bezüglich der ergonomischen Anforderungen beigestellter Arbeitstische, Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten (Rz 23). Im Rahmen der Evaluierung von Telearbeitsplätzen seien Schutzaspekte wie Belichtung, Raumtemperatur oder arbeitsbedingte psychische Belastungen zu berücksichtigen. Die Durchführung der Evaluierung bei Homeoffice werde sich – zumal Zutrittsrechte zu den Privatwohnungen nicht mit Arbeitsschutzvorschriften begründbar seien – in der betrieblichen Praxis auf eine allgemeine Musterevaluierung typischer Belastungen beschränken (Rz 24). Verwiesen wird für einige weiterführende Informationen auf die Webseite der Arbeitsinspektion.
Es ist davon auszugehen, dass alle, die mit Rechtsfragen des AN-Schutzes befasst sind, in diesem Kommentar finden werden, was sie entweder unmittelbar umsetzen oder womit sie sinnvoll weiterarbeiten können.