Zum Hauptinhalt wechseln
Zur StartseiteZur Startseite
Entscheidungen: Arbeitsrecht
54

Mitteilung, dass „alle Mitarbeiter ihren Job verlieren werden“ als Verständigung des Betriebsrats über beabsichtigte Kündigung konkret genug

RUTH ETTL

Zwischen den Parteien ist strittig, ob der BR gem § 105 Abs1 ArbVG von der beabsichtigen Kündigung der Kl verständigt wurde. Im konkreten Fall war der Vorsitzenden des BR mitgeteilt worden, dass zum 31.12.2024 eine Betriebsstilllegung erfolgt und „alle Mitarbeiter ihren Job verlieren werden“. Die Kl, die als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt war, klagte auf Feststellung eines aufrechten Arbeitsverhältnisses, da der BR nicht korrekt verständigt worden sei. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Die ao Revision der Kl wurde seitens des OGH mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Zweck des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens ist die Wahrung der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft, wobei einerseits auf die Interessen der zu Kündigenden hinreichend eingegangen wird und andererseits aber auch die Situation der gesamten Belegschaft Berücksichtigung finden soll.

Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des BR von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Insb muss auch das Wort „Verständigung“ oder „Kündigung“ nicht gebraucht werden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem BR bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist.

Der Sinn der „Verständigung“ ist der, dass der BR Kenntnis von der Absicht des Betriebsinhabers erlangt, einen AN zu kündigen. Es geht um die Kundgabe der Kündigungsabsicht. Dadurch soll es dem BR ermöglicht werden, sich in den Kündigungsfall rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen zu veranlassen, von der beabsichtigten Kündigung abzusehen. Es kann daher während des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens immer noch zu einem anderen Geschehensablauf kommen, sei es, dass sich die Parteien wieder einigen, oder das Arbeitsverhältnis vor dem Ausspruch der beabsichtigten Kündigung aus anderen Gründen endet.

Im vorliegenden Fall wurde dem BR ausdrücklich mitgeteilt, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse beendet werden. Das bedeutet aber auch ohne die Nennung einzelner Namen, dass dem BR – auch im Hinblick auf die konkrete Betriebsgröße – bekannt war, wer betroffen ist. Dass in der Folge hinsichtlich einzelner Mitarbeiter:innen, die noch zur Abwicklung benötigt wurden, diese Kündigungsabsicht nicht unmittelbar realisiert wurde, ändert daran nichts. Dazu kommt, dass bei der Kl, die in der Produktion arbeitete, jedenfalls davon ausgegangen werden musste, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird.

ANMERKUNG DER BEARBEITERIN

Nicht urteilsgegenständlich war die Frage, was dies für allfällige Kündigungsverfahren jener Mitarbeiter:innen bedeutet, die noch weiter zur Abwicklung benötigt wurden. In diesen Fällen wird wohl bei nun tatsächlich realisierter Kündigungsabsicht eine erneute Verständigung des BR notwendig sein, um den Vorgaben des § 105 Abs 1 ArbVG, auch im Hinblick auf die daran anknüpfenden Fristen, zu genügen. Vor allem da es auch, wie der OGH richtig festhält, „während des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens immer noch zu einem anderen Geschehensablauf kommen“ kann. Zudem ist seitens des Betriebsinhabers ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Verständigung und Kündigung zu wahren, wobei dies laut OGH jedenfalls dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die Kündigung noch zum nächstmöglichen Termin unter Einhaltung der erforderlichen Frist ausgesprochen wird (OGH 28.9.1994, 9 ObA 153/94).