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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Rückforderung unberechtigter Entgeltzahlungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern unterliegt dreijähriger Verjährungsfrist

GREGOR KALTSCHMID

Der Bekl hat als einer von drei freigestellten Betriebsräten der Kl in den Jahren 2016 bis 2019 entgegen dem betriebsverfassungsrechtlichen Privilegierungsverbot nach § 115 ArbVG überhöhte Entgelte bezogen. Die Differenz zu den Gehältern, die ihm unter Zugrundelegung eines fiktiven Karriereverlaufs zugestanden wären, sind zurückzuzahlen (im Revisionsverfahren nicht mehr strittig). Über den Rückzahlungszeitraum waren sich die Parteien aber nicht einig. Der Bekl ging von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus und erhob für betagtere Forderungen den Einwand der Verjährung. Die Kl ging von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist aus.

Die Vorinstanzen erachteten die Forderungen als nicht verjährt bzw den Verjährungseinwand als nicht berechtigt, weil darauf und auf die Verjährungsfristen gar nicht einzugehen sei. Die Revision wurde vom Berufungsgericht aber zugelassen.

Der OGH ließ die Revision zu, erachtete sie für teilweise berechtigt und führte aus:

Die Revision wendet sich zunächst gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass der Rückforderungsanspruch der Kl für den Zeitraum Jänner bis April 2019 im Umfang von 9.007,81 € brutto nicht verjährt sei.

Vereinbarungen über Leistungen, die gegen das Privilegierungsverbot nach § 115 ArbVG verstoßen, sind nichtig. In der Vergangenheit erbrachte Zahlungen können nach § 877 ABGB zurückgefordert werden.

Der Kondiktionsanspruch nach § 877 ABGB verjährt grundsätzlich in 30 Jahren. Die lange Verjährungsfrist gilt nach stRsp als Auffangtatbestand in all jenen Fällen, in denen das Gesetz keine besondere Frist vorsieht.

Gem § 1486 Z 5 ABGB unterliegen Forderungen der DN wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen sowie der DG wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse der dreijährigen Verjährung. § 1486 ABGB verkürzt im Interesse der Rechtssicherheit die allgemeine Frist für bestimmte Forderungen, vor allem aus Geschäften des täglichen Lebens, auf drei Jahre. Die Aufzählung der dieser Bestimmung unterliegenden Geschäfte ist taxativ, ihre sinngemäße Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die nicht ausdrücklich genannt sind, ist aber nicht ausgeschlossen.

Dementsprechend wird § 1486 ABGB auf Kondiktionsansprüche, die aus einem ungültigen, dieser Bestimmung unterliegenden Rechtsgeschäft resultieren, ausgedehnt. Nach der Rsp gilt dies auch für Rückforderungsansprüche aus nichtigen Vereinbarungen nach § 877 ABGB. Von dieser Rsp abzugehen, besteht keine Veranlassung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rückforderungsansprüche der Kl der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Für den Fristbeginn kommt es nicht auf die subjektive Kenntnis des Rückforderungsanspruchs, sondern auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung an. Die Verjährung beginnt daher regelmäßig mit der Bewirkung der ausgezahlten Übergenüsse zu laufen.

Gem § 1497 ABGB wird die Verjährung durch Klage unterbrochen. Von einer die Verjährung unterbrechenden Einklagung kann nur dann die Rede sein, wenn sich aus dem Klagebegehren eindeutig ergibt, welchen Zuspruch der Kl verlangt. Für eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Dabei wird der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss. Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Belangen iSd § 1497 ABGB ist nur die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klagsanspruchs. Wenn ein Anspruch unter Bedachtnahme auf den gesamten Klagsvortrag vom erkennbaren Rechtsschutzziel der ursprünglichen Klage gar nicht umfasst war und erst mit Klageänderung oder -ausdehnung geltend gemacht wird, ist für die Unterbrechungswirkung nicht die Einbringung der Klage, sondern das Wirksamwerden der Klageänderung oder -ausdehnung entscheidend.

Im konkreten Fall wurde in der Klage für 2019 ein Überbezug von 6.785,23 € brutto geltend gemacht. Erst mit Schriftsatz vom 17.10.2023 und damit außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist dehnte die Kl den für 2019 begehrten Betrag auf 21.191,30 € brutto aus. Davon erachtete das Erstgericht 15.793,04 € brutto als berechtigt. Zu Recht macht der Bekl daher geltend, dass zum Zeitpunkt der Ausdehnung der 6.785,23 € brutto übersteigende Betrag bereits verjährt war. Die Vorinstanzen haben daher 9.007,81 € brutto zu viel zugesprochen.

Dass die Kl mit der Klage insgesamt einen höheren Betrag geltend gemacht hat, als letztlich zugesprochen wurde, ändert daran entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen nichts, da es für die Unterbrechung der Verjährung nicht nur auf die Gesamtforderung ankommt, sondern auch darauf, für welche Position der Gesamtforderung welche Beträge geltend gemacht werden.

Der Revision des Bekl war daher im Umfang von 9.007,81 € sA Folge zu geben.